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MüNSTER (KOBINET) In einem Rechtsstreit darüber, ob der Betrieb einer Blindenführhundeschule einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellt, hat das Finanzgericht Münster hat am 12. September 2014 entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb der Gewerbesteuer unterliegt (4 K 69/14 G).
Die Klägerin hatte gegen den Gewerbesteuerbescheid Einspruch erhoben. Zur Begründung führte sie an, sie bilde Hunde aus, die als Führhunde für sehbehinderte Menschen eingesetzt würden. Ebenso lerne sie sehbehinderte Menschen an, mit den vorher ausgebildeten Hunden umzugehen. Diese Arbeitsleistung werde persönlich erbracht. Sie sei als Ausbilderin für Führhunde bei der Krankenkasse anerkannt. Die Ausbildung an den Hunden sei eine geistige Leistung, die sie eigenverantwortlich ausübe. Sie erhalte den Auftrag, einen Hund so zu erziehen, dass er sich zu einem Blindenführhund eigne.
Die Finanzbehörde hatte den Einspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterlägen. Es handele sich weder um eine unterrichtende noch um eine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine unterrichtende Tätigkeit scheide aus, da insoweit die Vermittlung von Wissen an Schüler, nicht aber der Unterricht an Tieren erfasst werde. Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssten, sei die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst. Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier.