Foto: SoVD NRW
Wien (kobinet)
Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hat vor kurzem einen Rechtsstreit in Sachen Barrierefreiheit bei der Deutschen Bahn (DB) verloren. Diese Entwicklung sorgt auch in Österreich für Aufmerksamkeit. "Die ISL wollte erreichen, dass Ein- und Ausstiegshilfen nach entsprechender Voranmeldung zu allen Zeiten zur Verfügung gestellt werden, zu denen Züge rollen. Zwei Verwaltungsgerichte in Berlin gaben jedoch der Gegenseite Recht", heißt es in einem Bericht des in Wien erscheinenden Onlinenachrichtendienstes BIZEPS.
Und weiter heißt es dazu im BIZEPS-Bericht: "Seit März 2017 kämpft die ISL dafür, dass behinderte Reisende zu allen Zeiten, zu denen Züge fahren, diese auch nutzen können. Da die DB es bislang versäumt habe, barrierefreie Züge aufs Gleis zu setzen, seien ersatzweise Hublifte als angemessene Vorkehrungen vorgesehen. Derzeit werden diese laut ISL aber nur in Abhängigkeit von den Dienstplänen der DB-Mitarbeiter*innen eingesetzt. Bundesbehörden müssen jedoch seit 2016 angemessene Vorkehrungen vorhalten. Deshalb ist die mehrheitlich vom Bund getragene DB nach ISL-Ansicht verpflichtet, ihren Service für behinderte Fahrgäste zu erweitern."
"Wir hätten gerne direkt gegen die DB geklagt," wird die ISL-Geschäftsführerin Wiebke Schär im BIZEPS-Bericht zitiert. "Aber wir waren gezwungen, zunächst ein mehrjähriges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen". Dieses endete laut Schär im Dezember 2020 zwar mit einem für die ISL positiven Schlichtungsvorschlag, dieser sei jedoch von der Gegenseite abgelehnt worden. Also blieb der Gang vor das Verwaltungsgericht Berlin, so Schär. Im März 2026 habe das Gericht die Klage schließlich abgewiesen und dabei argumentiert wie die Gegenseite. Beispielsweise sei die Klage nicht zulässig. Daraufhin beantragte die ISL die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Aber auch dieser Antrag wurde abgelehnt. "Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ist nicht verstanden worden," wird Wiebke Schär im BIZEPS-Bericht weiter zitiert. "Sowohl nach der UN-Behindertenrechtskonvention als auch nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ist es eine Diskriminierung, wenn angemessene Vorkehrungen verweigert werden."





Lesermeinungen