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Der blaue Parkausweis darf nicht am Grundstücksschild enden

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Christian Bayerlein mit seinem Elektrorollstuhl
Bayerlein_Christian_2026
Foto: Christian Bayerlein

Koblenz (kobinet)

Wer einen blauen EU-Parkausweis besitzt, darf auf vielen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenlos parken. Auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen kann diese Parkerleichterung jedoch wirkungslos sein. Christian Bayerlein aus Koblenz hat deshalb eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro erhalten. Er fordert in seinem Kommentar für die kobinet-nachrichten eine gesetzliche Schutzregel, bevor private Parkraumbewirtschaftung die staatlich gewährte Parkerleichterung immer weiter aushöhlt.

Der blaue Parkausweis darf nicht am Grundstücksschild enden

Kommentar von Christian Bayerlein

Vor einigen Tagen erhielt ich eine Zahlungsaufforderung über 57 Euro wegen eines Parkvorgangs auf einem privat bewirtschafteten Parkplatz. Die Parkgebühr von zwei Euro sei nicht entrichtet worden, zusätzlich wurden eine Vertragsstrafe sowie weitere Kosten verlangt.

Das Fahrzeug hatte dort gestanden, während ich befördert wurde. Mein blauer EU-Parkausweis war vorhanden. Aufgrund meiner Behinderung habe ich selbst keinen Führerschein und bin nicht gefahren. Dennoch landete die Forderung zunächst bei mir als Fahrzeughalter.

Die rechtliche Frage der Halterhaftung ist in meinem Fall wichtig, aber sie ist nicht das eigentliche politische Problem. Entscheidend ist: Wir waren davon ausgegangen, dass die Parkerleichterung auch auf diesem ticketpflichtigen, öffentlich zugänglichen Parkplatz gilt. Ein klar wahrnehmbarer Hinweis darauf, dass der blaue Parkausweis hier nicht von der Zahlungspflicht befreit, war für uns nicht erkennbar.

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist die Regelung grundsätzlich bekannt: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Menschen mit blauem Parkausweis an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und in der Regel bis zu 24 Stunden parken. Diese Parkerleichterung ist kein Bonus. Sie gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus. Wege dauern mitunter länger, geeignete Stellplätze sind knapp und ein beliebiger Ausweichparkplatz ist häufig keine nutzbare Alternative.

Öffentlich zugänglich, aber rechtlich eine andere Welt

Sobald dieselbe Parkfläche privatrechtlich bewirtschaftet wird, ändert sich die Lage. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen gilt ein privater Parkplatz nicht als öffentlicher Parkraum im Sinne dieser Regeln. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, soll durch diesen Vorgang einen Vertrag zu den ausgeschilderten Bedingungen schließen. Statt eines behördlichen Bußgeldes droht bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe.

Für die Nutzerinnen und Nutzer ist dieser Systemwechsel oft kaum zu erkennen. Der Parkplatz vor einem Supermarkt, einer Bäckerei, einer Arztpraxis oder einem Bahnhof sieht aus wie ein gewöhnlicher Parkplatz. Er ist für die Allgemeinheit zugänglich, dient alltäglichen Besorgungen und wird nicht selten ohne Schranke betrieben. Trotzdem kann ein Schild am Rand darüber entscheiden, ob die staatliche Parkerleichterung praktisch leerläuft.

Genau darin liegt aus meiner Sicht eine Regelungs- und Schutzlücke. Eine behinderungsbedingte Parkerleichterung darf nicht davon abhängen, ob die Fläche unter dem Asphalt kommunal oder privat ist. Für die betroffene Person bleiben Mobilitätseinschränkung, Zeitbedarf und Bedarf an einem geeigneten Stellplatz schließlich dieselben.

Private Parkraumbewirtschaftung nimmt zu – und mit ihr der Ärger

Mein Fall steht nicht allein. Nach einer bundesweiten Abfrage der Deutschen Presse-Agentur berichteten Verbraucherzentralen 2025 von steigenden Beschwerden über private Parkplatzbewirtschafter. Genannt wurden vor allem unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, Inkassoschreiben und eine schlechte Erreichbarkeit des Service.

Für Rheinland-Pfalz ist die Entwicklung besonders anschaulich: Die Verbraucherzentrale verzeichnete im gesamten Jahr 2024 insgesamt 109 Beschwerden. Bis Anfang August 2025 waren es bereits 127. Zugleich setzen laut Tagesschau und SWR immer mehr Kommunen, Supermärkte, Bahnhofsstandorte und Orte in Innenstadtnähe auf private, häufig digitale und schrankenlose Parkraumbewirtschaftung.

Das erklärt den Eindruck, dass solche Flächen wie Pilze aus dem Boden schießen. Private Bewirtschaftung kann berechtigte Ziele verfolgen, etwa Dauerparken verhindern und Stellplätze für Kundinnen und Kunden freihalten. Aber ein legitimes Ziel rechtfertigt kein System, dessen Regeln viele Menschen erst durch eine hohe Zahlungsaufforderung kennenlernen.

Für Menschen mit Behinderungen kommt eine zusätzliche Ebene hinzu: Die öffentlich gewährte Parkerleichterung wird auf immer mehr alltäglichen Parkflächen nicht anerkannt. Damit wächst nicht nur das finanzielle Risiko. Auch die Verlässlichkeit selbstbestimmter Mobilität nimmt ab.

Parkhaus und offener Kundenparkplatz sind nicht dasselbe

Ich ärgere mich auch darüber, dass der blaue Parkausweis in vielen Parkhäusern und Tiefgaragen keine Gebührenfreiheit vermittelt. Dort kann ich die Argumentation der Betreiber zumindest teilweise nachvollziehen: Bau, Instandhaltung, Beleuchtung, Sicherheitstechnik, Schranken und laufender Betrieb verursachen erhebliche Kosten.

Ein ebener Parkplatz vor einem Geschäft oder an einem anderen öffentlich zugänglichen Alltagsort ist jedoch nicht ohne Weiteres damit vergleichbar. Wenn dort automatisierte Kennzeichenerfassung und Vertragsstrafen eingesetzt werden, während die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen vollständig ignoriert wird, entsteht ein Missverhältnis. Aus einem Nachteilsausgleich wird eine Ausnahme, die nur noch auf bestimmten Eigentumsflächen gilt.

Was geregelt werden sollte

Der Gesetzgeber sollte die Lücke für öffentlich zugängliche private Parkflächen schließen. Dafür braucht es aus meiner Sicht mindestens folgende Regeln:

Der blaue EU-Parkausweis muss auf öffentlich zugänglichen privaten Außenparkplätzen grundsätzlich dieselbe Gebührenbefreiung vermitteln wie im öffentlichen Parkraum.

Ausnahmen müssen eng begrenzt, sachlich begründet und bereits an der Einfahrt barrierefrei, kontrastreich und unübersehbar kenntlich gemacht werden.

Wenn ein blauer Parkausweis sichtbar ausgelegt ist, darf nicht automatisiert eine Vertragsstrafe verschickt werden. Vorher muss eine menschliche Prüfung stattfinden.

Betreiber brauchen ein barrierefreies, leicht erreichbares Verfahren, mit dem Betroffene einen Parkausweis nachweisen und eine Forderung unkompliziert stornieren lassen können.

Vertragsstrafen und Nebenkosten müssen verhältnismäßig, transparent und nachvollziehbar sein. Aus zwei Euro Parkentgelt dürfen nicht ohne Weiteres 57 Euro werden.

Bei Parkhäusern und Tiefgaragen kann der Gesetzgeber wegen der besonderen Investitions- und Betriebskosten differenzierte Regelungen vorsehen. Auch dort müssen aber klare Informationen und angemessene Nachteilsausgleiche gelten.

Eine solche Regelung wäre weder kompliziert noch unzumutbar. Digitale Parksysteme können Kennzeichen, Einfahrtszeiten und Bezahlvorgänge verarbeiten. Dann können sie auch eine Parkerleichterung diskriminierungsfrei berücksichtigen. Technik darf nicht nur zur Sanktionierung effizient sein.

Nachteilsausgleich muss der Lebenswirklichkeit folgen

Privatisierung darf nicht dazu führen, dass ein öffentlich anerkannter Nachteilsausgleich Stück für Stück verschwindet. Wenn immer mehr Parkflächen des täglichen Lebens privat bewirtschaftet werden, muss die Schutzwirkung des blauen Parkausweises dieser Entwicklung folgen.

Es geht nicht um ein pauschales Recht auf kostenloses Parken überall. Es geht um eine nachvollziehbare, verhältnismäßige und bundesweit verlässliche Regelung. Menschen mit Behinderungen müssen vor dem Abstellen eines Fahrzeugs erkennen können, welche Bedingungen gelten. Und sie dürfen nicht wegen einer rechtlichen Unterscheidung benachteiligt werden, die vor Ort oft kaum sichtbar ist.

Der blaue Parkausweis soll Mobilität ermöglichen. Er darf nicht genau dort seine Wirkung verlieren, wo private Parkraumbewirtschaftung inzwischen zum Alltag geworden ist.


Kurzangabe zum Autor

Christian Bayerlein lebt in Koblenz und engagiert sich als Accessibility-Aktivist für Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quellen und weiterführende Links für die Redaktion

Straßenverkehrs-Ordnung, § 46 – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/mobil-behinderung/parkerleichterungen-behinderte/

Verbraucherzentrale: Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz – Regeln für private Strafzettel, Stand 8. Juli 2026: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-supermarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016

Tagesschau: Verbraucher verärgert über private Parkplatzfirmen, 22. August 2025: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/private-parkplaetze-verbraucherschuetzer-gebuehren-hohe-strafen-100.html

SWR Aktuell: Beschwerden über private Parkplatzbetreiber – das ist zu tun, 22. August 2025: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/parkplatz-kennzeichen-erfassung-teuer-beschwerden-verbraucherzentrale-100.html

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