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ESSEN (KOBINET) Die Koordinatorin des Projektes "weltwärts alle inklusive" des Vereins Behinderung und Entwicklungszusammenarbeit, Rebecca Daniel, hat die kobinet-nachrichten auf Benachteiligungen hingewiesen, die behinderte Menschen im internationalen Freiwilligendienst derzeit erleben. Sie fordert, dass die nötigen Teilhabeleistungen bei einem Freiwilligendienst auch im Ausland bezogen werden können.
Als Beispiel gibt Rebecca Daniel einen Einblick in das Erlebnis einer jungen Frau mit Behinderung, die einen Rollstuhl nutzt, das stellvertretend für viele Menschen mit Behinderung steht, die Teilhabeleistungen beziehen und sich gerne im Ausland ehrenamtlich engagieren möchte. „Der Grund, weshalb die junge Frau nicht gleichberechtigt wie andere junge Erwachsene einen Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland leisten kann ist folgender: Für Ihre Teilhabe notwendige Leistungen, insbesondere Pflegeleistungen nach dem SGB XI, werden ihr im außereuropäischen Ausland nicht finanziert. Bereits nach sechs Wochen im Ausland würden ihr die Zahlungen eingestellt werden und sie müsste selbst für die Kosten aufkommen – zum Beispiel für ihre Persönliche Assistenz, sowie für die wöchentliche Physiotherapie. Alleine für die beiden Bedarfe müsste sie so nahezu 6.000 Euro mehr an Mehrbedarf für ihren Freiwilligendienst zahlen als Freiwillige ohne Behinderung. Die hochmotivierte junge Frau brach bereits im Bewerbungsverfahren ihren Traum von einem Freiwilligendienst ab“, schildert Rebecca Daniel die Situation.
Dies sei nur ein Beispiel von vielen, bei dem deutlich werde, dass Menschen mit Behinderung nicht gleichberechtigt an allen Lebensbereichen teilnehmen können. „Ehrenamtliches Engagement im außereuropäischen Ausland? – Das ist längst nicht selbstverständlich für alle möglich“, so die Schlussfolgerung von Rebecca Daniel.
In einer vom Verein Behinderung und Entwicklungszusammenarbeit (bezev) erstellten Zusammenfassung des rechtlichen Handlungsbedarfs wird daher angesichts der aktuellen Beratungen für ein Bundesteilhabegesetz folgender Handlungsbedarf geschildert:
1. „Die Leistungen müssen auch im Ausland bezogen werden, wenn der Aufenthalt vorübergehend ist, wie bei einem Freiwilligendienst. Auch im Ausland bestehen in der Regel dieselben Bedarfe.
2. Geldleistungen wie Pflegegelder, Persönliches Budget oder Blindenhilfe, sowie Gehörlosengeld müssen auch im Ausland weiter gezahlt werden.
3. Definition von „gewöhnlichem“ Aufenthalt wäre notwendig.