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Bundessozialgericht (BSG) entschied zum Merkzeichen erhebliche Gehbehinderung (G)

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Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet)

In einem Urteil von Juni 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass im Schwerbehindertenrecht ein Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei starker Adipositas und weiteren Erkrankungen bestehen kann. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten über die Entscheidung aufmerksam.



Bundessozialgericht (BSG) zum Merkzeichen "erhebliche Gehbehinderung" (G)

Bericht von Henry Spradau

In einem Urteil von Juni 2026 hat das BSG festgestellt, dass im Schwerbehindertenrecht ein Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei starker Adipositas und weiteren Erkrankungen bestehen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem Kläger liegt eine Adipositas per magna (Fettleibigkeit dritten Grades) in Verbindung mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen, Gelenkbeschwerden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Kniegelenksarthrose und Atemnot vor. Er ist 1,72 groß und wiegt 137 kg. Der Grad der Behinderung beträgt 50.

Das Versorgungsamt hatte die Feststellung des Merkzeichens G abgelehnt. Die erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) war erfolgreich. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) statt. Das BSG hob jedoch das Urteil des LSG jedoch auf und wies die Berufung gegen das Urteil des SG zurück.

Zur Begründung führte es u.a. aus, dass zwar kein Regelfall im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung vorliege. Allerdings seien die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung hier zu bejahen. Denn die vorliegende Adipositas in Verbindung mit den übrigen Erkrankungen falle unter den Behinderungsbegriff des Schwerbehindertenrechts, weil der Kläger infolge der Adipositas und den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen funktionellen Auswirkungen auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt sei. Er könne mit Gehstütze oder Rollator nur noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern zurücklegen und sei daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt.

Dies rechtfertige eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungs- medizinischen Grundsätze. Dafür sei nicht entscheidend, auf welcher Behinderung die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Einzelnen beruhe, sondern wie stark sich die gesundheitliche Gesamtsituation darauf im Alltag auswirke.

Urteil BSG vom 11.6.2026 -B 9 SB 1/25 R

Vorinstanzen:

Urteil SG Stade vom 18.4.2024 - S 2 SB 49/21

Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2025 - L 13 SB 31/24

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