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Inklusion an Thüringens Schulen erleichtert

Dr. Oliver Tolmein
Dr. Oliver Tolmein
Foto: faz-net

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Dr. Oliver Tolmein
Foto: faz-net

HAMBURG (KOBINET) Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat am 1. Oktober in einem Eilverfahren hervorgehoben, dass inklusive Beschulung nach Möglichkeit im bisherigen sozialen Umfeld stattzufinden habe. Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Hamburger Kanzlei Menschen und Rechte, der den elfjährigen Antragsteller im Verfahren vertritt, begrüßte die klare Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Die Inklusion an Thüringens Schulen werde erleichtert, so der Rechtsanwalt heute in einer Pressemitteilung.



Es könne Schulträgern abverlangt werden, dass sie die Integration von Schülern dann ermöglichen, wenn sie mit relativ geringem Aufwand realisiert werden kann und damit weiter gehende Nachteile für die betroffenen Schüler vermieden werden könnten. Ausgangspunkt des Rechtsstreites war die Zuweisung eines im Rollstuhl sitzenden Schülers an ein 16 km entferntes Gymnasium, weil das 400 m von seinem Wohnsitz entfernt gelegene Gymnasium nicht barrierefrei ist.

Obwohl der Schüler in der Lage ist mit einem Treppensteige-Gerät alle Räume in der nahe dem Wohnort gelegenen Schule aufzusuchen, sträubte sich insbesondere der Schulträger gegen die Beschulung des elfjährigen Jungen dort. Er führte vor allem Brandschutzerwägungen und das Fehlen einer behindertengerechten Toilette ins Feld. In erster Instanz hatte bereits das Verwaltungsgericht Meiningen am 22. August 2013 entschieden, dass der elfjährige Antragsteller nicht gezwungen werden könnte, jeden Tag 1 Stunde Schulweg auf sich zu nehmen.

Dagegen war der Wartburg-Kreis als Schulträger in die Beschwerde gegangen. Er hatte unter anderem ausgeführt, dass der 16 km entfernt gelegene Gymnasium eine Schwerpunktschule für Kinder mit Förderbedarf werden sollte. Das Oberverwaltungsgericht hält dem in seinem Beschluss entgegen: „Eine Beschulung in Schwerpunktschulen bedeutet für die betroffenen Schüler unter Umständen, weite und nicht mehr zumutbarer Schulträger auf sich nehmen zu müssen. Dies (…) erschwert die Integration in dem bisherigen Umfeld. Darüber hinaus führt eine Schwerpunktbildung wieder dazu, dass dieser Schule verstärkt Kinder mit Förderbedarf zugewiesenen werden und somit im Lauf der Zeit ein gemeinsames lernen mit Kindern ohne Förderbedarf Hintergrund tritt. Gesetzgeberisch gewollt ist aber gerade die Integration in das bisherige soziale Umfeld. Insoweit kann Schwerpunktbildung lediglich am Anfang der angestrebten Integration der Schüler mit Förderbedarf stehen. Es entlastet den Schulträger jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung, langfristig an allen Schulen die Bedingungen für den integrativen Unterricht zu schaffen.“

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, der den elfjährigen Antragsteller im Verfahren vertritt, begrüßt die klare Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: „Das Gericht arbeitet klar heraus, dass Brandschutz oder das Fehlen von Behindertentoiletten keine Gründe und noch nicht mal eine gute Ausrede sind, eine inklusive Beschulung zu verweigern. Schulträger sind nicht gezwungen, alles nur erdenkliche zu tun, um die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne Förderbedarf zu ermöglichen. Sie können sich vor der Verpflichtung Inklusion voranzutreiben aber auch nicht einfach drücken, nur weil sie dafür etwas tun und Hindernisse beseitigen müssen.“ Gegen den Beschluss des OVG Thüringen gibt es keine Rechtsmittel. Die Entscheidung in der Hauptsache ist zwar offen, sie kann sich angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren aber über Jahre hinziehen. Bis dahin kann der Antragsteller jedenfalls auf das Gymnasium gehen, in das auch seine Freundinnen und Freunde aus der Grundschule gehen.

Thüringer OVG, 1 EO 538/13, Beschluss vom 1.10.2013