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KBB lehnt Regierungsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe ab

Zeichnung von  mehreren Kindern verschiedner Hautfarbe in Kreisen
Zeichnung von mehreren Kindern verschiedner Hautfarbe in Kreisen
Foto: Pixabay/geralt

DRESDEN (kobinet)

Die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) lehnt den Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) in seiner aktuellen Fassung ab. Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf ziele vor allem auf Konsolidierung, Steuerung und Kostendämpfung ab, während die individuelle Hilfeplanung zurückgedrängt und eine bundesweite Inklusive Lösung faktisch aufgegeben werde, heißt es in einem Positionspapier der KBB vom 24. September 2026.

Der Entwurf sieht geschätzte Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 bis zu 1,34 Milliarden Euro ab 2036 vor. Positiv bewertet die KBB die Verankerung des Rechts auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe sowie die Einordnung der Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger im SGB VIII. Auch die Anlehnung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechtskonvention und die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen werden begrüßt. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um die Nachteile des Entwurfs für junge Menschen mit Behinderungen auszugleichen.

Inklusive Lösung wird infrage gestellt

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 wurde eine verbindliche Perspektive für die Inklusive Lösung geschaffen. Das für die Zusammenführung notwendige Bundesgesetz sollte bis zum 1. Januar 2027 verkündet werden, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe sollte am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf hält zwar in der Gesetzesbegründung an einer nicht konkretisierten, perspektivischen Gesamtzuständigkeit fest, lässt jedoch jede verbindliche Frist für die Inklusive Lösung entfallen. Dies führe zu erheblicher Planungsunsicherheit und überlasse die Umsetzung künftigen politischen Mehrheiten, kritisiert die KBB.

Die Erprobungsklausel § 10c SGB VIII-E eröffne nur einer begrenzten Zahl von Kommunen die Möglichkeit, die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 zu erproben. Die Zulassung hänge von Landesrecht sowie organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen ab. Ob junge Menschen Leistungen aus einer Hand erhalten, bleibe damit von Wohnort, Landesrecht und kommunaler Leistungsfähigkeit abhängig. Fragen des leistungsberechtigten Personenkreises, des Leistungsumfangs, der Kostenbeteiligung und des Verfahrens seien ebenso wenig geregelt wie die Frage, wie es nach 2032 weitergehe.

Die KBB fordert vorrangig die vollständige und verbindliche Einführung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen. Hilfsweise sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren: Die verwaltungsstrukturelle Zusammenführung der Zuständigkeiten bei der Kinder- und Jugendhilfe müsse der Regelfall sein. Kommunen, die die Inklusive Lösung ausnahmsweise noch nicht umsetzen können, müssten hierfür gegenüber dem zuständigen Landesressort belastbare und nachprüfbare Gründe darlegen. Eine Ausnahme dürfe nur auf Antrag, bei Erfüllung klar definierter Kriterien, befristet und für höchstens drei Jahre zugelassen werden. Die Begründungslast liege bei denjenigen Kommunen, die von der Inklusiven Lösung abweichen wollen.

Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Kein Ersatz für individuelle Ansprüche

Der Regierungsentwurf führt mit § 35b SGB VIII-E die Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ein. Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen und Schulen sollen grundsätzlich als Infrastrukturangebote organisiert und gemeinsam mit den zuständigen Schulbehörden (§ 80a SGB VIII-E) geplant werden.

Die KBB betont, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz kein Pooling im Sinne des § 116 SGB IX sei. Pooling bedeute die gemeinsame Erbringung individuell zustehender Leistungen, während infrastrukturelle Bildungsassistenz ein fallunabhängig geplantes und vorgehaltenes Grundangebot für Schule oder Kindertageseinrichtung darstelle. Ein Infrastrukturangebot könne individuelle Teilhabeleistungen ergänzen, dürfe jedoch nicht ohne verlässliche Bedarfsfeststellung an die Stelle einer auf den individuellen Bedarf ausgerichteten Erfüllung des Anspruchs treten.

Der Entwurf verschiebe das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Infrastrukturangebote sollen künftig grundsätzlich den Anspruch auf Anleitung und Begleitung erfüllen. Einzelfallhilfe bestehe nur, wenn kein geeignetes Angebot verfügbar ist oder der individuelle Bedarf eine persönlich zugeordnete Assistenz erfordert. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII-E werde grundsätzlich ausgeschlossen und soll nur erfolgen, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und diese notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebots im Einzelfall festzustellen. Damit werde die individuelle Bedarfsermittlung zur Ausnahme.

Die KBB fordert, dass infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot ausgestaltet wird. Es dürfe keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote geben, und es dürfe keine zusätzliche Hürde für den Zugang zu erforderlicher Einzelfallhilfe geschaffen werden. Einzelfallhilfe müsse weiterhin ohne Verzögerung, individuell und passgenau erbracht werden können.

Finanzierung und Kostenfolgen bleiben ungeklärt

Der Regierungsentwurf verfolgt eine klare Kostensteuerungslogik. Die angeführten Einsparbeträge beruhten vor allem auf dem Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung sowie auf dem Vorrang der Jugendsozialarbeit gegenüber anderen Hilfen. Für die infrastrukturelle Bildungsassistenz selbst werde eine kontinuierliche Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen prognostiziert.

Der Entwurf enthalte jedoch keine eigenständige, belastbare Berechnung der Aufbau- und Folgekosten. Unklar bleibe insbesondere, wie die erforderlichen Planungs- und Kooperationsstrukturen, Personalgewinnung, tarifgerechte Vergütung, Qualifizierung, Fortbildung, fachliche Anleitung, Vertretungsreserven, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Beschwerdestrukturen finanziert werden sollen. Ein funktionierendes Infrastrukturmodell setze eine verlässliche personelle Vorhaltung voraus, auch dann, wenn das Angebot nicht fortlaufend vollständig ausgelastet ist.

Die KBB betont, dass die Kostenfrage nicht auf den Gegensatz von vermeintlich teurer Einzelfallhilfe und vermeintlich günstigem Gruppenangebot reduziert werden dürfe. Entscheidend seien die Gesamtkosten und Wirkungen: Aufbau und Betrieb der Infrastruktur, weiterhin notwendige individuelle Leistungen, Auswirkungen auf Familien, Schulen und Fachkräfte sowie die Folgekosten unzureichender Unterstützung. Kostenverlagerungen seien keine Einsparungen.

Personenzentrierte Verfahren und Rechtsschutz

§ 35c Absatz 4 SGB VIII-E nimmt Bezug auf die Bedarfsfeststellung nach dem SGB IX und sieht die Beteiligung junger Menschen sowie ihrer Personensorgeberechtigten vor. Dies ersetze jedoch keine umfassende personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, so die KBB. Der Ausbau infrastruktureller Angebote und die Sicherung personenzentrierter Verfahren seien kein Widerspruch. Allgemeine, inklusive und präventive Unterstützungsstrukturen müssten mit dem individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Teilhabe zusammenwirken.

Der Regierungsentwurf reduziere die gesetzlichen Vorgaben zur Hilfe- und Leistungsplanung erheblich. Dadurch fehlten wesentliche Anforderungen an Bedarfsfeststellung, Teilhabeziele, Leistungsumfang, Fortschreibung und Wirkungskontrolle. Teilhabebedarfe dürften nicht als Erziehungsbedarfe behandelt oder allein anhand medizinischer Diagnosen beurteilt werden. Maßgeblich seien die tatsächlichen Barrieren im Alltag und die Unterstützung, die notwendig ist, um gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf müsse den Rechtsweg für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen eindeutig regeln. Die erforderliche Regelung zum Rechtsweg wurde in den angekündigten zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verschoben und bleibe damit zunächst ungelöst. Die gerichtliche Zuständigkeit dürfe nicht von der Zuordnung einer Leistung zu unterschiedlichen Leistungssystemen abhängen. Die KBB fordert, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten einheitlich zu eröffnen.

Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen: Rechtlich zuständig, faktisch nicht für alle erreichbar

Die Entfristung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen wird von der KBB ausdrücklich begrüßt. Familien benötigten dauerhaft Unterstützung bei der Orientierung im komplexen System der Sozialleistungen. § 10b SGB VIII gelte seinem Wortlaut nach für alle jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung geltend machen. Die Regelung untetscheide nicht zwischen seelischen, körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen.

Die rechtliche Zuständigkeit gewährleiste jedoch keine gleichberechtigte praktische Zugänglichkeit. Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen seien beim Jugendamt angesiedelt. Für Familien von Kindern mit seelischer Behinderung liege dieser Weg nahe, weil die Leistungen häufig bereits durch das Jugendamt erbracht werden. Familien von Kindern mit körperlichen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen stünden dagegen regelmäßig mit Trägern der Eingliederungshilfe, Sozialämtern, Kranken- und Pflegekassen sowie Schulen in Kontakt. Das Jugendamt sei für sie vielfach keine vertraute Anlaufstelle.

Die KBB fordert, dass Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen fachlich unabhängig, ausreichend ausgestattet und über die Grenzen der Leistungssysteme hinweg handlungsfähig sein müssen. Dafür brauchen sie verbindliche Kooperationswege mit den Trägern der Eingliederungshilfe und weiteren relevanten Leistungsträgern nach SGB V, SGB IX, SGB XI und SGB XII.

Gesamtbewertung und Forderungen

Angesichts der absehbaren organisatorischen Belastungen, der hohen bürokratischen und finanziellen Aufwände, der erwartbaren Belastungssteigerungen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien sowie der mangelnden Verbindlichkeit der verwaltungsstrukturellen Zuständigkeiten sei der Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Form abzulehnen, so die KBB.

Die KBB fordert insbesondere:

- die vollständige und verbindliche Einführung der Inklusiven Lösung mit Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe;
- hilfsweise eine befristete, eng begrenzte und begründungspflichtige Aufschubregelung anstelle einer Erprobungsklausel;
- infrastrukturelle Bildungsassistenz als flächendeckendes, zusätzliches und für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zugängliches Angebot;
- keine Vorrangregelung für Infrastrukturangebote und keine Verschlechterung oder Verzögerung beim Zugang zu individueller Einzelfallhilfe;
- verbindliche, personenzentrierte und ICF-orientierte Bedarfsermittlung, Hilfeplanung, Beteiligung sowie regelmäßige Wirkungskontrolle;
- eine transparente und nachhaltige Finanzierung inklusiver Bildungsstrukturen durch die hierfür verantwortlichen Länder und Schulträger;
- eine klare bundesrechtliche Regelung, durch die für Streitigkeiten über Teilhabeleistungen junger Menschen mit Behinderungen einheitlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wird;
- verbindliche Kooperationsstrukturen und wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben, ohne dass diese eine bundesweit verbindliche Inklusive Lösung ersetzen.

Die Inklusive Lösung dürfe nicht erneut in eine ungewisse politische Zukunft verschoben werden, betont die KBB. Sie sei keine freiwillige Perspektive und kein Modellprojekt, sondern Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Leistungen aus einer Hand erhalten und ihre Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von Wohnort, Haushaltslage und Durchsetzungsfähigkeit ihrer Familien verwirklichen können.

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