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Zweischneidiges Urteil für Teilhabe an Bildung durch Online-Unterricht

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Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Berlin (kobinet) Am 24. Oktober 2025 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage einer chronisch erkrankten Schülerin (Klägerin) auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts ab (Aktenzeichen VG 3 K 308/24). Die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat bereits während des Verfahrens Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hingewiesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Institut die Gründe des Urteils analysiert und es vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention menschenrechtlich eingeordnet.

Hintergrund des Verfahrens

Der Klägerin, eine chronisch kranke Schülerin mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung, ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, am Präsenzunterricht in der Oberschule teilzunehmen. In der 10. Jahrgangsstufe begann sie deshalb Online-Unterricht an einer Online-Privatschule. Die Stammschule der Klägerin bewilligte die Anerkennung der Schulnoten der Online-Schule, sodass die Klägerin die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss erfolgreich abgelegt hat und zur gymnasialen Oberstufe zugelassen worden ist. Eine weitere Beschulung durch Online-Unterricht lehnte die Regionale Schulaufsicht der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie jedoch ab.

Im Rahmen des Verfahrens war die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen für Schüler*innen mit Behinderungen während der gymnasialen Oberstufe Online-Unterricht zuzulassen ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK kommt dies als angemessene Vorkehrung in Betracht, also als Maßnahme im Einzelfall, um eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung zu ermöglichen.

„Artikel 24 UN-BRK bestimmt, dass niemand aufgrund seiner Beeinträchtigung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf. Barrieren für das Lernen und die Bildungsteilhabe müssen abgebaut werden. Diese Anpassungsleistung hat das Schulsystem zu erbringen, damit jedes Kind, so wie es ist, gleichberechtigt an Bildung teilhaben kann“, erläutert Catharina Hübner, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention.

Gericht befürwortet Geltung der UN-BRK – lehnt Online-Unterricht aber ab

Auch wenn das Gericht die Erforderlichkeit einer inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts hervorhebt und dabei auf schulrechtliche Vorgaben sowie die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verweist, lehnt es die Bereitstellung von Online-Unterricht außerhalb des Präsenzunterrichts während der gymnasialen Oberstufe ab.

Die von der Klägerin begehrte Form der Distanzbeschulung – etwa im Wege des Online-Unterrichts – wäre nicht geeignet, diejenigen Erziehungsziele, mit denen die Beschulung im Präsenzunterricht verknüpft ist, zu erreichen, so das Gericht. Gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander und soziale Handlungskompetenz unter Einschluss von Partner- und Gruppenarbeit etwa setzten ein gewisses Maß an unmittelbarer und dauerhafter sozialer Interaktion voraus.

Menschenrechtliche Bewertung der Entscheidung des Gerichts

„Die Ausführungen des Gerichts zur Erforderlichkeit der inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts sowie die Bezugnahme auch auf die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz begrüßen wir sehr“, konstatiert Hübner. Beides (UN-BRK und LGBG) kommt laut Gericht als mögliche Anspruchsgrundlage für angemessene Vorkehrungen in Betracht.

„Bedauerlich ist hingegen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf angemessene Vorkehrungen in dem konkreten Fall der Klägerin mit der oben dargestellten Begründung versagt“, so Hübner weiter. Das Argument des Verwaltungsgerichts, Online-Unterricht sei nicht geeignet, den spezifischen Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe Rechnung zu tragen, greift im Fall der Klägerin nicht durch. „Auch im Online-Unterricht werden die Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe durch gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander erfüllt. So gibt es entsprechend der Ausgestaltung einer allgemeinen Schule einen festen Klassenverband und in der Oberstufe zusätzlich Kurse mit festen Gruppenverbänden. Täglich findet zudem für eine Stunde das sogenannte Lernbüro statt. In diesem Rahmen kann über eine große Bandbreite an Themen gesprochen werden“, führt Hübner aus.

Ablehnung von Online-Unterricht stellt schweren Eingriff in Recht auf Bildung dar

Die Ablehnung von Online-Unterricht während der gymnasialen Oberstufe im Rahmen des bestehenden Schulverhältnisses benachteiligt die Klägerin und stellt einen schweren Eingriff in ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und der Gesellschaft dar. Hübner betonte dazu: „Auch für Schüler*innen, deren Beeinträchtigungen dazu führen, dass es ihnen nicht (mehr) möglich ist, am Präsenzunterricht teilzunehmen, muss eine Lösung im regulären Schulsystem gefunden werden. Durch Online-Unterricht könnte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden an ihrer Stammschule den bestmöglichen Abschluss zu erreichen. Hierfür trägt jede Schule gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Schulgsetzes die Verantwortung.“

Eine (reguläre) Beschulung durch Online-Formate ist außerdem eine ausdrückliche Empfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 21. März 2025. Die Empfehlung zielt darauf ab, die Teilhabechancen und die Gesamtpersönlichkeitsentwicklung erkrankter Schüler*innen zu verbessern. Dass digitale Lehr- und Lernangebote rechtlich umsetzbar sind, zeigen etwa Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern.

Weitere Informationen

Meldung

Publikation: Stellungnahme: Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anspruch aus UN-BRK im Bildungsbereich an – lehnt Online-Unterricht aber ab
Anmerkung zum Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2025 (VG 3 K 308/24)

Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen der Verwaltungsstreitsache – VG 3 K 308/24 –
Eingereicht am 06.02.2025

Stellungnahme in Leichter Sprache: Schülerin klagt für Abitur. Empfehlung für das Gericht

gesetze.berlin.de: Schulrecht: Klage auf Beschulung in der gymnasialen Oberstufe außerhalb des Präsenzunterrichts; Epilepsie
VG Berlin 3. Kammer, Urteil vom 24.10.2025, Aktenzeichen: 3 K 308/24