Berlin (kobinet)
Am 24. Oktober 2025 hat ein Gericht entschieden.
Das Gericht ist in Berlin.
Das Gericht heißt Verwaltungs-Gericht Berlin.
Ein Verwaltungs-Gericht ist ein besonderes Gericht.
Es prüft: Hat eine Behörde richtig gehandelt?
Eine Schülerin hat das Gericht angerufen.
Das Gericht anrufen bedeutet: Jemand bittet das Gericht um Hilfe.
Das nennt man eine Klage.
Die Schülerin ist chronisch krank.
Chronisch krank bedeutet: Eine Krankheit dauert sehr lange.
Sie geht nicht weg.
Sie hat auch eine Behinderung.
Eine Behinderung macht manche Dinge schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Ihr Körper und ihre Bewegung sind eingeschränkt.
Deshalb kann sie nicht in die Schule gehen.
Die Schülerin wollte Online-Unterricht machen.
Online-Unterricht bedeutet: Unterricht über das Internet.
Die Schülerin lernt zu Hause am Computer.
Sie wollte das in der 12. und 13. Klasse.
Das Gericht hat Nein gesagt.
Das bedeutet: Die Schülerin bekommt keinen Online-Unterricht.
Das Deutsche Institut für Menschen-Rechte hat den Fall geprüft.
Ein Institut ist eine Einrichtung.
Dort arbeiten Fachleute zu einem bestimmten Thema.
Menschen-Rechte sind Rechte für alle Menschen auf der Welt.
Alle Menschen haben die gleichen Rechte.
Das Institut hat die Entscheidung des Gerichts geprüft.
Die Entscheidung des Gerichts nennt man Urteil.
Das Gericht sagt damit: Wer hat Recht?
Das Institut hat gefragt: Wurden die Rechte der Schülerin beachtet?
In der 10. Klasse machte die Schülerin Online-Unterricht.
Sie besuchte eine private Online-Schule.
Ihre Stamm-Schule erkannte die Noten an.
Die Stamm-Schule ist die Schule, an der ein Kind offiziell angemeldet ist.
Dort bekommt es sein Zeugnis.
Die Schülerin hat ihren Mittleren Schul-Abschluss bestanden.
Der Mittlere Schul-Abschluss ist ein Zeugnis nach der 10. Klasse.
Er zeigt: Die Schülerin hat die Schule erfolgreich abgeschlossen.
Sie durfte danach in die Ober-Stufe.
Die Ober-Stufe sind die letzten Klassen der Schule.
Dort lernen Schülerinnen und Schüler für das Abitur.
Dann wollte sie weiter Online-Unterricht machen.
Die Schul-Aufsicht in Berlin hat Nein gesagt.
Die Schul-Aufsicht ist eine Behörde.
Sie kontrolliert die Schulen.
Deshalb hat die Schülerin geklagt.
Im Verfahren ging es um eine wichtige Frage.
Ein Verfahren ist ein offizieller Ablauf vor Gericht.
Dabei wird ein Streit durch Regeln geklärt.
Darf eine Schülerin mit Behinderung Online-Unterricht bekommen?
Dazu gibt es einen internationalen Vertrag.
Er heißt UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Eine Konvention ist ein Vertrag.
Viele Länder haben ihn zusammen beschlossen.
Alle halten sich daran.
Der Vertrag schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Artikel 24 des Vertrags ist wichtig.
Ein Artikel ist ein Teil eines Vertrags oder Gesetzes.
Er hat eine Nummer und enthält eine Regel.
Er sagt: Kein Kind darf wegen einer Behinderung von der Schule ausgeschlossen werden.
Das Schul-System muss sich anpassen.
Jedes Kind soll gleichberechtigt lernen können.
Gleichberechtigt bedeutet: Alle Menschen haben die gleichen Rechte.
Niemand wird schlechter behandelt.
Catharina Hübner arbeitet beim Institut für Menschen-Rechte.
Sie sagt: Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags ist auch wichtig.
Ein Absatz ist ein Teil eines Gesetzes oder Vertrags.
Er hat eine Nummer und beschreibt eine bestimmte Regel.
Er sagt: Schulen müssen Lösungen für einzelne Schüler finden.
Das Gericht hat die UN-Behinderten-Rechts-Konvention anerkannt.
Das Gericht sagt: Inklusion in der Schule ist wichtig.
Inklusion bedeutet: Alle Menschen sind mit dabei.
Jeder Mensch gehört dazu.
Aber das Gericht hat den Online-Unterricht trotzdem abgelehnt.
Das Gericht sagt: Online-Unterricht reicht nicht aus.
In der Schule lernen Kinder auch zusammen.
Sie lösen gemeinsam Streit.
Streit lösen bedeutet: Zwei Menschen sind sich nicht einig.
Sie reden miteinander und finden eine Lösung.
Das geht online nicht so gut, sagt das Gericht.
Das Institut für Menschen-Rechte sieht das anders.
Catharina Hübner sagt: Online-Unterricht kann diese Ziele auch erfüllen.
Auch online gibt es feste Klassen und Gruppen.
Es gibt täglich gemeinsames Lernen.
Das nennt sich Lern-Büro.
Im Lern-Büro können Schülerinnen und Schüler über viele Themen sprechen.
Das Institut sagt: Die Ablehnung ist ein schwerer Eingriff.
Ein Eingriff bedeutet: Jemand nimmt einer Person ein Recht weg.
Das ist oft nicht erlaubt.
Die Schülerin kann nicht gleichberechtigt an Bildung teil-nehmen.
Teil-nehmen bedeutet: Man macht bei etwas mit.
Man gehört dazu.
Das Berliner Schul-Gesetz schreibt das vor.
Jede Schule muss eine Lösung für die Schülerin finden.
Das steht in Paragraf 4 Absatz 2 des Berliner Schul-Gesetzes.
Ein Paragraf ist ein Teil eines Gesetzes.
Er hat eine Nummer und beschreibt eine bestimmte Regel.
Die Bildungs-Minister-Konferenz hat am 21. März 2025 einen Rat gegeben.
Die Bildungs-Minister-Konferenz ist ein Treffen.
Alle Bildungs-Minister der Bundes-Länder kommen zusammen und beraten.
Dieser Rat ist keine Pflicht.
Er ist ein Vorschlag.
Der Vorschlag sagt: Kranke Schülerinnen und Schüler sollen Online-Unterricht bekommen können.
Einige Bundes-Länder machen das schon.
Zum Beispiel Nord-Rhein-West-Falen und Bayern.
Hier findest du mehr Informationen zu diesem Thema:

Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin (kobinet) Am 24. Oktober 2025 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage einer chronisch erkrankten Schülerin (Klägerin) auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts ab (Aktenzeichen VG 3 K 308/24). Die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat bereits während des Verfahrens Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hingewiesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Institut die Gründe des Urteils analysiert und es vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention menschenrechtlich eingeordnet.
Hintergrund des Verfahrens
Der Klägerin, eine chronisch kranke Schülerin mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung, ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, am Präsenzunterricht in der Oberschule teilzunehmen. In der 10. Jahrgangsstufe begann sie deshalb Online-Unterricht an einer Online-Privatschule. Die Stammschule der Klägerin bewilligte die Anerkennung der Schulnoten der Online-Schule, sodass die Klägerin die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss erfolgreich abgelegt hat und zur gymnasialen Oberstufe zugelassen worden ist. Eine weitere Beschulung durch Online-Unterricht lehnte die Regionale Schulaufsicht der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie jedoch ab.
Im Rahmen des Verfahrens war die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen für Schüler*innen mit Behinderungen während der gymnasialen Oberstufe Online-Unterricht zuzulassen ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK kommt dies als angemessene Vorkehrung in Betracht, also als Maßnahme im Einzelfall, um eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung zu ermöglichen.
„Artikel 24 UN-BRK bestimmt, dass niemand aufgrund seiner Beeinträchtigung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf. Barrieren für das Lernen und die Bildungsteilhabe müssen abgebaut werden. Diese Anpassungsleistung hat das Schulsystem zu erbringen, damit jedes Kind, so wie es ist, gleichberechtigt an Bildung teilhaben kann“, erläutert Catharina Hübner, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention.
Gericht befürwortet Geltung der UN-BRK – lehnt Online-Unterricht aber ab
Auch wenn das Gericht die Erforderlichkeit einer inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts hervorhebt und dabei auf schulrechtliche Vorgaben sowie die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verweist, lehnt es die Bereitstellung von Online-Unterricht außerhalb des Präsenzunterrichts während der gymnasialen Oberstufe ab.
Die von der Klägerin begehrte Form der Distanzbeschulung – etwa im Wege des Online-Unterrichts – wäre nicht geeignet, diejenigen Erziehungsziele, mit denen die Beschulung im Präsenzunterricht verknüpft ist, zu erreichen, so das Gericht. Gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander und soziale Handlungskompetenz unter Einschluss von Partner- und Gruppenarbeit etwa setzten ein gewisses Maß an unmittelbarer und dauerhafter sozialer Interaktion voraus.
Menschenrechtliche Bewertung der Entscheidung des Gerichts
„Die Ausführungen des Gerichts zur Erforderlichkeit der inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts sowie die Bezugnahme auch auf die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz begrüßen wir sehr“, konstatiert Hübner. Beides (UN-BRK und LGBG) kommt laut Gericht als mögliche Anspruchsgrundlage für angemessene Vorkehrungen in Betracht.
„Bedauerlich ist hingegen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf angemessene Vorkehrungen in dem konkreten Fall der Klägerin mit der oben dargestellten Begründung versagt“, so Hübner weiter. Das Argument des Verwaltungsgerichts, Online-Unterricht sei nicht geeignet, den spezifischen Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe Rechnung zu tragen, greift im Fall der Klägerin nicht durch. „Auch im Online-Unterricht werden die Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe durch gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander erfüllt. So gibt es entsprechend der Ausgestaltung einer allgemeinen Schule einen festen Klassenverband und in der Oberstufe zusätzlich Kurse mit festen Gruppenverbänden. Täglich findet zudem für eine Stunde das sogenannte Lernbüro statt. In diesem Rahmen kann über eine große Bandbreite an Themen gesprochen werden“, führt Hübner aus.
Ablehnung von Online-Unterricht stellt schweren Eingriff in Recht auf Bildung dar
Die Ablehnung von Online-Unterricht während der gymnasialen Oberstufe im Rahmen des bestehenden Schulverhältnisses benachteiligt die Klägerin und stellt einen schweren Eingriff in ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und der Gesellschaft dar. Hübner betonte dazu: „Auch für Schüler*innen, deren Beeinträchtigungen dazu führen, dass es ihnen nicht (mehr) möglich ist, am Präsenzunterricht teilzunehmen, muss eine Lösung im regulären Schulsystem gefunden werden. Durch Online-Unterricht könnte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden an ihrer Stammschule den bestmöglichen Abschluss zu erreichen. Hierfür trägt jede Schule gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Schulgsetzes die Verantwortung.“
Eine (reguläre) Beschulung durch Online-Formate ist außerdem eine ausdrückliche Empfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 21. März 2025. Die Empfehlung zielt darauf ab, die Teilhabechancen und die Gesamtpersönlichkeitsentwicklung erkrankter Schüler*innen zu verbessern. Dass digitale Lehr- und Lernangebote rechtlich umsetzbar sind, zeigen etwa Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern.
Weitere Informationen
Publikation: Stellungnahme: Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anspruch aus UN-BRK im Bildungsbereich an – lehnt Online-Unterricht aber ab
Anmerkung zum Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2025 (VG 3 K 308/24)
Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen der Verwaltungsstreitsache – VG 3 K 308/24 –
Eingereicht am 06.02.2025
Stellungnahme in Leichter Sprache: Schülerin klagt für Abitur. Empfehlung für das Gericht
gesetze.berlin.de: Schulrecht: Klage auf Beschulung in der gymnasialen Oberstufe außerhalb des Präsenzunterrichts; Epilepsie
VG Berlin 3. Kammer, Urteil vom 24.10.2025, Aktenzeichen: 3 K 308/24

Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin (kobinet) Am 24. Oktober 2025 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage einer chronisch erkrankten Schülerin (Klägerin) auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts ab (Aktenzeichen VG 3 K 308/24). Die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat bereits während des Verfahrens Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hingewiesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Institut die Gründe des Urteils analysiert und es vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention menschenrechtlich eingeordnet.
Hintergrund des Verfahrens
Der Klägerin, eine chronisch kranke Schülerin mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung, ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, am Präsenzunterricht in der Oberschule teilzunehmen. In der 10. Jahrgangsstufe begann sie deshalb Online-Unterricht an einer Online-Privatschule. Die Stammschule der Klägerin bewilligte die Anerkennung der Schulnoten der Online-Schule, sodass die Klägerin die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss erfolgreich abgelegt hat und zur gymnasialen Oberstufe zugelassen worden ist. Eine weitere Beschulung durch Online-Unterricht lehnte die Regionale Schulaufsicht der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie jedoch ab.
Im Rahmen des Verfahrens war die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen für Schüler*innen mit Behinderungen während der gymnasialen Oberstufe Online-Unterricht zuzulassen ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK kommt dies als angemessene Vorkehrung in Betracht, also als Maßnahme im Einzelfall, um eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung zu ermöglichen.
„Artikel 24 UN-BRK bestimmt, dass niemand aufgrund seiner Beeinträchtigung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf. Barrieren für das Lernen und die Bildungsteilhabe müssen abgebaut werden. Diese Anpassungsleistung hat das Schulsystem zu erbringen, damit jedes Kind, so wie es ist, gleichberechtigt an Bildung teilhaben kann“, erläutert Catharina Hübner, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention.
Gericht befürwortet Geltung der UN-BRK – lehnt Online-Unterricht aber ab
Auch wenn das Gericht die Erforderlichkeit einer inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts hervorhebt und dabei auf schulrechtliche Vorgaben sowie die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verweist, lehnt es die Bereitstellung von Online-Unterricht außerhalb des Präsenzunterrichts während der gymnasialen Oberstufe ab.
Die von der Klägerin begehrte Form der Distanzbeschulung – etwa im Wege des Online-Unterrichts – wäre nicht geeignet, diejenigen Erziehungsziele, mit denen die Beschulung im Präsenzunterricht verknüpft ist, zu erreichen, so das Gericht. Gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander und soziale Handlungskompetenz unter Einschluss von Partner- und Gruppenarbeit etwa setzten ein gewisses Maß an unmittelbarer und dauerhafter sozialer Interaktion voraus.
Menschenrechtliche Bewertung der Entscheidung des Gerichts
„Die Ausführungen des Gerichts zur Erforderlichkeit der inklusiven Ausgestaltung des Schulkonzepts sowie die Bezugnahme auch auf die UN-BRK und das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz begrüßen wir sehr“, konstatiert Hübner. Beides (UN-BRK und LGBG) kommt laut Gericht als mögliche Anspruchsgrundlage für angemessene Vorkehrungen in Betracht.
„Bedauerlich ist hingegen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf angemessene Vorkehrungen in dem konkreten Fall der Klägerin mit der oben dargestellten Begründung versagt“, so Hübner weiter. Das Argument des Verwaltungsgerichts, Online-Unterricht sei nicht geeignet, den spezifischen Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe Rechnung zu tragen, greift im Fall der Klägerin nicht durch. „Auch im Online-Unterricht werden die Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe durch gemeinsames Lernen und Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander erfüllt. So gibt es entsprechend der Ausgestaltung einer allgemeinen Schule einen festen Klassenverband und in der Oberstufe zusätzlich Kurse mit festen Gruppenverbänden. Täglich findet zudem für eine Stunde das sogenannte Lernbüro statt. In diesem Rahmen kann über eine große Bandbreite an Themen gesprochen werden“, führt Hübner aus.
Ablehnung von Online-Unterricht stellt schweren Eingriff in Recht auf Bildung dar
Die Ablehnung von Online-Unterricht während der gymnasialen Oberstufe im Rahmen des bestehenden Schulverhältnisses benachteiligt die Klägerin und stellt einen schweren Eingriff in ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und der Gesellschaft dar. Hübner betonte dazu: „Auch für Schüler*innen, deren Beeinträchtigungen dazu führen, dass es ihnen nicht (mehr) möglich ist, am Präsenzunterricht teilzunehmen, muss eine Lösung im regulären Schulsystem gefunden werden. Durch Online-Unterricht könnte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden an ihrer Stammschule den bestmöglichen Abschluss zu erreichen. Hierfür trägt jede Schule gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Schulgsetzes die Verantwortung.“
Eine (reguläre) Beschulung durch Online-Formate ist außerdem eine ausdrückliche Empfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 21. März 2025. Die Empfehlung zielt darauf ab, die Teilhabechancen und die Gesamtpersönlichkeitsentwicklung erkrankter Schüler*innen zu verbessern. Dass digitale Lehr- und Lernangebote rechtlich umsetzbar sind, zeigen etwa Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern.
Weitere Informationen
Publikation: Stellungnahme: Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anspruch aus UN-BRK im Bildungsbereich an – lehnt Online-Unterricht aber ab
Anmerkung zum Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2025 (VG 3 K 308/24)
Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen der Verwaltungsstreitsache – VG 3 K 308/24 –
Eingereicht am 06.02.2025
Stellungnahme in Leichter Sprache: Schülerin klagt für Abitur. Empfehlung für das Gericht
gesetze.berlin.de: Schulrecht: Klage auf Beschulung in der gymnasialen Oberstufe außerhalb des Präsenzunterrichts; Epilepsie
VG Berlin 3. Kammer, Urteil vom 24.10.2025, Aktenzeichen: 3 K 308/24




