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Assistenzkräftemodell ja, „Casemanagement“ nur bedingt

Markus Igel
Markus Igel
Foto: Privat

Mainz (kobinet) Vor einer Woche hat sich das Sozialgericht Mainz mit der Situation von Markus Igel in Sachen persönliche Assistenz zum selbstbestimmten Leben und dem damit verbundenen Rechtsstreit mit dem Landesamt für Soziale des Saarlandes beschäftigt. In einer Presseinformation erläutert das Sozialgericht Mainz den gefassten Beschluss und fasst dies mit der Überschrift "Assistenzkräftemodell ja, "Casemanagement" nur bedingt" zusammen.

Das Sozialgericht Mainz verurteilte mit seiner Entscheidung am 21. August 2019 das beklagte Land Saarland zur Zahlung eines persönlichen Budgets von 11.921 € monatlich für die ambulante Pflege und Eingliederungshilfe durch von dem Kläger selbst angestellte Assistenzkräfte. In der Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz heißt es dazu: „Der 1987 geborene Kläger leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen. Das beklagte Land Saarland bewilligte dem Kläger ab Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich ca. 7.350,00 € zu deren Durchführung. Der Kläger begehrte demgegenüber im Rahmen seiner Klage Leistungen in Höhe von bis zu 15.600 € monatlich für elf von ihm selbst angestellte Assistenzkräfte sowie für eine Fallmanagerin, die die Anstellung der Assistenzkräfte und die Durchführung der Pflege betreut. Das beklagte Land Saarland wehrte sich gegen die begehrten höheren Leistungen und begründete dies u.a. damit, dass es dem Kläger zuzumuten sei, durch zwei festangestellte und bei ihm wohnende Pflegekräfte betreut zu werden. In einem vorherigen vom Kläger angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatten das Sozialgericht Mainz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine vorläufige Bewilligung höherer Leistungen zunächst abgelehnt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben hatte, hat das Landessozialgericht das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger vorläufig weitere 5.400,00 € monatlich bis zum endgültigen Abschluss des jetzt entschiedenen Verfahrens zu zahlen“, so schildert das Sozialgericht das bisherigen Verfahren in Sachen Assistenz für Markus Igel.

Und weiter heißt es in der Presseinformation des Sozialgerichts Mainz: „Das Sozialgericht Mainz betonte im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Kosten für das Assistenzmodell des Klägers von dem beklagten Land zu übernehmen seien, da unabhängig von der Zumutbarkeit ständig bei ihm wohnender Pflegekräfte bei einer 24-Stunden-Pflege keine geringeren Kosten entstehen würden, weil zwei Pflegkräfte den Bedarf nicht decken können. Etwas anderes gelte jedoch im Hinblick auf die Kosten des Fallmanagements. Diese könnten nicht als Budgetassistenzkosten übernommen werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Grundsätzlich müsse das Budget – soweit möglich – selbst verwaltet werden. Erforderlich sei jedoch die Übernahme von Kosten in Höhe von monatlich 1.100 € im Wege der Eingliederungshilfe für einen Zeitraum von acht Monaten ab August 2019, um den Kläger zu befähigen, hierbei eine größere Eigenständigkeit zu erreichen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müsse überprüft werden, ob der tatsächliche Bedarf des Klägers noch in dieser Höhe weiterbestehe. Für die Assistenzkräfte seien zu diesem Betrag monatlich 10.821 € zu gewähren, damit auch die bisher nicht vergüteten fünf Stunden nächtlicher Einsatz gezahlt werden können.“

Während die endgültige Urteilsbegründung noch nicht vorlag, hat der Rechtsanwalt von Markus Igel, Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, eine erste Einschätzung abgegeben. Darin betont er, dass es in der Rechtsprechung und Literatur tatsächlich an einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Thema und gerichtliche Entscheidungen über Kosten für Budgetassistenz / Case Management oder Arbeitgeberassistenz in der hier verhandelten Höhe gäbe. „Das ist aber kein Argument dagegen, dass sie erforderlich sein können und im hier konkret verhandelten Fall auch sind“, so Oliver Tolmein.

Um die Entscheidung endgültig zu bewerten, müsse die schriftliche Urteilsbegründung vorliegen. Danach werden die Beteiligten – also der Beklagte und der Kläger – jeweils entscheiden müssen, ob sie in die Berufung gehen. Da ein Budget unter 11.000 EUR/Monat für die Assistenz von Herrn Igel nicht ausreiche, auch wenn es besser sei als die bislang bewilligten ca. 7.200 EUR, werde er vermutlich keine andere Wahl haben. Die Berufung wird das Landessozialgericht verhandeln. Von dort aus ist eine Revision zum Bundessozialgericht möglich. Als allerletzte Möglichkeit bliebe Herrn Igel sonst noch das Bundesverfassungsgericht.

Link zur ersten Einschätzung des Urteils von Dr. Oliver Tolmein