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Unklarer Heimbegriff führt zu finanziellen Einbußen

Eine Frau im grünen Kleid beugt sich freundlich zu einer älteren Dame herunter, die am Tisch sitzt. Auf der Sitzbank im Hintergrund eine weitere Frau mit Rollator
Betreuungssituation braucht klaren Rahmen
Foto: Adobe Stock

BERLIN (kobinet) Der Geschäftsführer des Bundesverbands der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (BdB) hat sich mit einem Brandbrief der BdB an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt. Darin legt Geschäftsführer Dr. Harald Freter dar, dass der neue Heimbegriff weiterhin unklar ist und zum Teil zu erheblichen Einbußen bei Betreuerinnen und Betreuern führt. Anlass sind die negativen Folgen des seit Januar 2026 geltenden Heimbegriffs im Vormünder- und Betreurvergütungsgesetz (VBVG). Nach Auffassung des Verbands sorgt die Neuregelung nicht für mehr Klarheit, sondern für neue Rechtsunsicherheit und weitere finanzielle Nachteile für Berufsbetreuerinnen.

Das Problem: Im Betreuervergütungsgesetz wird nach Wohnformen differenziert. Für Klientinnen und Klienten, die in einer stationären Wohnform (früher: Heim) leben, erhalten Berufsbetreuer eine deutlich geringere Vergütung als für Klienten, die in einer anderen Wohnform leben. Unstrittig ist die eigene Wohnung eine andere Wohnform im vergütungsrechtlichen Sinn, jedoch ist weiterhin ungeklärt ist – auch nach der Reform –, wie die vielfältigen besonderen Wohnformen nach dem SGB einzustufen sind. „Wenn nun auch eine Behinderten-WG oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe als stationäre Einrichtung definiert wird, so hat die neue Definition reale Einkommensverluste für Berufsbetreuer*innen zur Folge“, erläutert Harald Freter.

Seit vielen Jahren fordert der BdB, die vergütungsrechtliche Differenzierung nach dem Wohnstatus vollständig aufzugeben. „Der tatsächliche Betreuungsaufwand hängt nicht von der Wohnform, sondern vom individuellen Unterstützungsbedarf des betreuten Menschen ab“, so Harald Freter weiter.

Der Verband appelliert an die Bundesministerin der Justiz, die Auswirkungen der Neuregelung zeitnah zu evaluieren und die erforderlichen gesetzgeberischen Konsequenzen zu ziehen. Vorrangiges Ziel sollte die Abschaffung der vergütungsrechtlichen Differenzierung nach dem Wohnstatus sein.

Mit der Reform wollte der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen vereinfachen. Dieses Ziel ist verfehlt worden. BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter: „Gerichte bewerten vergleichbare Wohnformen unterschiedlich. Teilweise werden selbst solche Einrichtungen der Eingliederungshilfe als stationäre Wohnformen eingestuft, die nicht auch zugleich verpflichtend die Betreuungsleistungen für die Bewohner*innen erbringen. Das hat aber mit einem umfassenden Versorgungscharakter, wie er für eine stationäre Wohnform typisch und vom Gesetz gefordert ist, nicht mehr viel zu tun. Die Folge sind uneinheitliche Entscheidungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten.“

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