Berlin (kobinet)
Am 20. September 2026 wird in Berlin gewählt.
Die Monitoring-Stelle UN-Behinderten-rechts-konvention hat die Berliner Landes-wahl-ordnung geprüft.
Eine Monitoring-Stelle ist eine unabhängige Ein-richtung.
Sie prüft, ob Gesetze richtig umgesetzt werden.
Die UN-Behinderten-rechts-konvention ist ein Vertrag.
Viele Länder der Welt haben diesen Vertrag zusammen geschrieben.
Der Vertrag schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Landes-wahl-ordnung ist ein Gesetz.
Das Gesetz legt die Wahl-Regeln für Berlin fest.
Es gibt Fort-schritte bei der Barriere-freiheit.
Fort-schritt bedeutet: Etwas wird besser als vorher.
Barriere-freiheit bedeutet: Alle Menschen können etwas benutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Aber einige wichtige Regeln fehlen noch.
Schwierige Wahl-Unterlagen
Alle Wahl-Berechtigten bekommen eine Wahl-Benachrichtigung.
Wahl-Berechtigt bedeutet: Eine Person darf bei einer Wahl mit-machen.
Die Person darf ihre Stimme abgeben.
Die Wahl-Benachrichtigung ist ein Brief.
In dem Brief steht: Wann und wo kannst du wählen?
Das ist der einzige offizielle Brief über die Wahl.
Es gibt ein Begleitheft in Einfacher Sprache.
Ein Begleitheft ist ein extra Heft.
Es erklärt einen anderen Text in einfacheren Worten.
Aber Einfache Sprache hat keine festen Regeln.
Leichte Sprache ist anders.
Leichte Sprache folgt festen Regeln.
Zum Beispiel: kurze Sätze.
Die Ziel-Gruppe prüft den Text selbst.
Leichte Sprache ist leichter zu verstehen als Einfache Sprache.
Deshalb brauchen Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen Leichte Sprache.
Das Begleitheft ist nicht in Leichter Sprache.
Das ist ein Problem für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.
Kognitive Beeinträchtigung bedeutet: Das Denken oder Verstehen fällt schwer.
Diese Person braucht mehr Hilfe beim Lesen und Verstehen.
Ezgi Aydınlık arbeitet bei der Monitoring-Stelle.
Sie sagt: Die Wahl-Benachrichtigung ist oft der erste Kontakt mit der Wahl.
Manchmal ist der Brief schwer verständlich.
Dann verstehen Menschen die Wahl nicht.
So verlieren sie ihr Wahl-Recht.
Ein Hinweis auf ein Begleitheft reicht nicht aus.
Wahl-Lokale sind nicht immer zugänglich
Ein Wahl-Lokal ist ein Ort.
An diesem Ort können Menschen wählen gehen.
Bei der Europa-Wahl 2024 waren 74,7 Prozent der Wahl-Lokale barrierefrei.
Weitere 12,2 Prozent der Wahl-Lokale waren nur mit fremder Hilfe erreichbar.
Das bedeutet: Eine andere Person musste helfen, damit man ins Wahl-Lokal kam.
Aber das war in jedem Bezirk unterschiedlich.
Ein Bezirk ist ein bestimmtes Gebiet in einer Stadt.
In Berlin gibt es mehrere Bezirke.
Im Bezirk Mitte konnten nur 62 Prozent der Wahl-Lokale mit dem Roll-Stuhl erreicht werden.
Bei der Europa-Wahl 2019 waren es noch 66 Prozent.
Das ist ein Rück-Schritt.
Rück-Schritt bedeutet: Es wird schlechter statt besser.
Etwas geht in die falsche Richtung.
Die aktuellen Regeln sind nicht klar genug.
Sie verlangen Barriere-freiheit nur dann, wenn es möglich ist.
Das ist zu ungenau.
Ezgi Aydınlık sagt: Wählen ist ein wichtiges Recht.
Dieses Recht muss sofort für alle gelten.
Es darf keine Verzögerung geben.
Schulungen für Wahl-Helfer
Es gibt noch ein weiteres Problem: die Wahl-Helfer.
Wahl-Helfer beobachten die Wahl.
Sie zählen nach der Wahl die Stimm-Zettel.
Die Wahl-Helfer bekommen schon Schulungen.
Schulung bedeutet: Du lernst etwas Neues.
Du weißt danach mehr als vorher.
Sie lernen, wie sie Menschen mit Behinderungen helfen können.
Aber diese Schulungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Das ist ein Problem.
Es gibt kein Gesetz dazu.
Deshalb werden manche Wahl-Helfer nicht geschult.
In jedem Bezirk sind die Schulungen anders.
Das ist ein Problem.
Deshalb braucht es ein Gesetz für Pflicht-Schulungen.
Eine Pflicht-Schulung ist ein Lern-Kurs.
Alle müssen diesen Kurs besuchen.
Das Gesetz muss klare Mindest-Anforderungen enthalten.
Mindest-Anforderungen sind Regeln.
Sie sagen: Das muss auf jeden Fall erfüllt sein.
Was die Monitoring-Stelle fordert
Die Monitoring-Stelle hat konkrete Forderungen gemacht.
Sie will die Berliner Landes-wahl-ordnung verbessern.
Das sind die 3 wichtigsten Forderungen:
1. Wahl-Unterlagen müssen in Leichter Sprache sein.
2. Alle Wahl-Lokale müssen barrierefrei sein.
3. Wahl-Helfer müssen Pflicht-Schulungen bekommen.
Menschen mit Behinderungen können dann besser wählen.
Mehr Informationen:
Eine Stellungnahme ist ein Text.
In dem Text sagt jemand, was er über etwas denkt.
Foto: Gemeinfrei, public domain
Berlin (kobinet)
Am 20. September 2026 wird in Berlin gewählt. Im Vorfeld der anstehenden Wahlen hat die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am Deutschen Institut für Menschenrechte die Berliner Landeswahlordnung (LWO) einer umfassenden Normenprüfung unterzogen. Dabei wurden die bestehenden Regelungen der LWO auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Gegenüber der letzten Normenprüfung sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen, etwa bei den Barrierefreiheitshinweisen in der Wahlbenachrichtigung, den Stimmzettelschablonen und der assistierten Stimmabgabe. Dennoch setzt die Landeswahlordnung die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-BRK in mehreren zentralen Punkten noch nicht vollständig um.
Komplizierte Wahlunterlagen schließen Menschen faktisch von der Wahl aus
Besonders in den Blick nimmt die Monitoring-Stelle die Wahlbenachrichtigung: Sie ist das einzige amtliche Dokument, das alle Wahlberechtigten in Berlin automatisch erhalten. Zwar gibt es ein Begleitheft, das wesentliche Wahlunterlagen – Wahlbenachrichtigung, Wahlschein, Stimmzettel und Briefwahlunterlagen – in vereinfachter Sprache erläutert. Eine inhaltliche Prüfung durch die Monitoring-Stelle ergab jedoch, dass es sich dabei um ein Heft in Einfacher Sprache handelt, nicht in Leichter Sprache. Einfache Sprache ist eine allgemeine sprachliche Vereinfachung ohne feste Regeln. Leichte Sprache dagegen folgt festen Vorgaben – etwa kurzen Sätzen und einer Verständlichkeitsprüfung durch die Zielgruppe selbst – und richtet sich gezielt an Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK, erläutert dazu: "Die Wahlbenachrichtigung ist für viele Menschen der erste Kontakt zur Wahl, bevor sie überhaupt eine Entscheidung treffen können. Wenn dieses Dokument nicht in Leichter Sprache vorliegt, verlieren Menschen bereits an dieser ersten Schwelle den Zugang zu ihrem Wahlrecht. Ein Verweis auf ein Begleitheft reicht dafür nicht aus, solange auch dieser Verweis selbst nicht leicht verständlich ist."
Zur mangelnden Barrierefreiheit von Wahllokalen in Berlin
Wie zugänglich Berliner Wahllokale tatsächlich sind, hängt bislang stark davon ab, wo man wohnt und welche Räume ein Bezirk gerade zur Verfügung hat. Nach Angaben des Landeswahlamts waren bei der Europawahl 2024 74,7 Prozent der Berliner Wahllokale barrierefrei und weitere 12,2 Prozent mit Unterstützung einer Hilfsperson zugänglich – ein Wert, der zwischen den Bezirken allerdings stark variierte. Im Bezirk Mitte etwa waren nur 62 Prozent der Wahllokale ohne fremde Hilfe mit dem Rollstuhl erreichbar, weniger als bei der Europawahl 2019, als noch 66 Prozent der Wahllokale barrierefrei waren. Die Unterschiede in der Anzahl barrierefreier Wahllokale hängen unter anderem davon ab, welche Immobilien dem jeweiligen Bezirkswahlamt zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Entscheidungen getroffen werden.
Die vorgesehenen Barrierefreiheitsvorgaben genügen gleichwohl den Vorgaben der UN-BRK noch nicht vollständig. Zum einen räumt die Vorschrift den Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein, da Barrierefreiheit nur "soweit wie möglich" umgesetzt werden "soll". Zum anderen ist die "kontinuierliche Steigerung" der Anzahl der Wahllokale lediglich als anzustrebendes Ziel festgeschrieben, welches jedoch ohne nähere Konkretisierung, beispielsweise zum Zeitrahmen, lediglich als abstrakte Programmnorm einzuordnen ist, die gerichtlich schwer überprüfbar ist.
Das aktive Wahlrecht gehört zu den grundlegendsten demokratischen Mitwirkungsrechten; seine Ausübung darf auch faktisch nicht bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließen. "Da Artikel 29 UN-BRK den bürgerlich-politischen Rechten zuzuordnen ist, unterliegt er nicht dem Progressionsvorbehalt nach Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK und ist ohne Aufschub zu gewährleisten – die Zugänglichkeit von Wahleinrichtungen darf also nicht erst schrittweise gewährleistet werden, sondern muss bereits heute vollständig sichergestellt sein", stellt Aydınlık klar.
Schulung der Wahlvorstände braucht gesetzliche Grundlage
Ob Barrierefreiheit im Wahllokal am Wahltag tatsächlich umgesetzt wird, hängt maßgeblich von den Menschen ab, die in den Wahllokalen im Einsatz sind. Nach Angaben des Landeswahlamts werden die Mitglieder der Wahlvorstände bereits in Präsenzschulungen auf den Wahltag vorbereitet, in denen der Umgang mit Wähler*innen mit Behinderungen explizit Thema ist – nicht zuletzt, weil auch ein Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson bei der Stimmabgabe fungieren kann (vgl. § 46 LWO).
Ohne eine korrespondierende gesetzliche Absicherung besteht allerdings das Risiko – wenn nicht bei der anstehenden Wahl, so aber möglicherweise bei künftigen Wahlen – dass die notwendigen Informationen nicht alle Mitglieder der Wahlvorstände erreichen, etwa falls die betreffenden Schulungsinhalte zwischen den Bezirken variieren, bei Zeitmangel wegen niedriger Priorisierung nur angerissen werden oder ganz wegfallen. Um die gleichmäßige Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben landesweit zu sichern, ist eine gesetzliche Verankerung einer Schulungspflicht und einer Mindestanforderung an Schulungsinhalte daher geboten.
In ihrer Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die Berliner Landeswahlordnung an die menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK anzupassen und bestehende Barrieren bei der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig abzubauen.
Link zu weiteren Informationen:
Foto: Gemeinfrei, public domain
Berlin (kobinet)
Am 20. September 2026 wird in Berlin gewählt. Im Vorfeld der anstehenden Wahlen hat die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am Deutschen Institut für Menschenrechte die Berliner Landeswahlordnung (LWO) einer umfassenden Normenprüfung unterzogen. Dabei wurden die bestehenden Regelungen der LWO auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Gegenüber der letzten Normenprüfung sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen, etwa bei den Barrierefreiheitshinweisen in der Wahlbenachrichtigung, den Stimmzettelschablonen und der assistierten Stimmabgabe. Dennoch setzt die Landeswahlordnung die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-BRK in mehreren zentralen Punkten noch nicht vollständig um.
Komplizierte Wahlunterlagen schließen Menschen faktisch von der Wahl aus
Besonders in den Blick nimmt die Monitoring-Stelle die Wahlbenachrichtigung: Sie ist das einzige amtliche Dokument, das alle Wahlberechtigten in Berlin automatisch erhalten. Zwar gibt es ein Begleitheft, das wesentliche Wahlunterlagen – Wahlbenachrichtigung, Wahlschein, Stimmzettel und Briefwahlunterlagen – in vereinfachter Sprache erläutert. Eine inhaltliche Prüfung durch die Monitoring-Stelle ergab jedoch, dass es sich dabei um ein Heft in Einfacher Sprache handelt, nicht in Leichter Sprache. Einfache Sprache ist eine allgemeine sprachliche Vereinfachung ohne feste Regeln. Leichte Sprache dagegen folgt festen Vorgaben – etwa kurzen Sätzen und einer Verständlichkeitsprüfung durch die Zielgruppe selbst – und richtet sich gezielt an Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK, erläutert dazu: "Die Wahlbenachrichtigung ist für viele Menschen der erste Kontakt zur Wahl, bevor sie überhaupt eine Entscheidung treffen können. Wenn dieses Dokument nicht in Leichter Sprache vorliegt, verlieren Menschen bereits an dieser ersten Schwelle den Zugang zu ihrem Wahlrecht. Ein Verweis auf ein Begleitheft reicht dafür nicht aus, solange auch dieser Verweis selbst nicht leicht verständlich ist."
Zur mangelnden Barrierefreiheit von Wahllokalen in Berlin
Wie zugänglich Berliner Wahllokale tatsächlich sind, hängt bislang stark davon ab, wo man wohnt und welche Räume ein Bezirk gerade zur Verfügung hat. Nach Angaben des Landeswahlamts waren bei der Europawahl 2024 74,7 Prozent der Berliner Wahllokale barrierefrei und weitere 12,2 Prozent mit Unterstützung einer Hilfsperson zugänglich – ein Wert, der zwischen den Bezirken allerdings stark variierte. Im Bezirk Mitte etwa waren nur 62 Prozent der Wahllokale ohne fremde Hilfe mit dem Rollstuhl erreichbar, weniger als bei der Europawahl 2019, als noch 66 Prozent der Wahllokale barrierefrei waren. Die Unterschiede in der Anzahl barrierefreier Wahllokale hängen unter anderem davon ab, welche Immobilien dem jeweiligen Bezirkswahlamt zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Entscheidungen getroffen werden.
Die vorgesehenen Barrierefreiheitsvorgaben genügen gleichwohl den Vorgaben der UN-BRK noch nicht vollständig. Zum einen räumt die Vorschrift den Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein, da Barrierefreiheit nur "soweit wie möglich" umgesetzt werden "soll". Zum anderen ist die "kontinuierliche Steigerung" der Anzahl der Wahllokale lediglich als anzustrebendes Ziel festgeschrieben, welches jedoch ohne nähere Konkretisierung, beispielsweise zum Zeitrahmen, lediglich als abstrakte Programmnorm einzuordnen ist, die gerichtlich schwer überprüfbar ist.
Das aktive Wahlrecht gehört zu den grundlegendsten demokratischen Mitwirkungsrechten; seine Ausübung darf auch faktisch nicht bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließen. "Da Artikel 29 UN-BRK den bürgerlich-politischen Rechten zuzuordnen ist, unterliegt er nicht dem Progressionsvorbehalt nach Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK und ist ohne Aufschub zu gewährleisten – die Zugänglichkeit von Wahleinrichtungen darf also nicht erst schrittweise gewährleistet werden, sondern muss bereits heute vollständig sichergestellt sein", stellt Aydınlık klar.
Schulung der Wahlvorstände braucht gesetzliche Grundlage
Ob Barrierefreiheit im Wahllokal am Wahltag tatsächlich umgesetzt wird, hängt maßgeblich von den Menschen ab, die in den Wahllokalen im Einsatz sind. Nach Angaben des Landeswahlamts werden die Mitglieder der Wahlvorstände bereits in Präsenzschulungen auf den Wahltag vorbereitet, in denen der Umgang mit Wähler*innen mit Behinderungen explizit Thema ist – nicht zuletzt, weil auch ein Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson bei der Stimmabgabe fungieren kann (vgl. § 46 LWO).
Ohne eine korrespondierende gesetzliche Absicherung besteht allerdings das Risiko – wenn nicht bei der anstehenden Wahl, so aber möglicherweise bei künftigen Wahlen – dass die notwendigen Informationen nicht alle Mitglieder der Wahlvorstände erreichen, etwa falls die betreffenden Schulungsinhalte zwischen den Bezirken variieren, bei Zeitmangel wegen niedriger Priorisierung nur angerissen werden oder ganz wegfallen. Um die gleichmäßige Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben landesweit zu sichern, ist eine gesetzliche Verankerung einer Schulungspflicht und einer Mindestanforderung an Schulungsinhalte daher geboten.
In ihrer Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die Berliner Landeswahlordnung an die menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK anzupassen und bestehende Barrieren bei der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig abzubauen.
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