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Übergangsregelungen dürfen kein Dauerzustand werden

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Foto: omp

Mainz (kobinet) Der rheinland-pfälzische Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen begleitet die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes kontinuierlich durch eine eigene Arbeitsgruppe und eine regelmäßige Behandlung des Themas in seinen Sitzungen. In seinen Empfehlungen zeigt sich der Landesbeirat zum Beispiel besorgt, dass die Chancen des Bundesteilhabegesetzes für eine an den individuellen Bedarfen ausgerichtete Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und die Umgestaltung auf inklusive Leistungsangebote nicht konsequent genug genutzt werden. Übergangsregelungen dürften nicht zum Dauerzustand werden, betont der Beirat.



Der Landesbeirat appelliert an Leistungsträger und Leistungserbringer, Maßnahmen für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verbindlich, zielführend und zeitnah im Sinne der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen und der UN-Behindertenrechtskonvention zu realisieren. Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz sei dabei konsequent einzubeziehen.

Der Landesbeirat kritisiert zum Beispiel, dass für die personenzentrierte Bedarfsermittlung und die entsprechend individualisiert gestalteten Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen eine Übergangszeit von drei Jahren vereinbart wurde. Demgegenüber wurde als finanzielle Entlastung in der Eingliederungshilfe die Grundsicherung als Beitrag der Menschen mit Behinderungen unmittelbar zum 1. Januar 2020 umgesetzt. „Damit die Menschen mit Behinderungen bald möglich von ihren Rechten durch das Bundesteilhabegesetz profitieren können, fordert der Landesbeirat ein frühzeitiges, stufenweises Inkrafttreten der personenzentrierten Bedarfsermittlung und Neugestaltung der Leistungsangebote innerhalb des Übergangszeitraums. Selbstbestimmung und Wahlmöglichkeiten für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen sind zügig umzusetzen. Die Übergangsregelung darf kein Dauerzustand werden“, heißt es u.a. in den Empfehlungen des Beirates.

Link zu den Empfehlungen des rheinland-pfälzischen Landesteilhabebeirates zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Rheinland-Pfalz