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Berlin (kobinet) Die Diskussion über die Reform des Systems der Werkstätten für behinderte Menschen in Deutschland ist in vollem Gange und wird derzeit zum Teil äusserst emotional geführt. Dabei werden auch einige altbekannte Mythen bemüht, wie dass die Werkstätten durch das Reformvorhaben abgeschafft werden sollen, bzw. behinderten Menschen in Werkstätten ihr Arbeitsplatz genommen werden soll. Was den einen viel zu weit geht, ist für die anderen viel zu wenig, was die Bundesregierung plant. Während auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch nichts zu den konkreten Vorhaben zu finden ist, geistert aber schon ein Entwurf für einen "Aktionsplan für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt" herum. kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul hat sich diesen Entwurf genauer angeschaut und kann damit vielleicht etwas Licht ins Dunkel der aktuellen Pläne für die jahrzehntelang schon diskutierte Reform des Werkstättensystems bringen.
Der u.a. von der in Kassel ansässigen Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen herausgegebene Informationsdienst 53° NORD hat vor kurzem einen Link zum Entwurf des Aktionsplans veröffentlicht:
Vorlage für einen Vermerk (53grad-nord.com)
Darin heißt es zu den Zielen des Aktionsplans:
„Ziele des vorliegenden Aktionsplans sind:
• mehr Durchlässigkeit von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
• Verbesserung der individuellen Förderung
• mehr Transparenz bei der Entlohnung
• höhere Entlohnung
Der Aktionsplan sieht Maßnahmen in folgenden Aktionsfeldern vor:
1. Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“
2. Aktionsfeld „Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung“
3. Aktionsfeld „Entlohnung in den WfbM“
4. Aktionsfeld „Weiterentwicklung der Teilhabemöglichkeiten für Menschen in der Ta[1]gesförderung“
Es handelt sich um kurzfristig umzusetzende, aber auch um mittel- bzw. langfristige Ziele und Maßnahmen, die zum Teil noch einer Konkretisierung und Weiterentwicklung bedürfen. Der Aktionsplan zeichnet hierbei den Weg für die weitere Entwicklung und Umsetzung.“
Im Hinblick auf die „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ heißt es beispielsweise: „Das BMAS beabsichtigt, ein Zweites Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeits[1]markts vorzulegen, um zeitnah Maßnahmen umzusetzen, die Übergänge auf den allge[1]meinen Arbeitsmarkt unmittelbar positiv beeinflussen. Dazu gehören im Wesentlichen:
– Ausweitung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 162 Nummer 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Arbeit erhalten. Für Werkstattbeschäftigte gilt als Nachteilsausgleich die rentenrechtliche Sonderregelung, dass als Beitragsbemessungsgrundlage nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern min[1]destens ein fiktives Arbeitsentgelt von 80 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt wird. Dies entspricht im Jahr 2024 einem Brutto-Monatsverdienst von 2.828 Euro (2.772 Euro in den neuen Bundesländern). Bei einem Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fällt dieser Nachteilsausgleich bisher grundsätzlich weg. Da auch beim Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsver[1]hältnis die Entgelte oftmals im Bereich des Mindestlohnes (bei z. B. 35 Wochenstunden ca. 1.880 Euro) liegen werden, wird der Nachteilsausgleich auf das Budget für Arbeit aus[1]geweitet. Dadurch wird ein bisher bestehendes Hemmnis für einen Übergang auf den all[1]gemeinen Arbeitsmarkt beseitigt.
– Stärkung der Alternativen zu WfbM Die Unterstützte Beschäftigung wird für Menschen geöffnet, die im Anschluss voraus[1]sichtlich Anspruch auf ein Budget für Arbeit haben. Zudem wird das Wunsch- und Wahlrecht von jungen Menschen mit Behinderungen gestärkt, indem beim Budget für Arbeit in begrün[1]deten Fällen das Erfordernis entfällt, zuvor Leistungen zur beruflichen Bildung zu durchlau[1]fen.
– Nutzung von Potentialen und Fokussierung der Anreize zur Stärkung des Über[1]gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe wird entfallen. Ar[1]beitgeber sollen ihre Beschäftigungspflicht im Unternehmen erfüllen und nicht indirekt über Aufträge an eine WfbM. Wenn sie dazu Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen, können sie die wegfallende Anrechnungsmöglichkeit kompensieren. Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) werden im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit mehr Unterstützung leisten. In diesem Zusammenhang wird eine bundeseinheitliche Regelung zur Weitergabe von Informationen über sogenannte Nullbe[1]schäftiger von den Integrations-/Inklusionsämtern an die EAA geprüft. Auch externe Fach[1]dienste werden stärker in die Übergangsbegleitung von ausgelagerten Arbeitsplätzen einer WfbM in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse eingebunden. Weiterhin werden vorhandene Potentiale in der Zusammenarbeit zwischen Leistungs[1]trägern und WfbM ausgeschöpft, um sämtliche Aktivitäten an dem Ziel der Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszurichten (im Wege z. B. von Zielvereinbarungen zu aus[1]gelagerten Arbeitsplätzen und der Vereinbarung von Übergangsquoten und besserer Nut[1]zung des Gesamtplanverfahrens).“
Zum 3. Aktionsfeld mit dem Titel „Entlohnung in den WfbM“ heißt es: „Das Ziel der Reform der Werkstattentlohnung ist es, den von den WfbM gezahlten Arbeits[1]lohn so zu gestalten, dass sich die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten verbessert und das System transparenter wird, Übergänge auf den allgemeinen Arbeits[1]markt aber weiterhin finanziell attraktiv bleiben. Der bisherige Dialogprozess hat gezeigt, dass diese Ausrichtung breit geteilt wird. Zu der Umsetzung und Ausgestaltung gibt es jedoch unterschiedliche Ideen und Vorstellungen. Daher ist eine strukturelle Veränderung des Entlohnungssystems zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Es ist angezeigt, die verschiedenen Vorschläge noch ausführlicher zu diskutieren, um eine machbare und möglichst breit akzeptierte Lösung zu finden. Erst anschließend kann diese mit einem weiteren Gesetz umgesetzt werden. Der Dialogprozess zur Werkstattentlohnung wird deshalb fortgesetzt. In mehreren Ge[1]sprächen werden der gesetzliche Mindestlohn und das von Werkstatträte Deutschland vor[1]geschlagene Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen näher auf die Machbarkeit hin besprochen und bewertet. Unmittelbar wirksame Maßnah[1]men zur Verbesserung der Entlohnung im bestehenden System sind ebenfalls Gegenstand der Gespräche. Dem BMAS ist es in diesem Zusammenhang ein wichtiges Anliegen, allen Gesprächsteil[1]nehmenden, insbesondere den Werkstattbeschäftigten und ihren Vertretungen, ausrei[1]chend Zeit für die Vorbereitung und Teilnahme einzuräumen.“
Link zum gesamten Entwurf für den Aktionsplan
Die Lektüre dieses noch nicht offiziell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Aktionsplans und die Verfolgung der weiteren Diskussion lohnt sich also auf jeden Fall. Zu finden ist darin allerdings nichts von dem, was zuweilen behauptet wird, dass die Werkstätten abgeschafft werden sollen. Genauso wie diese Vorhabenbeschreibung auch diejenigen nicht glücklich machen werden, die sich eine weitgehende Reform nach der Veröffentlichung der „Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ erwartet haben. Die Studie ist übrigens lesenswert: