Koblenz (kobinet)
Wer einen blauen EU-Park-Ausweis hat, darf oft kostenlos parken.
Der EU-Park-Ausweis ist ein blauer Ausweis.
Menschen mit Behinderung bekommen ihn.
Er gilt in allen Ländern der EU.
Mit ihm darf man an vielen Orten kostenlos parken.
Das gilt für viele öffentliche Park-Plätze.
Auf privaten Park-Plätzen gilt das oft nicht.
Christian Bayerlein aus Koblenz hat das erlebt.
Er hat eine Zahlungs-Aufforderung über 57 Euro bekommen.
Eine Zahlungs-Aufforderung ist ein Brief.
Darin steht: Du sollst Geld zahlen.
Christian Bayerlein fordert ein Gesetz zum Schutz von Menschen mit Behinderungen.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Vor einigen Tagen bekam Christian Bayerlein eine Zahlungs-Aufforderung.
Die Zahlungs-Aufforderung war über 57 Euro.
Der Grund war ein Park-Vorgang auf einem privaten Park-Platz.
Christian Bayerlein hatte die Park-Gebühr von 2 Euro nicht bezahlt.
Dazu kamen eine Vertrags-Strafe und weitere Kosten.
Eine Vertrags-Strafe ist extra Geld, das man zahlen muss.
Das passiert, wenn man sich nicht an die Regeln eines Vertrags hält.
Das Auto stand dort, während Christian Bayerlein gefahren wurde.
Sein blauer EU-Park-Ausweis war sichtbar ausgelegt.
Christian Bayerlein hat wegen seiner Behinderung keinen Führer-Schein.
Ein Führer-Schein ist ein Ausweis.
Er zeigt: Du darfst Auto fahren.
Christian Bayerlein ist also nicht selbst gefahren.
Trotzdem kam die Zahlungs-Aufforderung zuerst an ihn.
Er ist der Fahrzeug-Halter.
Der Fahrzeug-Halter ist die Person, der ein Auto gehört.
Diese Person ist für das Auto verantwortlich.
Diese Frage müssen Politiker beantworten.
Sie müssen ein neues Gesetz machen.
Christian Bayerlein dachte: Der Park-Ausweis gilt auch hier.
Der Park-Platz war für alle zugänglich.
Öffentlich zugänglich bedeutet: Alle Menschen dürfen etwas nutzen.
Zum Beispiel ein Park oder eine Bücherei.
Es gab keinen gut sichtbaren Hinweis auf die Zahlungs-Pflicht.
Zahlungs-Pflicht bedeutet: Man muss Geld bezahlen.
Das ist keine freie Wahl, sondern eine Pflicht.
Christian Bayerlein konnte das nicht erkennen.
Der Park-Ausweis galt an diesem Ort nicht.
Auf öffentlichen Straßen kennen viele die Regel.
Menschen mit blauem Park-Ausweis dürfen oft kostenlos parken.
Das gilt an Park-Uhren und Park-Schein-Automaten.
Eine Park-Uhr ist eine kleine Scheibe aus Plastik oder Pappe.
Man stellt sie auf die Ankunfts-Zeit.
So sieht man, wie lange das Auto schon steht.
Ein Park-Schein-Automat ist eine Maschine.
Man bezahlt dort für das Parken und bekommt einen Schein.
Meistens dürfen Menschen mit Park-Ausweis bis zu 24 Stunden parken.
Diese Erleichterung ist keine Belohnung.
Sie hilft Menschen mit Behinderung.
Denn sie haben im Alltag mehr Schwierigkeiten als andere.
Wege dauern oft länger für Menschen mit Behinderungen.
Geeignete Park-Plätze sind selten.
Ein anderer Park-Platz in der Nähe ist oft keine Lösung.
Wenn ein Park-Platz privat betrieben wird, gelten andere Regeln.
Verbraucher-Zentralen sagen: Privat ist nicht gleich öffentlich.
Die Verbraucher-Zentrale ist eine Beratungs-Stelle.
Sie hilft Menschen, wenn sie Probleme mit Firmen haben.
Wer dort parkt, schließt einen Vertrag mit dem Betreiber.
Der Betreiber ist die Person oder Firma hinter einem Angebot.
Der Betreiber ist verantwortlich für das Angebot.
Bei einem Verstoß droht eine Vertrags-Strafe.
Ein Verstoß bedeutet: Jemand hat eine Regel nicht eingehalten.
Das kann Folgen haben.
Das ist kein Buß-Geld vom Staat.
Ein Buß-Geld ist eine staatliche Strafe.
Man muss Geld an den Staat bezahlen.
Für die meisten Menschen ist das kaum zu erkennen.
Der Park-Platz vor einem Super-Markt sieht normal aus.
Der Park-Platz ist für alle zugänglich.
Oft gibt es keine Schranke.
Eine Schranke ist eine Stange, die den Weg sperrt.
Die Schranke geht hoch, wenn man bezahlt hat.
Trotzdem kann ein Schild am Rand alles verändern.
Dann gilt die staatliche Park-Erleichterung plötzlich nicht mehr.
Das ist eine Schutz-Lücke.
Eine Schutz-Lücke ist eine fehlende Regel.
Dadurch sind manche Menschen nicht gut geschützt.
Eine Park-Erleichterung für Menschen mit Behinderungen ist wichtig.
Es darf keine Rolle spielen, wem der Boden gehört.
Die Behinderung bleibt dieselbe.
Der Zeit-Bedarf bleibt derselbe.
Der Bedarf an einem geeigneten Park-Platz bleibt derselbe.
Der Fall von Christian Bayerlein ist kein Einzel-Fall.
Ein Einzel-Fall bedeutet: Etwas passiert nur einmal an einem Ort.
Es ist nicht überall so.
Verbraucher-Zentralen haben 2025 mehr Beschwerden gemeldet.
Beschwerden bedeutet: Du sagst, dass etwas nicht gut ist.
Du möchtest, dass sich etwas ändert.
Die Deutsche Presse-Agentur hat das bundesweit gefragt.
Die Beschwerden betreffen vor allem unklare Regeln.
Auch hohe Vertrags-Strafen sind ein Problem.
Und der Service ist schwer erreichbar.
In Rheinland-Pfalz ist das besonders deutlich.
Im Jahr 2024 gab es 109 Beschwerden.
Bis Anfang August 2025 waren es schon 127.
Immer mehr Orte setzen auf private Park-Platz-Bewirtschaftung.
Park-Platz-Bewirtschaftung bedeutet: Eine Firma verwaltet einen Park-Platz.
Die Firma legt Regeln und Gebühren fest.
Das gilt für Super-Märkte, Bahn-Höfe und Innen-Städte.
Private Bewirtschaftung kann sinnvoll sein.
Sie kann Dauer-Parker verhindern.
Ein Dauer-Parker ist eine Person, die ein Auto sehr lange stehen lässt.
Dadurch können andere den Park-Platz nicht nutzen.
Sie kann Park-Plätze für Kunden frei halten.
Aber ein sinnvolles Ziel rechtfertigt kein unfaires System.
Viele Menschen kennen die Regeln erst nach einer hohen Zahlungs-Aufforderung.
Für Menschen mit Behinderungen gibt es ein weiteres Problem.
Die Park-Erleichterung gilt auf immer mehr Flächen nicht.
Das finanzielle Risiko wächst.
Menschen mit Behinderung können immer weniger selbst entscheiden.
Sie können weniger selbst wählen, wie sie sich fortbewegen.
In vielen Park-Häusern gilt der blaue Park-Ausweis nicht.
Das findet Christian Bayerlein nicht richtig.
Das ärgert ihn.
Aber er versteht die Argumente der Betreiber teilweise.
Bau, Beleuchtung und Sicherheits-Technik kosten viel Geld.
Beleuchtung bedeutet: Licht in einem Raum oder Gebäude.
Sicherheits-Technik schützt Menschen vor Gefahren.
Das sind zum Beispiel Kameras oder Warn-Geräte.
Ein flacher Park-Platz vor einem Geschäft ist anders.
Dieser Park-Platz verursacht deutlich weniger Kosten.
Trotzdem setzen Betreiber dort oft Kameras und Vertrags-Strafen ein.
Betreiber ignorieren die Park-Erleichterung für schwer-behinderte Menschen.
Das ist ein Missverhältnis.
Missverhältnis bedeutet: Zwei Dinge passen nicht zusammen.
Das eine ist viel mehr oder viel weniger als das andere.
Immer seltener bekommen Menschen mit Behinderung einen Nachteils-Ausgleich.
Ein Nachteils-Ausgleich ist eine besondere Hilfe.
Menschen mit Behinderung bekommen mehr Zeit oder andere Hilfen.
Politiker sollen die Schutz-Lücke schließen.
Es braucht klare Regeln für öffentlich zugängliche private Park-Flächen.
Das sind die Forderungen:
Der blaue EU-Park-Ausweis muss auf privaten Außen-Park-Plätzen gelten.
Der Park-Ausweis muss dort Gebühren-Freiheit bringen.
Gebühren-Freiheit bedeutet: Man muss nichts zahlen.
Das Parken kostet kein Geld.
Das soll genauso gelten wie auf öffentlichen Park-Plätzen.
Ausnahmen müssen klar begründet sein.
Sie müssen an der Einfahrt gut sichtbar angezeigt werden.
Barriere-frei bedeutet: Alle Menschen können etwas nutzen.
Auch Menschen mit Behinderung haben keinen Nachteil.
Wenn ein blauer Park-Ausweis sichtbar liegt, darf keine automatische Vertrags-Strafe kommen.
Zuerst muss ein Mensch den Fall prüfen.
Betreiber brauchen ein barriere-freies Verfahren.
Betroffene müssen den Park-Ausweis dort leicht nachweisen können.
Eine Zahlungs-Aufforderung muss rückgängig gemacht werden können.
Vertrags-Strafen müssen verhältnismäßig sein.
Verhältnismäßig bedeutet: Die Strafe muss zur Tat passen.
Die Strafe darf nicht viel zu hoch sein.
Aus 2 Euro Park-Gebühr dürfen nicht 57 Euro werden.
Bei Park-Häusern können besondere Regeln gelten.
Aber auch dort müssen klare Informationen und faire Ausgleiche gelten.
Eine solche Regel ist möglich.
Sie ist nicht kompliziert.
Digitale Park-Systeme können vieles verarbeiten.
Sie erfassen Kenn-Zeichen und Einfahrts-Zeiten.
Das Kenn-Zeichen ist das Schild am Auto mit Buchstaben und Zahlen.
Jedes Auto hat ein eigenes Kenn-Zeichen.
Diese Systeme können auch einen Park-Ausweis beachten.
Technik darf nicht nur zur Bestrafung eingesetzt werden.
Private Firmen dürfen den Schutz für Menschen mit Behinderung nicht schwächer machen.
Privatisierung bedeutet: Etwas gehört dem Staat.
Dann gehört es einer privaten Firma.
Immer mehr Park-Flächen des Alltags sind privat.
Der Schutz durch den blauen Park-Ausweis muss weiter gelten.
Es geht nicht um kostenloses Parken überall.
Es geht um eine klare und verlässliche Regel für alle.
Menschen mit Behinderungen müssen die Regeln verstehen können.
Der Unterschied zwischen öffentlich und privat ist oft kaum zu sehen.
Das darf kein Nachteil für Menschen mit Behinderung sein.
Der blaue Park-Ausweis soll Mobilität ermöglichen.
Mobilität bedeutet hier: Man kann selbst entscheiden, wohin man fährt.
Man ist nicht auf andere angewiesen.
Der Park-Ausweis darf seine Wirkung nicht verlieren.
Das gilt besonders dort, wo private Park-Plätze immer häufiger werden.
Christian Bayerlein lebt in Koblenz.
Christian Bayerlein setzt sich für Barriere-Freiheit und Selbst-Bestimmung ein.
Barriere-Freiheit bedeutet: Alle Menschen können etwas benutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Christian Bayerlein engagiert sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Straßen-Verkehrs-Ordnung, Paragraph 46:
Die Straßen-Verkehrs-Ordnung ist ein Gesetz.
Es regelt, wie man sich im Straßen-Verkehr verhalten muss.
ADAC: Park-Erleichterungen für Menschen mit Behinderung:
Verbraucher-Zentrale: Regeln für private Straf-Zettel auf Super-Markt-Park-Plätzen:
Tages-Schau: Verbraucher verärgert über private Park-Platz-Firmen, 22. August 2025:
SWR Aktuell: Beschwerden über private Park-Platz-Betreiber, 22. August 2025:
Foto: Christian Bayerlein
Koblenz (kobinet)
Wer einen blauen EU-Parkausweis besitzt, darf auf vielen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenlos parken. Auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen kann diese Parkerleichterung jedoch wirkungslos sein. Christian Bayerlein aus Koblenz hat deshalb eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro erhalten. Er fordert in seinem Kommentar für die kobinet-nachrichten eine gesetzliche Schutzregel, bevor private Parkraumbewirtschaftung die staatlich gewährte Parkerleichterung immer weiter aushöhlt.
Der blaue Parkausweis darf nicht am Grundstücksschild enden
Kommentar von Christian Bayerlein
Vor einigen Tagen erhielt ich eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro wegen eines Parkvorgangs auf einem privat bewirtschafteten Parkplatz. Die Parkgebühr von zwei Euro sei nicht entrichtet worden, zusätzlich wurden eine Vertragsstrafe sowie weitere Kosten verlangt.
Das Fahrzeug hatte dort gestanden, während ich befördert wurde. Mein blauer EU-Parkausweis war vorhanden. Aufgrund meiner Behinderung habe ich selbst keinen Führerschein und bin nicht gefahren. Dennoch landete die Forderung zunächst bei mir als Fahrzeughalter.
Die rechtliche Frage der Halterhaftung ist in meinem Fall wichtig, aber sie ist nicht das eigentliche politische Problem. Entscheidend ist: Wir waren davon ausgegangen, dass die Parkerleichterung auch auf diesem ticketpflichtigen, öffentlich zugänglichen Parkplatz gilt. Ein klar wahrnehmbarer Hinweis darauf, dass der blaue Parkausweis hier nicht von der Zahlungspflicht befreit, war für uns nicht erkennbar.
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist die Regelung grundsätzlich bekannt: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Menschen mit blauem Parkausweis an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und in der Regel bis zu 24 Stunden parken. Diese Parkerleichterung ist kein Bonus. Sie gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus. Wege dauern mitunter länger, geeignete Stellplätze sind knapp und ein beliebiger Ausweichparkplatz ist häufig keine nutzbare Alternative.
Öffentlich zugänglich, aber rechtlich eine andere Welt
Sobald dieselbe Parkfläche privatrechtlich bewirtschaftet wird, ändert sich die Lage. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen gilt ein privater Parkplatz nicht als öffentlicher Parkraum im Sinne dieser Regeln. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, soll durch diesen Vorgang einen Vertrag zu den ausgeschilderten Bedingungen schließen. Statt eines behördlichen Bußgeldes droht bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe.
Für die Nutzerinnen und Nutzer ist dieser Systemwechsel oft kaum zu erkennen. Der Parkplatz vor einem Supermarkt, einer Bäckerei, einer Arztpraxis oder einem Bahnhof sieht aus wie ein gewöhnlicher Parkplatz. Er ist für die Allgemeinheit zugänglich, dient alltäglichen Besorgungen und wird nicht selten ohne Schranke betrieben. Trotzdem kann ein Schild am Rand darüber entscheiden, ob die staatliche Parkerleichterung praktisch leerläuft.
Genau darin liegt aus meiner Sicht eine Regelungs- und Schutzlücke. Eine behinderungsbedingte Parkerleichterung darf nicht davon abhängen, ob die Fläche unter dem Asphalt kommunal oder privat ist. Für die betroffene Person bleiben Mobilitätseinschränkung, Zeitbedarf und Bedarf an einem geeigneten Stellplatz schließlich dieselben.
Private Parkraumbewirtschaftung nimmt zu – und mit ihr der Ärger
Mein Fall steht nicht allein. Nach einer bundesweiten Abfrage der Deutschen Presse-Agentur berichteten Verbraucherzentralen 2025 von steigenden Beschwerden über private Parkplatzbewirtschafter. Genannt wurden vor allem unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, Inkassoschreiben und eine schlechte Erreichbarkeit des Service.
Für Rheinland-Pfalz ist die Entwicklung besonders anschaulich: Die Verbraucherzentrale verzeichnete im gesamten Jahr 2024 insgesamt 109 Beschwerden. Bis Anfang August 2025 waren es bereits 127. Zugleich setzen laut Tagesschau und SWR immer mehr Kommunen, Supermärkte, Bahnhofsstandorte und Orte in Innenstadtnähe auf private, häufig digitale und schrankenlose Parkraumbewirtschaftung.
Das erklärt den Eindruck, dass solche Flächen wie Pilze aus dem Boden schießen. Private Bewirtschaftung kann berechtigte Ziele verfolgen, etwa Dauerparken verhindern und Stellplätze für Kundinnen und Kunden freihalten. Aber ein legitimes Ziel rechtfertigt kein System, dessen Regeln viele Menschen erst durch eine hohe Zahlungsaufforderung kennenlernen.
Für Menschen mit Behinderungen kommt eine zusätzliche Ebene hinzu: Die öffentlich gewährte Parkerleichterung wird auf immer mehr alltäglichen Parkflächen nicht anerkannt. Damit wächst nicht nur das finanzielle Risiko. Auch die Verlässlichkeit selbstbestimmter Mobilität nimmt ab.
Parkhaus und offener Kundenparkplatz sind nicht dasselbe
Ich ärgere mich auch darüber, dass der blaue Parkausweis in vielen Parkhäusern und Tiefgaragen keine Gebührenfreiheit vermittelt. Dort kann ich die Argumentation der Betreiber zumindest teilweise nachvollziehen: Bau, Instandhaltung, Beleuchtung, Sicherheitstechnik, Schranken und laufender Betrieb verursachen erhebliche Kosten.
Ein ebener Parkplatz vor einem Geschäft oder an einem anderen öffentlich zugänglichen Alltagsort ist jedoch nicht ohne Weiteres damit vergleichbar. Wenn dort automatisierte Kennzeichenerfassung und Vertragsstrafen eingesetzt werden, während die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen vollständig ignoriert wird, entsteht ein Missverhältnis. Aus einem Nachteilsausgleich wird eine Ausnahme, die nur noch auf bestimmten Eigentumsflächen gilt.
Was geregelt werden sollte
Der Gesetzgeber sollte die Lücke für öffentlich zugängliche private Parkflächen schließen. Dafür braucht es aus meiner Sicht mindestens folgende Regeln:
• Der blaue EU-Parkausweis muss auf öffentlich zugänglichen privaten Außenparkplätzen grundsätzlich dieselbe Gebührenbefreiung vermitteln wie im öffentlichen Parkraum.
• Ausnahmen müssen eng begrenzt, sachlich begründet und bereits an der Einfahrt barrierefrei, kontrastreich und unübersehbar kenntlich gemacht werden.
• Wenn ein blauer Parkausweis sichtbar ausgelegt ist, darf nicht automatisiert eine Vertragsstrafe verschickt werden. Vorher muss eine menschliche Prüfung stattfinden.
• Betreiber brauchen ein barrierefreies, leicht erreichbares Verfahren, mit dem Betroffene einen Parkausweis nachweisen und eine Forderung unkompliziert stornieren lassen können.
• Vertragsstrafen und Nebenkosten müssen verhältnismäßig, transparent und nachvollziehbar sein. Aus zwei Euro Parkentgelt dürfen nicht ohne Weiteres 57 Euro werden.
• Bei Parkhäusern und Tiefgaragen kann der Gesetzgeber wegen der besonderen Investitions- und Betriebskosten differenzierte Regelungen vorsehen. Auch dort müssen aber klare Informationen und angemessene Nachteilsausgleiche gelten.
Eine solche Regelung wäre weder kompliziert noch unzumutbar. Digitale Parksysteme können Kennzeichen, Einfahrtszeiten und Bezahlvorgänge verarbeiten. Dann können sie auch eine Parkerleichterung diskriminierungsfrei berücksichtigen. Technik darf nicht nur zur Sanktionierung effizient sein.
Nachteilsausgleich muss der Lebenswirklichkeit folgen
Privatisierung darf nicht dazu führen, dass ein öffentlich anerkannter Nachteilsausgleich Stück für Stück verschwindet. Wenn immer mehr Parkflächen des täglichen Lebens privat bewirtschaftet werden, muss die Schutzwirkung des blauen Parkausweises dieser Entwicklung folgen.
Es geht nicht um ein pauschales Recht auf kostenloses Parken überall. Es geht um eine nachvollziehbare, verhältnismäßige und bundesweit verlässliche Regelung. Menschen mit Behinderungen müssen vor dem Abstellen eines Fahrzeugs erkennen können, welche Bedingungen gelten. Und sie dürfen nicht wegen einer rechtlichen Unterscheidung benachteiligt werden, die vor Ort oft kaum sichtbar ist.
Der blaue Parkausweis soll Mobilität ermöglichen. Er darf nicht genau dort seine Wirkung verlieren, wo private Parkraumbewirtschaftung inzwischen zum Alltag geworden ist.
Kurzangabe zum Autor
Christian Bayerlein lebt in Koblenz und engagiert sich als Accessibility-Aktivist für Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Quellen und weiterführende Links für die Redaktion
• Straßenverkehrs-Ordnung, § 46 – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
• ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/mobil-behinderung/parkerleichterungen-behinderte/
• Verbraucherzentrale: Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz – Regeln für private Strafzettel, Stand 8. Juli 2026: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-supermarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016
• Tagesschau: Verbraucher verärgert über private Parkplatzfirmen, 22. August 2025: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/private-parkplaetze-verbraucherschuetzer-gebuehren-hohe-strafen-100.html
• SWR Aktuell: Beschwerden über private Parkplatzbetreiber – das ist zu tun, 22. August 2025: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/parkplatz-kennzeichen-erfassung-teuer-beschwerden-verbraucherzentrale-100.html
Foto: Christian Bayerlein
Koblenz (kobinet)
Wer einen blauen EU-Parkausweis besitzt, darf auf vielen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenlos parken. Auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen kann diese Parkerleichterung jedoch wirkungslos sein. Christian Bayerlein aus Koblenz hat deshalb eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro erhalten. Er fordert in seinem Kommentar für die kobinet-nachrichten eine gesetzliche Schutzregel, bevor private Parkraumbewirtschaftung die staatlich gewährte Parkerleichterung immer weiter aushöhlt.
Der blaue Parkausweis darf nicht am Grundstücksschild enden
Kommentar von Christian Bayerlein
Vor einigen Tagen erhielt ich eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro wegen eines Parkvorgangs auf einem privat bewirtschafteten Parkplatz. Die Parkgebühr von zwei Euro sei nicht entrichtet worden, zusätzlich wurden eine Vertragsstrafe sowie weitere Kosten verlangt.
Das Fahrzeug hatte dort gestanden, während ich befördert wurde. Mein blauer EU-Parkausweis war vorhanden. Aufgrund meiner Behinderung habe ich selbst keinen Führerschein und bin nicht gefahren. Dennoch landete die Forderung zunächst bei mir als Fahrzeughalter.
Die rechtliche Frage der Halterhaftung ist in meinem Fall wichtig, aber sie ist nicht das eigentliche politische Problem. Entscheidend ist: Wir waren davon ausgegangen, dass die Parkerleichterung auch auf diesem ticketpflichtigen, öffentlich zugänglichen Parkplatz gilt. Ein klar wahrnehmbarer Hinweis darauf, dass der blaue Parkausweis hier nicht von der Zahlungspflicht befreit, war für uns nicht erkennbar.
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist die Regelung grundsätzlich bekannt: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Menschen mit blauem Parkausweis an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und in der Regel bis zu 24 Stunden parken. Diese Parkerleichterung ist kein Bonus. Sie gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus. Wege dauern mitunter länger, geeignete Stellplätze sind knapp und ein beliebiger Ausweichparkplatz ist häufig keine nutzbare Alternative.
Öffentlich zugänglich, aber rechtlich eine andere Welt
Sobald dieselbe Parkfläche privatrechtlich bewirtschaftet wird, ändert sich die Lage. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen gilt ein privater Parkplatz nicht als öffentlicher Parkraum im Sinne dieser Regeln. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, soll durch diesen Vorgang einen Vertrag zu den ausgeschilderten Bedingungen schließen. Statt eines behördlichen Bußgeldes droht bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe.
Für die Nutzerinnen und Nutzer ist dieser Systemwechsel oft kaum zu erkennen. Der Parkplatz vor einem Supermarkt, einer Bäckerei, einer Arztpraxis oder einem Bahnhof sieht aus wie ein gewöhnlicher Parkplatz. Er ist für die Allgemeinheit zugänglich, dient alltäglichen Besorgungen und wird nicht selten ohne Schranke betrieben. Trotzdem kann ein Schild am Rand darüber entscheiden, ob die staatliche Parkerleichterung praktisch leerläuft.
Genau darin liegt aus meiner Sicht eine Regelungs- und Schutzlücke. Eine behinderungsbedingte Parkerleichterung darf nicht davon abhängen, ob die Fläche unter dem Asphalt kommunal oder privat ist. Für die betroffene Person bleiben Mobilitätseinschränkung, Zeitbedarf und Bedarf an einem geeigneten Stellplatz schließlich dieselben.
Private Parkraumbewirtschaftung nimmt zu – und mit ihr der Ärger
Mein Fall steht nicht allein. Nach einer bundesweiten Abfrage der Deutschen Presse-Agentur berichteten Verbraucherzentralen 2025 von steigenden Beschwerden über private Parkplatzbewirtschafter. Genannt wurden vor allem unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, Inkassoschreiben und eine schlechte Erreichbarkeit des Service.
Für Rheinland-Pfalz ist die Entwicklung besonders anschaulich: Die Verbraucherzentrale verzeichnete im gesamten Jahr 2024 insgesamt 109 Beschwerden. Bis Anfang August 2025 waren es bereits 127. Zugleich setzen laut Tagesschau und SWR immer mehr Kommunen, Supermärkte, Bahnhofsstandorte und Orte in Innenstadtnähe auf private, häufig digitale und schrankenlose Parkraumbewirtschaftung.
Das erklärt den Eindruck, dass solche Flächen wie Pilze aus dem Boden schießen. Private Bewirtschaftung kann berechtigte Ziele verfolgen, etwa Dauerparken verhindern und Stellplätze für Kundinnen und Kunden freihalten. Aber ein legitimes Ziel rechtfertigt kein System, dessen Regeln viele Menschen erst durch eine hohe Zahlungsaufforderung kennenlernen.
Für Menschen mit Behinderungen kommt eine zusätzliche Ebene hinzu: Die öffentlich gewährte Parkerleichterung wird auf immer mehr alltäglichen Parkflächen nicht anerkannt. Damit wächst nicht nur das finanzielle Risiko. Auch die Verlässlichkeit selbstbestimmter Mobilität nimmt ab.
Parkhaus und offener Kundenparkplatz sind nicht dasselbe
Ich ärgere mich auch darüber, dass der blaue Parkausweis in vielen Parkhäusern und Tiefgaragen keine Gebührenfreiheit vermittelt. Dort kann ich die Argumentation der Betreiber zumindest teilweise nachvollziehen: Bau, Instandhaltung, Beleuchtung, Sicherheitstechnik, Schranken und laufender Betrieb verursachen erhebliche Kosten.
Ein ebener Parkplatz vor einem Geschäft oder an einem anderen öffentlich zugänglichen Alltagsort ist jedoch nicht ohne Weiteres damit vergleichbar. Wenn dort automatisierte Kennzeichenerfassung und Vertragsstrafen eingesetzt werden, während die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen vollständig ignoriert wird, entsteht ein Missverhältnis. Aus einem Nachteilsausgleich wird eine Ausnahme, die nur noch auf bestimmten Eigentumsflächen gilt.
Was geregelt werden sollte
Der Gesetzgeber sollte die Lücke für öffentlich zugängliche private Parkflächen schließen. Dafür braucht es aus meiner Sicht mindestens folgende Regeln:
• Der blaue EU-Parkausweis muss auf öffentlich zugänglichen privaten Außenparkplätzen grundsätzlich dieselbe Gebührenbefreiung vermitteln wie im öffentlichen Parkraum.
• Ausnahmen müssen eng begrenzt, sachlich begründet und bereits an der Einfahrt barrierefrei, kontrastreich und unübersehbar kenntlich gemacht werden.
• Wenn ein blauer Parkausweis sichtbar ausgelegt ist, darf nicht automatisiert eine Vertragsstrafe verschickt werden. Vorher muss eine menschliche Prüfung stattfinden.
• Betreiber brauchen ein barrierefreies, leicht erreichbares Verfahren, mit dem Betroffene einen Parkausweis nachweisen und eine Forderung unkompliziert stornieren lassen können.
• Vertragsstrafen und Nebenkosten müssen verhältnismäßig, transparent und nachvollziehbar sein. Aus zwei Euro Parkentgelt dürfen nicht ohne Weiteres 57 Euro werden.
• Bei Parkhäusern und Tiefgaragen kann der Gesetzgeber wegen der besonderen Investitions- und Betriebskosten differenzierte Regelungen vorsehen. Auch dort müssen aber klare Informationen und angemessene Nachteilsausgleiche gelten.
Eine solche Regelung wäre weder kompliziert noch unzumutbar. Digitale Parksysteme können Kennzeichen, Einfahrtszeiten und Bezahlvorgänge verarbeiten. Dann können sie auch eine Parkerleichterung diskriminierungsfrei berücksichtigen. Technik darf nicht nur zur Sanktionierung effizient sein.
Nachteilsausgleich muss der Lebenswirklichkeit folgen
Privatisierung darf nicht dazu führen, dass ein öffentlich anerkannter Nachteilsausgleich Stück für Stück verschwindet. Wenn immer mehr Parkflächen des täglichen Lebens privat bewirtschaftet werden, muss die Schutzwirkung des blauen Parkausweises dieser Entwicklung folgen.
Es geht nicht um ein pauschales Recht auf kostenloses Parken überall. Es geht um eine nachvollziehbare, verhältnismäßige und bundesweit verlässliche Regelung. Menschen mit Behinderungen müssen vor dem Abstellen eines Fahrzeugs erkennen können, welche Bedingungen gelten. Und sie dürfen nicht wegen einer rechtlichen Unterscheidung benachteiligt werden, die vor Ort oft kaum sichtbar ist.
Der blaue Parkausweis soll Mobilität ermöglichen. Er darf nicht genau dort seine Wirkung verlieren, wo private Parkraumbewirtschaftung inzwischen zum Alltag geworden ist.
Kurzangabe zum Autor
Christian Bayerlein lebt in Koblenz und engagiert sich als Accessibility-Aktivist für Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Quellen und weiterführende Links für die Redaktion
• Straßenverkehrs-Ordnung, § 46 – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
• ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/mobil-behinderung/parkerleichterungen-behinderte/
• Verbraucherzentrale: Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz – Regeln für private Strafzettel, Stand 8. Juli 2026: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-supermarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016
• Tagesschau: Verbraucher verärgert über private Parkplatzfirmen, 22. August 2025: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/private-parkplaetze-verbraucherschuetzer-gebuehren-hohe-strafen-100.html
• SWR Aktuell: Beschwerden über private Parkplatzbetreiber – das ist zu tun, 22. August 2025: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/parkplatz-kennzeichen-erfassung-teuer-beschwerden-verbraucherzentrale-100.html





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