
Foto: BIZEPS
Wien (kobinet) Martin Ladstätter von BIZEPS Wien hat sich zum kobinet-Artikel "Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts diskriminiert Menschen mit Behinderungen“ auf https://kobinet-nachrichten.org/2023/08/25/novellierung-des-staatsangehoerigkeitsrechts-diskriminiert-menschen-mit-behinderungen/ zu Wort gemeldet: "Wir hatten vor rund 10 Jahren in Österreich ein ähnliches Problem. Unser Verfassungsgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dies nicht dem Verfassungsgrundsatz 'Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden' widerspricht." Die Entscheidung fiel zugunsten der Nichtdiskriminierung behinderter Menschen aus.
Der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ steht in Österreich seit 1997 im Bundesverfassungsgesetz und ist textgleich dem Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes. „Vielleicht hilft dieser Hinweis die Gesetzesnovelle in Deutschland noch zu bereinigen“, schreibt Martin Ladstätter und verweist dabei auf einen BIZEPS-Artikel aus dem Jahr 2013:
„Bei uns hat das der Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Argument: Widerspricht dem Verfassungstext Artikel 7 B-VG (was textgleich euer Artikel 3 GG ist). Wir hatten bei uns dieses Problem; siehe Artikel aus 2012: https://www.bizeps.or.at/soll-auch-in-zukunft-behinderten-menschen-die-staatsbuergerschaft-verwehrt-werden
Eine Voraussetzung zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der „hinreichend gesicherte Lebensunterhalt“ aus beispielsweise eignem Einkommen.
Es wurde 2013 dann geregelt: https://www.bizeps.or.at/menschen-mit-behinderung-vom-nachweis-der-erwerbsfaehigkeit-ausgenommen/
„Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.“
Das Gesetz gibt’s in aktuellen Fassung hier:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005579
Was dabei auch wichtig ist. In solchen Gesetzen werden manches Mal auch Sprachkenntnisse gefordert. Da steht drinnen „Ausgenommen … sind … Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird“, berichtet Martin Ladstätter.
Hintergrund:
Die Berichterstatterin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis90/DIE GRÜNEN, Corinna Rüffer, wies darauf hin, dass der am 23. August 2023 im Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts Menschen mit Behinderungen diskriminiert. Der Entwurf sieht eine Änderung an dem § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor. Außer wenigen Ausnahmen werden demnach Menschen, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sind, von der Einbürgerung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Menschen mit Behinderung als auch pflegende Angehörige, obwohl diese die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu verantworten haben. Im Klartext heißt das, wie die Bundestagsabgeordnete betont, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderung von der Einbürgerung ausgeschlossen werden.