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Noch erheblicher Verbesserungsbedarf bei Intensivpflegegesetz

drei rote Ausrufezeichen
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Foto: ht

München (kobinet) Insgesamt wird nach Auffassung der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für außerklinische Beatmung (DIGAB) die neue Version des "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV - IPREG)“ seinen, im Ansatz positiven Ansprüchen und Zielen, bei Weitem nicht gerecht. Es bestehe noch ein erheblicher Verbesserungsbedarf, um eine, unter medizinischen, ethisch-moralischen, sozialen und psychischen Aspekten, angemessene Versorgung außerklinisch beatmeter Menschen flächendeckend sowie ausreichend sicherstellen zu können, wie es in einer Presseinformation der Gesellschaft heißt.

Aus Sicht der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für außerklinische Beatmung (DIGAB) ergibt sich aus der Überarbeitung des „Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensiv-pflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz – RISG), der jetzt „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV – IPREG)“ genannt wird, in wesentlichen Punkten, insbesondere für die außerklinische Patientenversorgung, keine Verbesserung. Deshalb verweist die unabhängige Fachgesellschaft in weiten Teilen erneut auf ihre Stellungnahme zum RISG vom 6.09.2019 und benannte am 8.01.2020 die aus ihrer Sicht besonders kritischen Punkte im neuen Referentenentwurf.

„Zwar sollen laut Entwurf Indikationsstellung und Verordnung nur durch Ärzte erfolgen, die auf diesen Bereich spezialisiert sind, aber letztendlich würden der Medizinische Dienst (MD) und am Ende die Krankenkassenmitarbeiter*innen über die weitere Art der Versorgung entscheiden. Die DIGAB bemängelt, dass es zwar Qualifikationserfordernisse für den ärztlichen Fachexperten gebe, aber keinerlei Vorgaben für die fachliche und klinische Qualifikation sowie Erfahrung für die Krankenkassenmitarbeiter*innen und für die ärztlichen Mitarbeiter*innen des MD. Aktuell sei es so, dass regelmäßig ärztliche MD-Mitarbeiter*innen mit sehr unterschiedlichen Qualifikationen (z.B. Facharzt für Gynäkologie, Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin, Augenheilkunde) die Begutachtungen der Betroffenen vor Ort durchführten und dass auch die Qualifikation der Krankenkassenmitarbeiter*innen, die beratend tätig seien, nicht festgelegt sei. In anderen Bereichen sei ein solches Vorgehen undenkbar. Wer würde beispielsweise auf die Neuzulassung von Autos vertrauen, wenn dieses Verfahren nicht Expert*innen für Kraftfahrzeugtechnik, sondern Ingenieure für Flugzeug- oder Schifffahrtstechnik durchführten?“ So die Kritik im ersten von insgesamt 10 Punkten der DIGAB.

Link zur Presseinformation und zur Stellungnahme der DIGAB