Bremen (kobinet) Horst Frehe mischt intensiv in Bremen bei der Entwicklung eines Rahmenvertrags zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe mit. Der Jurist hat sich nun Musterverträge der Leistungsempfänger angeschaut und hat dabei einige Ungereimtheiten festgestellt, auf die es zu achten gilt. Seinen Entwurf für eine Stellungnahme hat das NETZWERK ARTIKEL 3 auf seiner Informationsseite zum Bundesteilhabegesetz eingestellt.
„Es ist den Vertreter*innen der Interessen behinderterMenschen in der Vertragskommission bewusst, dass die Ausgestaltung der Verträge über die Leistungserbringung grundsätzlich eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsberechtigten im Sozialleistungsdreieck darstellt. Soweit diese Verträge nicht gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und den Bestimmungen der Rahmen-und Leistungsverträge zuwiderlaufen oder die rechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten gegen die Leistungsträger verkürzen, sind die Vertragsparteien frei, ihre rechtlichen Verhältnisse auszugestalten. Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Leistungsverträge den Bewohner*innen von besonderen Wohneinrichtungen Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen, die den Ansprüchen aus den Gesetzen und den Rahmenverträgen für die Leistungserbringung entspre-chen. Auch wenn wir berücksichtigen, dass im Rahmen des Übergangs-Rahmenvertrags noch nicht alle Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) umgesetzt werden können, ist es uns wichtig, bei den Verträgen die Nutzer*innen-Perspektive zu stärken und im Sinne des Verbraucherschutzes diejenigen zu schützen, die in der vertraglich schwächeren Position sind. Dieses Ziel verfolgt auch das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG), dass bei den Verträgen zu beachten ist“, schreibt Horst Frehe in der Einführung seiner Stellungnahme.