Menu Close
Hinweis: Dieser Beitrag wurde von der alten Website importiert und gegebenenfalls vorhandene Kommentare wurden nicht übernommen. Sie können den Original-Beitrag mitsamt der Kommentare in unserem Archiv einsehen: Link

Assistenz im Krankenhaus – Ein Drama mit Variationen

Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

1024w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1152/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/5WaRrOGDht8j9UNbvIHi7qYJz36BXoZPSe0nKF1xyLEVdA2TlpmfsMwCcgQ4.jpg"/>
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

1152w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1280/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/5WaRrOGDht8j9UNbvIHi7qYJz36BXoZPSe0nKF1xyLEVdA2TlpmfsMwCcgQ4.jpg"/>
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

1280w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1536/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/5WaRrOGDht8j9UNbvIHi7qYJz36BXoZPSe0nKF1xyLEVdA2TlpmfsMwCcgQ4.jpg"/>
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

1536w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1920/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/5WaRrOGDht8j9UNbvIHi7qYJz36BXoZPSe0nKF1xyLEVdA2TlpmfsMwCcgQ4.jpg"/>
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

1920w" sizes="(max-width: 1024px) 1024px, (max-width: 1152px) 1152px, (max-width: 1280px) 1280px, (max-width: 1536px) 1536px, (max-width: 1920px) 1920px" src="https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/5WaRrOGDht8j9UNbvIHi7qYJz36BXoZPSe0nKF1xyLEVdA2TlpmfsMwCcgQ4.jpg"/>
Logo der Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?
Foto:

HOLLENBACH (KOBINET) Im nächsten Jahr feiert eine Kampagne des Bundesverbandes Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) Jubiläum. Seit dem Jahre 2006 bemüht sich ForseA mit der Kampagne "ich muss ins Krankenhaus ... und nun?" darum, dass Menschen mit Assistenzbedarf diesen auch bei stationären Klinik- und Kuraufenthalten realisieren können. Dies schließt logischerweise auch die Unterbringung der Assistenzpersonen mit ein. Zunächst sah alles danach aus, als ob die Dokumentation der Kampagne in irgendeiner Berliner Schublade verschwunden sei.



Allerdings ist auch in diesem Thema die Rechtsprechung an den Sozialgesetzen vorbeigezogen. Längst gibt es Kunden ambulanter Dienste, die entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls die Assistenten mit aufnehmen lassen können. Es dürfte auch nur eine Frage der Zeit sein, bis Bewohner/innen von Heimen dieses Recht durchsetzen.

Denn wenn schon nichtbehinderte Menschen im Klinikbereich unter mangelhafter Pflege leiden, um wieviel mehr trifft es behinderte Menschen? Diese bringen jenseits des Blinddarmes oder des Armbruches einen oft großen Bedarf an Assistenzleistungen mit, die die Klinik oder die Kureinrichtung weder personell noch finanziell übernehmen wird. Zudem fehlt es oft bei Pflegepersonal und Ärzten an Kenntnis der zahllosen unterschiedlichen Behinderungsarten und deren Begleitumstände. In zahlreichen Urteilen wird festgestellt, dass der sogenannte hauswirtschaftliche Bedarf von zuhause mitgebracht wird und von der Klinik nicht geleistet werden kann und muss.

Doch das Problem hat neben der Arbeitgebereigenschaft und der Art der stationären Unterbringung eine dritte Dimension: Die Kostenträgerschaft nach unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern. War es einige Zeit möglich, unter dem Hinweis auf die Gleichbehandlung die Assistenz auch während der stationären Aufnahme weiter zu bezahlen, war in Schleswig-Holstein eine gerichtliche Klärung durch das LSG erforderlich. Dieses stellte unmissverständlich fest, dass selbstverständlich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gesichert wird, dass auch bei einer Kostenträgerschaft der Krankenversicherung die Mitaufnahme der Assistenz gewährleistet ist. Dieses Urteil ist nun 18 Monate alt. Doch nun kommt eine Ersatzkasse, die Deutsche Angestelltenkrankenkasse DAK-Gesundheit mit der Argumentation, die betroffene Frau wohne im Westfälischen, dort gälte das Urteil aus Kiel nicht. Die behinderte und sehr schwer erkrankte Versicherte stellt sich die Frage, ob die bundesweit agierende DAK-Gesundheit wirklich Versicherten nach ihrem Herkunftsland die Mitnahme von Assistenz gestatten will oder auch nicht.

Eine pikante Note erhält dieser Vorgang durch das Bundesministerium für Gesundheit. Dort hatte sich das Kieler LSG erkundigt, warum die SGB V-Kostenträger bei der Assistenz im Krankenhaus außen vor blieben. Das Gericht schrieb die Auskunft des BMG direkt in das damalige Urteil: „Auf Anfrage des Vorsitzenden im Bundesministerium für Gesundheit am 28. Juni 2013 habe der Leiter des Referats Grundsatzfragen der Krankenhausversorgung/Krankenhausfinanzierung) telefonisch mitgeteilt, dass die vorliegende Konstellation der Weiterleistung der häuslichen Krankenpflege während eines Krankenhausaufenthaltes nicht bedacht worden sei, die Intention des Gesetzesentwurfs aber eine vollumfängliche Absicherung des Arbeitgebermodells gewesen sei.“

Diese Auskunft nahm die behinderte Arbeitgeberin zum Anlass, ihr Problem mit der Krankenkasse DAK-Gesundheit dort vorzutragen. Und staunte nicht schlecht, als sie vom selben Referat 216 die Auskunft erhielt: „Eine derartige Ausweitung des Gesetzes ist auch nicht geplant. Für andere Personengruppen werden bei stationären Krankenhausleistungen die notwendigen pflegerischen Leistungen gemäß § 39 Abs.1. Satz 3 SGB V durch das Krankenhaus erbracht.“

Alexander Hübner von ForseA e.V. zeigte sich mehr als erstaunt über die Kehrtwende des BMG: „Es ist ein Unding, wie das Gesundheitsministerium versucht, frühere Aussagen wieder einzufangen. Es ignoriert damit bestehende Rechtsprechungen der Sozialgerichte, das Grundgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Behindertenrechtskonvention aber auch das Bundesverfassungsgericht, das im Oktober letzten Jahres feststellte: ‚Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen‘. Es ist entsetzlich, dass für Menschen mit der Kostenträgerschaft Sozialhilfe die wirkliche Notlage erkannt und per Gesetz beseitigt wurde. ‚Kunden‘ der SGB V-Kostenträger, die zweifellos in der Regel mit am schwersten behindert sind, werden – obwohl die Realität bekannt ist – nicht unter den Schutz des Gesetzes gestellt. Warum versucht das BMG, die positive Entwicklung zurückzudrehen? Maria Michalk, damalige Behindertenbeauftragte der CDU-CSU-Fraktion erklärte am 9.11.2012 im Deutschen Bundestag, dass eine gesetzliche Regelung eigentlich gar nicht erforderlich sei. Die Entwicklung der Rechtsprechung gab ihr Recht. Doch nach diesem Rückfall des BMG kommen wir wohl um eine gesetzliche Regelung wirklich nicht herum. Ich hoffe, dass damit nicht bis zum 10. Jahrestag der Kampagne gewartet werden muss.“

Bereits im Jahr 2012 bat ForseA in einem Brief an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die neuen gesetzlichen Regelungen bei ihren Mitgliedern bekannt zu machen. Wie ForseA mitteilt, ist auch heute, sechs Jahre nach dem ersten Gesetz die Neuregelung bei Krankenhäusern und selbst bei Krankenkassen noch nicht ausreichend bekannt. Steht eine Krankenhausaufnahme an, muss in dieser Stresssituation auch noch die Krankenhausverwaltung und die Krankenkasse mit den „neuen“ Regelungen bekannt gemacht werden. ForseA hat hierzu eigens Handlungsempfehlungen herausgegeben. Diese nutzen jedoch nichts, wenn das Krankenhaus, wie ForseA schon oft berichtet wurde, nach Bekanntgabe des Mitaufnahmewunsches plötzlich aus Platzmangel die Aufnahme des behinderten Menschen ablehnt. ForseA befürchtet, dass dies geschieht, weil ein Patientenbett eine höhere Rendite erzielt als das Bett einer Begleitperson. Dies gilt ebenfalls auf Intensivstationen, hier will man die Begleitpersonen in der Regel gar nicht haben. Ein Mitglied berichtet ForseA, dass die Assistenz auf dem Flur übernachten muss. Damit wird für die krankenhäuslichen Betriebswirtschaftler der Malus doch noch zum Bonus.