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Entscheidung zur Anerkennung des Chronischen Fatigue-Syndroms (CSF) als Berufserkrankung

Henry Spradau
Henry Spradau
Foto: privat

Berlin (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil festgestellt, dass in einem Einzelfall Ansprüche gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bestehen, weil sich durch eine beruflich bedingte Virusinfektion ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) entwickelt hatte, so dass eine Berufserkrankung vorliegt. Darauf macht Henry Spradau in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Anerkennung des Chronischen Fatigue-Syndroms (CSF) als Berufserkrankung

Bericht von Henry Spradau

Das LSG hat in einem Urteil von November 2025 festgestellt, dass in dem betreffenden Einzelfall Ansprüche gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bestehen, weil sich durch eine beruflich bedingte Virusinfektion ein CFS entwickelt hatte, so dass eine Berufserkrankung vorliegt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine an einer Grundschule im Berliner Umland tätige Erzieherin hatte sich 2012 am Arbeitsplatz bei Schülern mit Ringelröteln angesteckt. Nach der Infektion erkrankte sie an CFS und litt an einer starken körperlichen und geistigen Erschöpfung. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es ab, die Symptome auf die Infektion zurückzuführen und Leistungen der GUV zuzuerkennen.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin in seinem Urteil vom 25.9.2019 Recht; die BG legte Berufung ein.

Das LSG stellt fest, dass eine Berufskrankheit vorliegt, weil das CFS eine Folge der im beruflichen Umfeld erfolgten Virusinfektion war. Es verurteilte die BG auch zur Zahlung einer Rente wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Dem Urteil kann eine Präzedenzwirkung zukommen, weil danach die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit grundsätzlich möglich ist. Symptome der Multisystemerkrankung CFS sind u.a. sehr starke und anhaltende Erschöpfungszustände sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Es tritt häufig nach Infektionen auf.

Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2025 – L 3 U 206/19