
Foto: ISL - Phil Hubbe
Berlin (kobinet) "Inhaltlich entspricht der vorliegende Gesetzentwurf in keinster Weise den Vorgaben des zugrundeliegenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, auch wenn das Vokabular aus dem Beschluss häufig verwendet wird", heißt es u.a. in der von Dr. Sigrid Arnade für das NETZWERK ARTIKEL 3 verfassten Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 2. Juni 2022, der den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde und in dem es um Regelungen im Falle einer Triage geht. Heute am 22. Juli ist Einsendeschluss für Stellungnahmen zum Referentenentwurf, am 28. Juli soll bereits die mündliche Anhörung durch das Bundesministerium für Gesundheit stattfinden.
„Angesichts des langen Zeitraums von fast sechs Monaten, der seit dem Beschluss mit der Maßgabe des ‚unverzüglichen‘ Handelns vergangen ist, hätte man eine gründliche Befassung mit dem Thema unter Abwägung aller Aspekte, Vorschläge und sonstiger Implikationen sowie vorliegender Studienergebnisse erwarten können. Demgegenüber enttäuscht der Gesetzentwurf in seiner unterkomplexen Schlichtheit auf ganzer Linie. Auch um ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, raten wir deshalb dringend dazu, den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen“, heißt es weiter in der einführenden generellen Einschätzung des NETZWERK ARTIKEL 3 zum Referentenentwurf mit einer Vielzahl von Kritikpunkten.
„Die vorgesehene Regelung zur Auswahlentscheidung bei knappen intensivmedizinischen Ressourcen stellt eine Abkehr vom bislang verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Lebenswertindifferenz dar. Das Leben derjenigen oder desjenigen mit der vermeintlich höheren Überlebenswahrscheinlichkeit wird gegenüber der- oder demjenigen mit der ebenso vermeintlich geringeren Überlebenswahrscheinlichkeit für rettungs- beziehungsweise erhaltenswerter erachtet. Mit welcher Begründung findet diese Abkehr von der Lebenswertindifferenz statt? Eine Antwort auf diese Frage sucht man vergeblich. Genauso vergeblich sucht man eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem von Fachleuten als diskriminierungsärmste Variante erachteten Randomisierungsverfahren im Falle einer notwendigen Auswahlentscheidung“, heißt es u.a. in der Stellungnahme des NETZWERK ARTIKEL 3.
Link zur Stellungnahme des NETZWERK ARTIKEL 3
Auch vonseiten der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland hagelt es Kritik am Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministerium: