Erfurt (kobinet) In einem Urteil von November 2021 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des letzten BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Darauf weist Henry Spradau in einem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.
Bericht von Henry Spradau
In einem Urteil von November 2021 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des letzten BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber seit 2001, zuletzt als Produktionshelfer, beschäftigt. Im Jahr 2017 war er an 40 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, im Jahr 2018 an 61 Arbeitstagen und im Jahr 2019 an 103 Arbeitstagen. Im März 2019 wurde ein Gespräch zu einem BEM durchgeführt. Ein weiteres BEM fand nicht mehr statt. Bis zur Kündigung im Februar 2020 war der Arbeitnehmer erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.
Der Arbeitnehmer hatte am 7.2.2020 erneut einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Dies hat auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des BEM keinen Einfluss. Die Kündigung hatte nach dem Urteil des BAG keinen Bestand, weil vor der Kündigung kein erneutes BEM stattgefunden hat. Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) hat der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Mit Hilfe des BEM sollen mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden.
Ziel ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.
Der Arbeitgeber muss nach einem bereits durchgeführten BEM erneut eines durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass auch ein BEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Urteil des BAG vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21
Vorinstanzen: Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7.7.2020 – 5 Ca 1108/20
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9.9.2020 – 12 Sa 554/20