BERLIN (kobinet)
Der B-d-B ist der Bundes-Verband der Berufs-Betreuer und Berufs-Betreuerinnen.
Ein Berufs-Betreuer hilft Menschen, die Unterstützung brauchen.
Das ist sein bezahlter Beruf.
In einem Bundes-Verband arbeiten viele Gruppen zusammen.
Sie sprechen für alle Mitglieder mit einer Stimme.
Der Geschäfts-Führer des B-d-B heißt Dr. Harald Freter.
Ein Geschäfts-Führer ist der Chef einer Organisation.
Er entscheidet wichtige Dinge.
Er trägt die Verantwortung.
Er hat einen Brief geschrieben.
Den Brief hat er an die Bundes-Justiz-Ministerin geschickt.
Die Bundes-Justiz-Ministerin heißt Dr. Stefanie Hubig.
Sie ist eine Politikerin.
Sie ist zuständig für die Gesetze in Deutschland.
In dem Brief erklärt Dr. Harald Freter ein Problem.
Seit Januar 2026 gilt ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt Vormünder- und Betreuungs-Vergütungs-Gesetz.
Kurz: VBVG.
Vergütung ist das Geld, das man für seine Arbeit bekommt.
Im VBVG steht, wie viel Geld Berufs-Betreuer für ihre Arbeit bekommen.
Das Gesetz unterscheidet, wo ein Mensch wohnt.
Manche Menschen wohnen in einer stationären Wohn-Form.
Stationäre Wohn-Form bedeutet: Der Mensch wohnt in einer Einrichtung.
Zum Beispiel in einem Pflege-Heim.
Für diese Menschen bekommen Berufs-Betreuer weniger Geld.
Das Problem ist: Es ist oft unklar, welche Wohn-Form gilt.
Zum Beispiel: Ist eine Behinderten-WG eine stationäre Wohn-Form?
Eine Behinderten-WG ist eine gemeinsame Wohnung für mehrere Menschen mit Behinderung.
Die Menschen leben dort zusammen.
Sie bekommen dort Unterstützung.
Gerichte entscheiden das unterschiedlich.
Das hat Folgen für Berufs-Betreuer und Berufs-Betreuerinnen.
Sie bekommen dann weniger Geld.
Das ist nicht fair.
Der Aufwand hängt nicht von der Wohn-Form ab.
Er hängt davon ab, wie viel Hilfe ein Mensch braucht.
Der B-d-B fordert eine Änderung.
Die Vergütung soll nicht mehr von der Wohn-Form abhängen.
Der B-d-B bittet die Bundes-Justiz-Ministerin.
Sie soll das Gesetz überprüfen.
Danach soll sie das Gesetz ändern.

Foto: Adobe Stock
BERLIN (kobinet) Der Geschäftsführer des Bundesverbands der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (BdB) hat sich mit einem Brandbrief der BdB an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt. Darin legt Geschäftsführer Dr. Harald Freter dar, dass der neue Heimbegriff weiterhin unklar ist und zum Teil zu erheblichen Einbußen bei Betreuerinnen und Betreuern führt. Anlass sind die negativen Folgen des seit Januar 2026 geltenden Heimbegriffs im Vormünder- und Betreurvergütungsgesetz (VBVG). Nach Auffassung des Verbands sorgt die Neuregelung nicht für mehr Klarheit, sondern für neue Rechtsunsicherheit und weitere finanzielle Nachteile für Berufsbetreuerinnen.
Das Problem: Im Betreuervergütungsgesetz wird nach Wohnformen differenziert. Für Klientinnen und Klienten, die in einer stationären Wohnform (früher: Heim) leben, erhalten Berufsbetreuer eine deutlich geringere Vergütung als für Klienten, die in einer anderen Wohnform leben. Unstrittig ist die eigene Wohnung eine andere Wohnform im vergütungsrechtlichen Sinn, jedoch ist weiterhin ungeklärt ist – auch nach der Reform –, wie die vielfältigen besonderen Wohnformen nach dem SGB einzustufen sind. „Wenn nun auch eine Behinderten-WG oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe als stationäre Einrichtung definiert wird, so hat die neue Definition reale Einkommensverluste für Berufsbetreuer*innen zur Folge“, erläutert Harald Freter.
Seit vielen Jahren fordert der BdB, die vergütungsrechtliche Differenzierung nach dem Wohnstatus vollständig aufzugeben. „Der tatsächliche Betreuungsaufwand hängt nicht von der Wohnform, sondern vom individuellen Unterstützungsbedarf des betreuten Menschen ab“, so Harald Freter weiter.
Der Verband appelliert an die Bundesministerin der Justiz, die Auswirkungen der Neuregelung zeitnah zu evaluieren und die erforderlichen gesetzgeberischen Konsequenzen zu ziehen. Vorrangiges Ziel sollte die Abschaffung der vergütungsrechtlichen Differenzierung nach dem Wohnstatus sein.
Mit der Reform wollte der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen vereinfachen. Dieses Ziel ist verfehlt worden. BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter: „Gerichte bewerten vergleichbare Wohnformen unterschiedlich. Teilweise werden selbst solche Einrichtungen der Eingliederungshilfe als stationäre Wohnformen eingestuft, die nicht auch zugleich verpflichtend die Betreuungsleistungen für die Bewohner*innen erbringen. Das hat aber mit einem umfassenden Versorgungscharakter, wie er für eine stationäre Wohnform typisch und vom Gesetz gefordert ist, nicht mehr viel zu tun. Die Folge sind uneinheitliche Entscheidungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten.“

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BERLIN (kobinet) Der Geschäftsführer des Bundesverbands der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (BdB) hat sich mit einem Brandbrief der BdB an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt. Darin legt Geschäftsführer Dr. Harald Freter dar, dass der neue Heimbegriff weiterhin unklar ist und zum Teil zu erheblichen Einbußen bei Betreuerinnen und Betreuern führt. Anlass sind die negativen Folgen des seit Januar 2026 geltenden Heimbegriffs im Vormünder- und Betreurvergütungsgesetz (VBVG). Nach Auffassung des Verbands sorgt die Neuregelung nicht für mehr Klarheit, sondern für neue Rechtsunsicherheit und weitere finanzielle Nachteile für Berufsbetreuerinnen.
Das Problem: Im Betreuervergütungsgesetz wird nach Wohnformen differenziert. Für Klientinnen und Klienten, die in einer stationären Wohnform (früher: Heim) leben, erhalten Berufsbetreuer eine deutlich geringere Vergütung als für Klienten, die in einer anderen Wohnform leben. Unstrittig ist die eigene Wohnung eine andere Wohnform im vergütungsrechtlichen Sinn, jedoch ist weiterhin ungeklärt ist – auch nach der Reform –, wie die vielfältigen besonderen Wohnformen nach dem SGB einzustufen sind. „Wenn nun auch eine Behinderten-WG oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe als stationäre Einrichtung definiert wird, so hat die neue Definition reale Einkommensverluste für Berufsbetreuer*innen zur Folge“, erläutert Harald Freter.
Seit vielen Jahren fordert der BdB, die vergütungsrechtliche Differenzierung nach dem Wohnstatus vollständig aufzugeben. „Der tatsächliche Betreuungsaufwand hängt nicht von der Wohnform, sondern vom individuellen Unterstützungsbedarf des betreuten Menschen ab“, so Harald Freter weiter.
Der Verband appelliert an die Bundesministerin der Justiz, die Auswirkungen der Neuregelung zeitnah zu evaluieren und die erforderlichen gesetzgeberischen Konsequenzen zu ziehen. Vorrangiges Ziel sollte die Abschaffung der vergütungsrechtlichen Differenzierung nach dem Wohnstatus sein.
Mit der Reform wollte der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen vereinfachen. Dieses Ziel ist verfehlt worden. BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter: „Gerichte bewerten vergleichbare Wohnformen unterschiedlich. Teilweise werden selbst solche Einrichtungen der Eingliederungshilfe als stationäre Wohnformen eingestuft, die nicht auch zugleich verpflichtend die Betreuungsleistungen für die Bewohner*innen erbringen. Das hat aber mit einem umfassenden Versorgungscharakter, wie er für eine stationäre Wohnform typisch und vom Gesetz gefordert ist, nicht mehr viel zu tun. Die Folge sind uneinheitliche Entscheidungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten.“





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