DRESDEN (kobinet)
Die KBB ist eine Abkürzung.
KBB steht für: Konferenz der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.
Die KBB setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.
Die KBB lehnt einen neuen Gesetz-Entwurf ab.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Vorschlag für ein neues Gesetz.
Politiker besprechen und prüfen diesen Vorschlag.
Der Entwurf heißt: Erstes Gesetz zur Struktur-Reform der Kinder- und Jugend-Hilfe.
Struktur-Reform bedeutet: Etwas wird ganz neu geordnet.
Regeln und Abläufe werden verändert.
Kinder- und Jugend-Hilfe bedeutet: Der Staat hilft Kindern und Jugendlichen.
Das passiert zum Beispiel, wenn es zu Hause Probleme gibt.
Die KBB hat ein Positions-Papier geschrieben.
Ein Positions-Papier ist ein schriftliches Dokument.
Darin steht, was eine Gruppe denkt und fordert.
Das Papier sagt: Der Entwurf soll vor allem Geld sparen.
Aber er hilft Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen nicht genug.
Eine Behinderung macht manche Dinge schwierig.
Menschen mit Behinderungen brauchen oft mehr Hilfe.
Der Entwurf soll bis 2036 über 1 Milliarde Euro sparen.
1 Milliarde ist 1.000 Millionen Euro.
Das ist sehr viel Geld.
Die KBB sagt: Geld sparen ist kein gutes Ziel.
Wichtiger ist: Alle Kinder sollen gleiche Rechte haben.
Es gibt auch gute Punkte im Entwurf.
Zum Beispiel: Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Teil-Habe.
Teil-Habe bedeutet: Man macht bei etwas mit.
Man gehört dazu.
Niemand wird ausgeschlossen.
Das steht jetzt klarer im Gesetz.
Auch der Begriff Behinderung ist jetzt anders erklärt.
Er folgt der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein internationaler Vertrag.
Viele Länder haben den Vertrag unterschrieben.
Der Vertrag schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Das findet die KBB gut.
Aber diese guten Punkte reichen nicht aus.
Die Nachteile für junge Menschen mit Behinderungen sind zu groß.
Die Inklusive Lösung ist ein wichtiges Ziel.
Inklusion bedeutet: Alle Menschen gehören dazu.
Niemand wird ausgeschlossen.
Die Inklusive Lösung bedeutet: Eine einzige Stelle regelt alle Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
Das sollte ab 1. Januar 2028 gelten.
Der neue Entwurf hält an diesem Ziel fest.
Aber es gibt keine festen Termine mehr dafür.
Die KBB kritisiert das.
Die KBB sagt: Ohne feste Termine bleibt alles unsicher.
Es gibt zwar eine Test-Regelung.
Eine Test-Regelung ist eine Regel zum Ausprobieren.
Man schaut erst, ob die Regel gut funktioniert.
Manche Städte und Gemeinden können mitmachen.
Sie können die Inklusive Lösung ausprobieren.
Das geht bis Ende 2032.
Aber nicht alle können mitmachen.
Manche Kinder bekommen Hilfe aus einer Hand.
Andere Kinder nicht.
Das hängt davon ab, wo sie wohnen.
Das ist ungerecht.
Alle Kinder sollen die gleichen Rechte haben.
Die KBB fordert: Alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen Hilfe aus einer Hand bekommen.
Das muss verbindlich geregelt sein.
Verbindlich bedeutet: Etwas muss gemacht werden.
Es ist keine Bitte.
Es ist eine Pflicht.
Manche Städte und Gemeinden sind noch nicht bereit.
Sie müssen erklären, warum.
Dafür braucht es eine klare Ausnahme-Regelung.
Eine Ausnahme-Regelung ist eine besondere Regel.
Sie gilt nur in bestimmten Situationen.
Die Ausnahme darf höchstens 3 Jahre gelten.
Der Entwurf plant eine neue Art von Unterstützung in Schulen und Kitas.
Sie heißt: Infrastrukturelle Bildungs-Assistenz.
Infrastrukturell bedeutet: Etwas ist für alle da.
Es ist nicht nur für eine einzelne Person.
Infrastrukturelle Bildungs-Assistenz bedeutet: Es gibt Helfer in Schulen und Kitas.
Diese Helfer sind für alle Kinder zusammen da.
Die KBB sagt: Das ist grundsätzlich eine gute Idee.
Aber es gibt ein Problem.
Im Entwurf soll diese Gruppen-Hilfe Vorrang haben.
Vorrang bedeutet: Etwas ist wichtiger als anderes.
Es kommt zuerst.
Persönliche Einzel-Hilfe soll dann nur noch eine Ausnahme sein.
Einzel-Hilfe bedeutet: Eine Person hilft nur einem einzigen Kind.
Das Kind bekommt die Hilfe ganz für sich allein.
Das ist falsch.
Manche Kinder brauchen Hilfe, die nur für sie gemacht ist.
Die KBB fordert: Gruppen-Hilfe und Einzel-Hilfe müssen beide möglich sein.
Es darf keine Hürden für persönliche Hilfe geben.
Hürden sind Schwierigkeiten oder Hindernisse.
Sie machen eine Sache schwerer.
Kein Kind darf warten müssen, wenn es Hilfe braucht.
Die Hilfe muss zum individuellen Bedarf passen.
Individueller Bedarf bedeutet: Jede Person braucht etwas anderes.
Die Hilfe muss genau dazu passen.
Der Entwurf soll Geld sparen.
Aber die KBB sagt: Es fehlen wichtige Rechnungen.
Niemand weiß, was die neue Gruppen-Hilfe kostet.
Unklar ist: Wer bezahlt die Fachleute?
Unklar ist auch: Wer finanziert ihre Ausbildung?
Die KBB fordert: Diese Fragen müssen beantwortet werden.
Die KBB sagt: Gruppen-Angebote sind nicht automatisch billiger als Einzel-Hilfe.
Man muss alle Kosten zusammenrechnen.
Kinder ohne richtige Hilfe verursachen später höhere Kosten.
Die Kosten entstehen dann an anderer Stelle.
Das nennt man: Kosten verlagern.
Das ist kein echtes Sparen.
Der Entwurf schwächt die persönliche Bedarfs-Planung.
Eine Bedarfs-Planung ist ein Plan.
Darin steht genau, was eine Person braucht.
Die KBB kritisiert das.
Die KBB fordert: Jedes Kind mit Behinderung braucht einen eigenen Plan.
Dieser Plan muss genau beschreiben, was das Kind braucht.
Der Plan muss regelmäßig überprüft werden.
Behinderungen dürfen nicht nur nach Diagnosen beurteilt werden.
Eine Diagnose ist das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung.
Der Arzt stellt fest, welche Krankheit oder Einschränkung jemand hat.
Wichtiger sind die Hindernisse im Alltag.
Wenn es Streit um Hilfen gibt, muss klar sein: Welches Gericht entscheidet?
Das ist im Entwurf nicht geregelt.
Die KBB fordert: Streit um Hilfen gehört vor die Sozial-Gerichte.
Sozial-Gerichte sind besondere Gerichte.
Sie entscheiden bei Streit über Hilfen vom Staat.
Zum Beispiel, wenn jemand Hilfe braucht, aber keine bekommt.
Das muss jetzt geregelt werden, nicht später.
Verfahrens-Lotsen sind Fachleute, die Familien helfen.
Sie erklären, welche Hilfen es gibt.
Sie begleiten Familien durch das komplizierte System.
Die KBB begrüßt, dass Verfahrens-Lotsen dauerhaft bleiben sollen.
Das ist gut für Familien.
Aber es gibt ein Problem.
Verfahrens-Lotsen sind beim Jugend-Amt angesiedelt.
Das Jugend-Amt ist eine Behörde.
Dort arbeiten Menschen, die Familien und Kindern helfen.
Manche Kinder haben körperliche Behinderungen.
Manche Kinder haben intellektuelle Behinderungen.
Intellektuelle Behinderung bedeutet: Jemand hat Schwierigkeiten beim Denken und Lernen.
Viele Familien dieser Kinder kennen das Jugend-Amt nicht.
Sie gehen lieber zu anderen Stellen.
Die KBB fordert: Verfahrens-Lotsen müssen für alle Familien leicht erreichbar sein.
Sie müssen mit allen wichtigen Stellen zusammenarbeiten.
Dazu gehören: Kranken-Kassen, Pflege-Kassen und Sozial-Ämter.
Die Kranken-Kasse zahlt Arzt-Rechnungen für ihre Mitglieder.
Pflege-Kassen zahlen die Kosten für die Pflege von kranken oder alten Menschen.
Sozial-Ämter sind Behörden.
Sie helfen Menschen mit Geld oder anderen wichtigen Dingen.
Deshalb lehnt die KBB den Entwurf ab.
Der Entwurf schafft zu viel Bürokratie.
Bürokratie bedeutet: Es gibt sehr viele Formulare und komplizierte Regeln.
Familien müssen viele Dinge schriftlich beantragen.
Der Entwurf belastet Kinder, Jugendliche und Familien zu stark.
Die KBB fordert besonders:
- Die Inklusive Lösung muss vollständig und verbindlich eingeführt werden.
- Wenn das noch nicht möglich ist, muss es eine klar begrenzte Ausnahme-Regelung geben.
- Gruppen-Hilfe in Schulen und Kitas muss für alle Kinder mit Behinderungen zugänglich sein.
- Gruppen-Hilfe darf Einzel-Hilfe nicht ersetzen oder verzögern.
- Jedes Kind braucht eine persönliche Bedarfs-Planung und regelmäßige Überprüfung.
- Länder und Schul-Träger müssen inklusive Bildungs-Angebote sicher finanzieren.
- Bei Streit um Hilfen sollen die Sozial-Gerichte zuständig sein.
- Verfahrens-Lotsen brauchen verbindliche Zusammenarbeit mit allen wichtigen Stellen.
Die Inklusive Lösung darf nicht weiter verschoben werden.
Sie ist kein freiwilliges Angebot.
Sie ist ein Recht.
Alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben das Recht auf gleiche Teil-Habe.
Dieses Recht darf nicht davon abhängen, wo jemand wohnt.
Foto: Pixabay/geralt
DRESDEN (kobinet)
Die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) lehnt den Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) in seiner aktuellen Fassung ab. Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf ziele vor allem auf Konsolidierung, Steuerung und Kostendämpfung ab, während die individuelle Hilfeplanung zurückgedrängt und eine bundesweite Inklusive Lösung faktisch aufgegeben werde, heißt es in einem Positionspapier der KBB vom 24. September 2026.
Der Entwurf sieht geschätzte Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 bis zu 1,34 Milliarden Euro ab 2036 vor. Positiv bewertet die KBB die Verankerung des Rechts auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe sowie die Einordnung der Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger im SGB VIII. Auch die Anlehnung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechtskonvention und die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen werden begrüßt. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um die Nachteile des Entwurfs für junge Menschen mit Behinderungen auszugleichen.
Inklusive Lösung wird infrage gestellt
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 wurde eine verbindliche Perspektive für die Inklusive Lösung geschaffen. Das für die Zusammenführung notwendige Bundesgesetz sollte bis zum 1. Januar 2027 verkündet werden, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe sollte am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf hält zwar in der Gesetzesbegründung an einer nicht konkretisierten, perspektivischen Gesamtzuständigkeit fest, lässt jedoch jede verbindliche Frist für die Inklusive Lösung entfallen. Dies führe zu erheblicher Planungsunsicherheit und überlasse die Umsetzung künftigen politischen Mehrheiten, kritisiert die KBB.
Die Erprobungsklausel § 10c SGB VIII-E eröffne nur einer begrenzten Zahl von Kommunen die Möglichkeit, die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 zu erproben. Die Zulassung hänge von Landesrecht sowie organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen ab. Ob junge Menschen Leistungen aus einer Hand erhalten, bleibe damit von Wohnort, Landesrecht und kommunaler Leistungsfähigkeit abhängig. Fragen des leistungsberechtigten Personenkreises, des Leistungsumfangs, der Kostenbeteiligung und des Verfahrens seien ebenso wenig geregelt wie die Frage, wie es nach 2032 weitergehe.
Die KBB fordert vorrangig die vollständige und verbindliche Einführung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen. Hilfsweise sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren: Die verwaltungsstrukturelle Zusammenführung der Zuständigkeiten bei der Kinder- und Jugendhilfe müsse der Regelfall sein. Kommunen, die die Inklusive Lösung ausnahmsweise noch nicht umsetzen können, müssten hierfür gegenüber dem zuständigen Landesressort belastbare und nachprüfbare Gründe darlegen. Eine Ausnahme dürfe nur auf Antrag, bei Erfüllung klar definierter Kriterien, befristet und für höchstens drei Jahre zugelassen werden. Die Begründungslast liege bei denjenigen Kommunen, die von der Inklusiven Lösung abweichen wollen.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Kein Ersatz für individuelle Ansprüche
Der Regierungsentwurf führt mit § 35b SGB VIII-E die Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ein. Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen und Schulen sollen grundsätzlich als Infrastrukturangebote organisiert und gemeinsam mit den zuständigen Schulbehörden (§ 80a SGB VIII-E) geplant werden.
Die KBB betont, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz kein Pooling im Sinne des § 116 SGB IX sei. Pooling bedeute die gemeinsame Erbringung individuell zustehender Leistungen, während infrastrukturelle Bildungsassistenz ein fallunabhängig geplantes und vorgehaltenes Grundangebot für Schule oder Kindertageseinrichtung darstelle. Ein Infrastrukturangebot könne individuelle Teilhabeleistungen ergänzen, dürfe jedoch nicht ohne verlässliche Bedarfsfeststellung an die Stelle einer auf den individuellen Bedarf ausgerichteten Erfüllung des Anspruchs treten.
Der Entwurf verschiebe das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Infrastrukturangebote sollen künftig grundsätzlich den Anspruch auf Anleitung und Begleitung erfüllen. Einzelfallhilfe bestehe nur, wenn kein geeignetes Angebot verfügbar ist oder der individuelle Bedarf eine persönlich zugeordnete Assistenz erfordert. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII-E werde grundsätzlich ausgeschlossen und soll nur erfolgen, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und diese notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebots im Einzelfall festzustellen. Damit werde die individuelle Bedarfsermittlung zur Ausnahme.
Die KBB fordert, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot ausgestaltet wird. Es dürfe keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote geben, und es dürfe keine zusätzliche Hürde für den Zugang zu erforderlicher Einzelfallhilfe geschaffen werden. Einzelfallhilfe müsse weiterhin ohne Verzögerung, individuell und passgenau erbracht werden können.
Finanzierung und Kostenfolgen bleiben ungeklärt
Der Regierungsentwurf verfolgt eine klare Kostensteuerungslogik. Die angeführten Einsparbeträge beruhten vor allem auf dem Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung sowie auf dem Vorrang der Jugendsozialarbeit gegenüber anderen Hilfen. Für die infrastrukturelle Bildungsassistenz selbst werde eine kontinuierliche Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen prognostiziert.
Der Entwurf enthalte jedoch keine eigenständige, belastbare Berechnung der Aufbau- und Folgekosten. Unklar bleibe insbesondere, wie die erforderlichen Planungs- und Kooperationsstrukturen, Personalgewinnung, tarifgerechte Vergütung, Qualifizierung, Fortbildung, fachliche Anleitung, Vertretungsreserven, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Beschwerdestrukturen finanziert werden sollen. Ein funktionierendes Infrastrukturmodell setze eine verlässliche personelle Vorhaltung voraus, auch dann, wenn das Angebot nicht fortlaufend vollständig ausgelastet ist.
Die KBB betont, dass die Kostenfrage nicht auf den Gegensatz von vermeintlich teurer Einzelfallhilfe und vermeintlich günstigem Gruppenangebot reduziert werden dürfe. Entscheidend seien die Gesamtkosten und Wirkungen: Aufbau und Betrieb der Infrastruktur, weiterhin notwendige individuelle Leistungen, Auswirkungen auf Familien, Schulen und Fachkräfte sowie die Folgekosten unzureichender Unterstützung. Kostenverlagerungen seien keine Einsparungen.
Personenzentrierte Verfahren und Rechtsschutz
§ 35c Absatz 4 SGB VIII-E nimmt Bezug auf die Bedarfsfeststellung nach dem SGB IX und sieht die Beteiligung junger Menschen sowie ihrer Personensorgeberechtigten vor. Dies ersetze jedoch keine umfassende personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, so die KBB. Der Ausbau infrastruktureller Angebote und die Sicherung personenzentrierter Verfahren seien kein Widerspruch. Allgemeine, inklusive und präventive Unterstützungsstrukturen müssten mit dem individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Teilhabe zusammenwirken.
Der Regierungsentwurf reduziere die gesetzlichen Vorgaben zur Hilfe- und Leistungsplanung erheblich. Dadurch fehlten wesentliche Anforderungen an Bedarfsfeststellung, Teilhabeziele, Leistungsumfang, Fortschreibung und Wirkungskontrolle. Teilhabebedarfe dürften nicht als Erziehungsbedarfe behandelt oder allein anhand medizinischer Diagnosen beurteilt werden. Maßgeblich seien die tatsächlichen Barrieren im Alltag und die Unterstützung, die notwendig ist, um gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Der Gesetzentwurf müsse den Rechtsweg für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen eindeutig regeln. Die erforderliche Regelung zum Rechtsweg wurde in den angekündigten zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verschoben und bleibe damit zunächst ungelöst. Die gerichtliche Zuständigkeit dürfe nicht von der Zuordnung einer Leistung zu unterschiedlichen Leistungssystemen abhängen. Die KBB fordert, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten einheitlich zu eröffnen.
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen: Rechtlich zuständig, faktisch nicht für alle erreichbar
Die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen wird von der KBB ausdrücklich begrüßt. Familien benötigten dauerhaft Unterstützung bei der Orientierung im komplexen System der Sozialleistungen. § 10b SGB VIII gelte seinem Wortlaut nach für alle jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung geltend machen. Die Regelung untetscheide nicht zwischen seelischen, körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen.
Die rechtliche Zuständigkeit gewährleiste jedoch keine gleichberechtigte praktische Zugänglichkeit. Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen seien beim Jugendamt angesiedelt. Für Familien von Kindern mit seelischer Behinderung liege dieser Weg nahe, weil die Leistungen häufig bereits durch das Jugendamt erbracht werden. Familien von Kindern mit körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen stünden dagegen regelmäßig mit Trägern der Eingliederungshilfe, Sozialämtern, Kranken- und Pflegekassen sowie Schulen in Kontakt. Das Jugendamt sei für sie vielfach keine vertraute Anlaufstelle.
Die KBB fordert, dass Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen fachlich unabhängig, ausreichend ausgestattet und über die Grenzen der Leistungssysteme hinweg handlungsfähig sein müssen. Dafür brauchen sie verbindliche Kooperationswege mit den Trägern der Eingliederungshilfe und weiteren relevanten Leistungsträgern nach SGB V, SGB IX, SGB XI und SGB XII.
Gesamtbewertung und Forderungen
Angesichts der absehbaren organisatorischen Belastungen, der hohen bürokratischen und finanziellen Aufwände, der erwartbaren Belastungssteigerungen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien sowie der mangelnden Verbindlichkeit der verwaltungsstrukturellen Zuständigkeiten sei der Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Form abzulehnen, so die KBB.
Die KBB fordert insbesondere:
- die vollständige und verbindliche Einführung der Inklusiven Lösung mit Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe;
- hilfsweise eine befristete, eng begrenzte und begründungspflichtige Aufschubregelung anstelle einer Erprobungsklausel;
- infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot;
- keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote und keine Verschlechterung oder Verzögerung beim Zugang zu individueller Einzelfallhilfe;
- verbindliche, personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, Hilfeplanung, Beteiligung sowie regelmäßige Wirkungskontrolle;
- eine transparente und nachhaltige Finanzierung inklusiver Bildungsstrukturen durch die hierfür verantwortlichen Länder und Schulträger;
- eine klare bundesrechtliche Regelung, durch die für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen einheitlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wird;
- verbindliche Kooperationsstrukturen und wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben, ohne dass diese eine bundesweit verbindliche Inklusive Lösung ersetzen.
Die Inklusive Lösung dürfe nicht erneut in eine ungewisse politische Zukunft verschoben werden, betont die KBB. Sie sei keine freiwillige Perspektive und kein Modellprojekt, sondern Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Leistungen aus einer Hand erhalten und ihre Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von Wohnort, Haushaltslage und Durchsetzungsfähigkeit ihrer Familien verwirklichen können.
Foto: Pixabay/geralt
DRESDEN (kobinet)
Die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) lehnt den Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) in seiner aktuellen Fassung ab. Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf ziele vor allem auf Konsolidierung, Steuerung und Kostendämpfung ab, während die individuelle Hilfeplanung zurückgedrängt und eine bundesweite Inklusive Lösung faktisch aufgegeben werde, heißt es in einem Positionspapier der KBB vom 24. September 2026.
Der Entwurf sieht geschätzte Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 bis zu 1,34 Milliarden Euro ab 2036 vor. Positiv bewertet die KBB die Verankerung des Rechts auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe sowie die Einordnung der Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger im SGB VIII. Auch die Anlehnung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechtskonvention und die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen werden begrüßt. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um die Nachteile des Entwurfs für junge Menschen mit Behinderungen auszugleichen.
Inklusive Lösung wird infrage gestellt
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 wurde eine verbindliche Perspektive für die Inklusive Lösung geschaffen. Das für die Zusammenführung notwendige Bundesgesetz sollte bis zum 1. Januar 2027 verkündet werden, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe sollte am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf hält zwar in der Gesetzesbegründung an einer nicht konkretisierten, perspektivischen Gesamtzuständigkeit fest, lässt jedoch jede verbindliche Frist für die Inklusive Lösung entfallen. Dies führe zu erheblicher Planungsunsicherheit und überlasse die Umsetzung künftigen politischen Mehrheiten, kritisiert die KBB.
Die Erprobungsklausel § 10c SGB VIII-E eröffne nur einer begrenzten Zahl von Kommunen die Möglichkeit, die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 zu erproben. Die Zulassung hänge von Landesrecht sowie organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen ab. Ob junge Menschen Leistungen aus einer Hand erhalten, bleibe damit von Wohnort, Landesrecht und kommunaler Leistungsfähigkeit abhängig. Fragen des leistungsberechtigten Personenkreises, des Leistungsumfangs, der Kostenbeteiligung und des Verfahrens seien ebenso wenig geregelt wie die Frage, wie es nach 2032 weitergehe.
Die KBB fordert vorrangig die vollständige und verbindliche Einführung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen. Hilfsweise sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren: Die verwaltungsstrukturelle Zusammenführung der Zuständigkeiten bei der Kinder- und Jugendhilfe müsse der Regelfall sein. Kommunen, die die Inklusive Lösung ausnahmsweise noch nicht umsetzen können, müssten hierfür gegenüber dem zuständigen Landesressort belastbare und nachprüfbare Gründe darlegen. Eine Ausnahme dürfe nur auf Antrag, bei Erfüllung klar definierter Kriterien, befristet und für höchstens drei Jahre zugelassen werden. Die Begründungslast liege bei denjenigen Kommunen, die von der Inklusiven Lösung abweichen wollen.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Kein Ersatz für individuelle Ansprüche
Der Regierungsentwurf führt mit § 35b SGB VIII-E die Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ein. Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen und Schulen sollen grundsätzlich als Infrastrukturangebote organisiert und gemeinsam mit den zuständigen Schulbehörden (§ 80a SGB VIII-E) geplant werden.
Die KBB betont, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz kein Pooling im Sinne des § 116 SGB IX sei. Pooling bedeute die gemeinsame Erbringung individuell zustehender Leistungen, während infrastrukturelle Bildungsassistenz ein fallunabhängig geplantes und vorgehaltenes Grundangebot für Schule oder Kindertageseinrichtung darstelle. Ein Infrastrukturangebot könne individuelle Teilhabeleistungen ergänzen, dürfe jedoch nicht ohne verlässliche Bedarfsfeststellung an die Stelle einer auf den individuellen Bedarf ausgerichteten Erfüllung des Anspruchs treten.
Der Entwurf verschiebe das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Infrastrukturangebote sollen künftig grundsätzlich den Anspruch auf Anleitung und Begleitung erfüllen. Einzelfallhilfe bestehe nur, wenn kein geeignetes Angebot verfügbar ist oder der individuelle Bedarf eine persönlich zugeordnete Assistenz erfordert. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII-E werde grundsätzlich ausgeschlossen und soll nur erfolgen, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und diese notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebots im Einzelfall festzustellen. Damit werde die individuelle Bedarfsermittlung zur Ausnahme.
Die KBB fordert, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot ausgestaltet wird. Es dürfe keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote geben, und es dürfe keine zusätzliche Hürde für den Zugang zu erforderlicher Einzelfallhilfe geschaffen werden. Einzelfallhilfe müsse weiterhin ohne Verzögerung, individuell und passgenau erbracht werden können.
Finanzierung und Kostenfolgen bleiben ungeklärt
Der Regierungsentwurf verfolgt eine klare Kostensteuerungslogik. Die angeführten Einsparbeträge beruhten vor allem auf dem Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung sowie auf dem Vorrang der Jugendsozialarbeit gegenüber anderen Hilfen. Für die infrastrukturelle Bildungsassistenz selbst werde eine kontinuierliche Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen prognostiziert.
Der Entwurf enthalte jedoch keine eigenständige, belastbare Berechnung der Aufbau- und Folgekosten. Unklar bleibe insbesondere, wie die erforderlichen Planungs- und Kooperationsstrukturen, Personalgewinnung, tarifgerechte Vergütung, Qualifizierung, Fortbildung, fachliche Anleitung, Vertretungsreserven, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Beschwerdestrukturen finanziert werden sollen. Ein funktionierendes Infrastrukturmodell setze eine verlässliche personelle Vorhaltung voraus, auch dann, wenn das Angebot nicht fortlaufend vollständig ausgelastet ist.
Die KBB betont, dass die Kostenfrage nicht auf den Gegensatz von vermeintlich teurer Einzelfallhilfe und vermeintlich günstigem Gruppenangebot reduziert werden dürfe. Entscheidend seien die Gesamtkosten und Wirkungen: Aufbau und Betrieb der Infrastruktur, weiterhin notwendige individuelle Leistungen, Auswirkungen auf Familien, Schulen und Fachkräfte sowie die Folgekosten unzureichender Unterstützung. Kostenverlagerungen seien keine Einsparungen.
Personenzentrierte Verfahren und Rechtsschutz
§ 35c Absatz 4 SGB VIII-E nimmt Bezug auf die Bedarfsfeststellung nach dem SGB IX und sieht die Beteiligung junger Menschen sowie ihrer Personensorgeberechtigten vor. Dies ersetze jedoch keine umfassende personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, so die KBB. Der Ausbau infrastruktureller Angebote und die Sicherung personenzentrierter Verfahren seien kein Widerspruch. Allgemeine, inklusive und präventive Unterstützungsstrukturen müssten mit dem individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Teilhabe zusammenwirken.
Der Regierungsentwurf reduziere die gesetzlichen Vorgaben zur Hilfe- und Leistungsplanung erheblich. Dadurch fehlten wesentliche Anforderungen an Bedarfsfeststellung, Teilhabeziele, Leistungsumfang, Fortschreibung und Wirkungskontrolle. Teilhabebedarfe dürften nicht als Erziehungsbedarfe behandelt oder allein anhand medizinischer Diagnosen beurteilt werden. Maßgeblich seien die tatsächlichen Barrieren im Alltag und die Unterstützung, die notwendig ist, um gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Der Gesetzentwurf müsse den Rechtsweg für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen eindeutig regeln. Die erforderliche Regelung zum Rechtsweg wurde in den angekündigten zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verschoben und bleibe damit zunächst ungelöst. Die gerichtliche Zuständigkeit dürfe nicht von der Zuordnung einer Leistung zu unterschiedlichen Leistungssystemen abhängen. Die KBB fordert, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten einheitlich zu eröffnen.
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen: Rechtlich zuständig, faktisch nicht für alle erreichbar
Die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen wird von der KBB ausdrücklich begrüßt. Familien benötigten dauerhaft Unterstützung bei der Orientierung im komplexen System der Sozialleistungen. § 10b SGB VIII gelte seinem Wortlaut nach für alle jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung geltend machen. Die Regelung untetscheide nicht zwischen seelischen, körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen.
Die rechtliche Zuständigkeit gewährleiste jedoch keine gleichberechtigte praktische Zugänglichkeit. Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen seien beim Jugendamt angesiedelt. Für Familien von Kindern mit seelischer Behinderung liege dieser Weg nahe, weil die Leistungen häufig bereits durch das Jugendamt erbracht werden. Familien von Kindern mit körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen stünden dagegen regelmäßig mit Trägern der Eingliederungshilfe, Sozialämtern, Kranken- und Pflegekassen sowie Schulen in Kontakt. Das Jugendamt sei für sie vielfach keine vertraute Anlaufstelle.
Die KBB fordert, dass Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen fachlich unabhängig, ausreichend ausgestattet und über die Grenzen der Leistungssysteme hinweg handlungsfähig sein müssen. Dafür brauchen sie verbindliche Kooperationswege mit den Trägern der Eingliederungshilfe und weiteren relevanten Leistungsträgern nach SGB V, SGB IX, SGB XI und SGB XII.
Gesamtbewertung und Forderungen
Angesichts der absehbaren organisatorischen Belastungen, der hohen bürokratischen und finanziellen Aufwände, der erwartbaren Belastungssteigerungen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien sowie der mangelnden Verbindlichkeit der verwaltungsstrukturellen Zuständigkeiten sei der Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Form abzulehnen, so die KBB.
Die KBB fordert insbesondere:
- die vollständige und verbindliche Einführung der Inklusiven Lösung mit Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe;
- hilfsweise eine befristete, eng begrenzte und begründungspflichtige Aufschubregelung anstelle einer Erprobungsklausel;
- infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot;
- keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote und keine Verschlechterung oder Verzögerung beim Zugang zu individueller Einzelfallhilfe;
- verbindliche, personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, Hilfeplanung, Beteiligung sowie regelmäßige Wirkungskontrolle;
- eine transparente und nachhaltige Finanzierung inklusiver Bildungsstrukturen durch die hierfür verantwortlichen Länder und Schulträger;
- eine klare bundesrechtliche Regelung, durch die für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen einheitlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wird;
- verbindliche Kooperationsstrukturen und wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben, ohne dass diese eine bundesweit verbindliche Inklusive Lösung ersetzen.
Die Inklusive Lösung dürfe nicht erneut in eine ungewisse politische Zukunft verschoben werden, betont die KBB. Sie sei keine freiwillige Perspektive und kein Modellprojekt, sondern Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Leistungen aus einer Hand erhalten und ihre Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von Wohnort, Haushaltslage und Durchsetzungsfähigkeit ihrer Familien verwirklichen können.





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