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Foto: faz-net
UNBEKANNT (KOBINET) Das Sozialgericht Mainz hat in einem Eilverfahren dem Antragsteller zusätzliche 5566,30 Euro monatlich vorläufig zugebilligt, damit er sein Arbeitgebermodell bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache beibehalten kann, erfuhr kobinet heute aus der Hamburger Kanzlei Menschen und Rechte. Der 27-jährige Antragsteller hat es nach langem Bemühen geschafft, eine stationäre Einrichtung und eine Werkstatt für Behinderte zu verlassen und sich mit Hilfe des Arbeitgebermodells ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Allerdings wurde die Pflegeassistenz von den zuständigen Sozialämtern unterfinanziert. Insbesondere stießen sich die Behörden an dem pauschalen Betrag von 1800 EUR/Monat für ein umfassendes Case-Management, das dem Antragsteller erst ermöglicht, das Arbeitgebermodell umzusetzen. Außerdem wollten sie ihn verpflichten kostengünstigere osteuropäische Pflegekräfte über einen entsprechenden Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Das lehnte der Antragsteller ab.
Im Eilverfahren, das notwendig wurde, weil keine Löhne und Sozialversicherungsabgaben mehr gezahlt werden konnten, setzte sich der Antragsteller in vollem Umfang durch. Anfangs hatte sich das Gericht noch skeptisch gezeigt, ob auch der vergleichsweise hohe Betrag für das Casemanagement im Eilverfahren akzeptiert werden könnte. Grundsätzlich hob das Gericht hervor, dass mit dem Eilverfahren nicht alle Kostenansätze des Antragstellers gebilligt worden seien. Sie seien aber jedenfalls nicht offensichtlich unangemessen.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, die den Antragsteller vertritt, begrüßte die Entscheidung des Sozialgerichts: „Die Entscheidung stärkt die Position von Menschen mit hohem Assistenzbedarf, die sich nicht gefallen lassen müssen, dass Sozialämter versuchen sie durch Unterfinanzierung ihrer Assistenz quasi auszuhungern.“ Tolmein unterstreicht, dass durch die vorläufige Bewilligung der Gelder auch für das Casemanagement deutlich gemacht wird, dass das Arbeitgebermodell auch für Menschen in Betracht kommt, die nicht von vornherein einen kleinen Betrieb, wie es das Arbeitgebermodell ist, selbst führen können. „Damit“, so Tolmein, „wird, ganz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, auch das Selbstbestimmungsrecht von Behinderten gestärkt.“
Der Beschluss des Sozialgerichts Mainz hat das Aktenzeichen S 16 SO 148/14 ER. Er ist noch nicht rechtskräftig.