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Urteil zur Mitnahme der Unterstützung eines ambulanten Dienstes ins Krankenhaus

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Foto: ForseA e.V.

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URTEIL ZUR MITNAHME DER UNTERSTüTZUNG EINES AMBULANTEN DIENSTES INS KRANKENHAUSLANDSHUT (KOBINET) In einer Entscheidung vom 6. Februar 2013 (Az. S 10 SO 63/10) legte das Sozialgericht Landshut fest, dass die Kosten eines ambulanten Dienstes, der die behinderte Klägerin mit seinem Personal in die Klinik begleitete, vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass für die Zahlung der "Häuslichen Pflege" im Krankenhaus der örtliche Sozialhilfeträger zuständig ist. Zu dieser Erkenntnis kam es durch eine "teleologische Reduzierung" der Sachverhalte.



Urteil zur Mitnahme der Unterstützung eines ambulanten Dienstes ins Krankenhaus

Landshut (kobinet) In einer Entscheidung vom 6. Februar 2013 (Az. S 10 SO 63/10) legte das Sozialgericht Landshut fest, dass die Kosten eines ambulanten Dienstes, der die behinderte Klägerin mit seinem Personal in die Klinik begleitete, vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass für die Zahlung der „Häuslichen Pflege“ im Krankenhaus der örtliche Sozialhilfeträger zuständig ist. Zu dieser Erkenntnis kam es durch eine „teleologische Reduzierung“ der Sachverhalte.

Urteil des Sozialgerichts Landshut
ForseA-Kampagne „Ich muss ins Krankenhaus … und nun?

Startet jetzt eine Klagewelle?
Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Wieder was dazugelernt: Teleologische Reduzierung bedeutet, dass man einen Sachverhalt von störendem Beiwerk befreit. In diesem Falle bedeutet es, dass der Mensch, der bereits ohne eine Erkrankung Unterstützungsbedarf hat, diesen auch ins Krankenhaus mitnimmt. Gleichzeitig wurde die Erkenntnis bestätigt, dass Krankenhäuser diesen Aufwand nicht leisten können. Der streitige Bedarf entstand übrigens bereits vor dem ersten Tippelschritt zur Assistenz im Krankenhaus. „Tippelschritt“ soll den grandiosen Erfolg für behinderte Menschen nicht abwerten. Aber es wurde nur 1/3 der Forderungen von ForseA umgesetzt, und dies auch noch auf zwei Teile aufgeteilt. Die Assistenz durch ambulante Dienste blieb ebenso außen vor wie der Unterstützungsbedarf von Bewohnern von Behinderteneinrichtungen. Dies, obwohl ForseA sogar mit wissenschaftlicher Unterstützung nachgewiesen hat, dass Menschen mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf diesen notwendig, oft gar lebensnotwendig benötigen. Dass dies nicht von einer Arbeitgebereigenschaft des Patienten abhängig gemacht werden kann, ist außerhalb der derzeitigen Regierung und der sie tragenden CDU/CSU- und FDP-Fraktionen allseits bekannt.

Zwischenzeitlich haben wir die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die uns im Artikel 25 gleichgestellte Teilnahme am Gesundheitswesen garantiert. Wie lange lassen sich Menschen mit Behinderung noch von Kostenträgern und deren Verbänden um ihre Rechte bringen? Wie lange zögern ambulante Dienste und Heimbetreiber noch, ihre Kunden auch im Krankenhaus angemessen zu unterstützen. Das Landshuter Beispiel zeigt deutlich, dass man sich durchsetzen kann. Man muss es halt wollen und nicht darauf spekulieren, dass behinderte Menschen, die in die Klinik müssen, anderweitig größere Sorgen haben. Der auch in diesem Falle erforderliche Klageweg dauerte nahezu vier Jahre. Der behinderte Mensch kann nicht so lange warten. Aber ein Träger eines Heimes oder eines ambulanten Dienstes muss es können. denn er hat schon genug Geld verdient und die Prozessrisiken sind nach meiner Ansicht nach dem mittlerweile zweiten Urteil in einer solchen Angelegenheit hinnehmbar.