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Urteil zugunsten von Menschen mit Behinderung

Eingangsschild des Gerichts
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Foto: Dirk Felmeden/BSG

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Foto: Dirk Felmeden/BSG

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Foto: Dirk Felmeden/BSG

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Foto: Dirk Felmeden/BSG

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Foto: Dirk Felmeden/BSG

KASSEL (KOBINET) Menschen mit Behinderung werden durch eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Das hat heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und ist damit der Einschätzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe gefolgt. Die Lebenshilfe setzt sich seit 2011 für die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3 ein.



Das BSG hat nun der generellen Einstufung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 eine Absage erteilt (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R). Geklagt hatten neben anderen zwei Personen mit Behinderung, die bei der Mutter bzw. dem Vater leben. Eines der Verfahren wurde von Rechtsanwältin Susanne Stojan-Rayer, Vorsitzende des Lebenshilfe-Landesverbandes Schleswig-Holstein, als Prozessvertreterin betreut.

Nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei ihren Eltern leben, nur 80 Prozent des vollen Regelsatzes – derzeit 313 Euro im Monat statt 391 Euro. Um eine gemeinsame Haushaltsführung zu bejahen, sei nach Ansicht des Gerichts eine Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt. Dafür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe ist erleichtert über die Entscheidung des BSG, 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung könnten davon profitieren. Die vom Gesetzgeber 2011 eingeführte Regelung hat gerade die Personen getroffen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen sind zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Eltern ihre behinderten Kinder oft Jahrzehnte lang zuhause versorgten, sei es gerechtfertigt, diese Leistung nicht auch noch mit einer Kürzung der Grundsicherung „zu strafen“.