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Berlin (kobinet) Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll es "Leistungen wie aus einer Hand“ geben. Den Wünschen der Leistungsberechtigten soll dabei Rechnung getragen werden. Doch wie geht das in der Praxis vor sich? Günter Heiden gibt im neuesten Newsletter der Fachstelle Teilhabeberatung Informationen darüber.
„Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2018 ’systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel‘ vorgesehen, die im § 13 des SGB IX auch als ‚Instrumente‘ bezeichnet werden. Unter solchen ‚Instrumenten‘ sind etwa Gutachten, Tests oder Fragebögen zu verstehen. Diese standardisierten Verfahren erfassen, welche Auswirkung die Beeinträchtigung auf die Teilhabe des*der Leistungsberechtigten hat und welcher Unterstützungsbedarf besteht. Dies klingt zugegeben sehr technisch, hat aber den Sinn, dass es auf deren Basis einheitliche und überprüfbare Entscheidungen der Rehabilitationsträger geben soll. Wichtig zu wissen: Es gibt derzeit zwei Stellen im Sozialgesetzbuch, die den Einsatz dieser Instrumente regeln. Da sind zunächst die ‚Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs‘, die im Teil 1 des SGB IX und dort im bereits erwähnten § 13 festgehalten sind. Für den Rechtsbereich der Eingliederungshilfe stehen die ‚Instrumente der Bedarfsermittlung‘ aktuell noch im § 142 SGB XII. Ab dem 1.1.2020 sind sie dann neu in Teil 2 des SGB IX im § 118 geregelt“. berichtet Günter Heiden auf der Internetseite der Fachstelle Teilhabeberatung.