Münster (kobinet)
Das Ober-Verwaltungs-Gericht Münster hat ein Urteil gesprochen.
Ein Gericht entscheidet: Wer hat Recht?
Diese Entscheidung heißt Urteil.
Das Gericht wird auch OVG genannt.
Das OVG ist ein Gericht in Nord-rhein-West-falen.
Das Urteil handelt von Blinden-Geld.
Blinden-Geld ist Geld vom Land für blinde Menschen.
Eine Frau konnte nicht sehen.
Die Frau beantragte Blinden-Geld.
Blinden-Geld steht im Gesetz für Blinde und Gehörlose.
Gehörlose Menschen können nichts oder kaum etwas hören.
Dieses Gesetz heißt kurz: GHBG.
Der Landes-Verband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag ab.
Ein Landes-Verband ist ein großer Zusammen-schluss von Gruppen.
Der Landes-Verband ist für ein ganzes Bundes-Land zuständig.
Ein ärztliches Gutachten zeigte etwas.
Ein Gutachten ist ein Bericht von Fach-Leuten.
Die Fach-Leute prüfen etwas genau und schreiben das Ergebnis auf.
Das Gutachten zeigte: Die Frau kann fast normal sehen.
Die Fach-Ärzte untersuchten die Frau genau.
Die Augen der Frau sind körperlich gesund.
Die Seh-Schärfe der Frau wurde gemessen.
Seh-Schärfe bedeutet: Wie gut kann ein Mensch sehen?
Eine hohe Zahl bedeutet: Man sieht gut.
Auf einem Auge betrug die Seh-Schärfe 0,8.
Auf dem anderen Auge betrug die Seh-Schärfe 0,6.
Das ist fast normal.
Die Frau klagte vor Gericht.
Klagen bedeutet: Eine Person sagt vor Gericht: Ich wurde ungerecht behandelt.
Die Frau sagte: Ich habe eine seelische Blindheit.
Seelische Blindheit nennt man auch psychogene Blindheit.
Bei psychogener Blindheit sind die Augen körperlich gesund.
Aber der Mensch kann trotzdem nicht sehen.
Die Ursache liegt in der Seele.
Das Gehirn verarbeitet das Sehen nicht richtig.
Das erste Gericht wies die Klage ab.
Ein Verwaltungs-Gericht ist ein besonderes Gericht.
Dort klagen Menschen gegen Entscheidungen vom Staat.
Das OVG wies die Klage ebenfalls ab.
Das OVG sagte: Blinden-Geld gibt es nur bei körperlicher Blindheit.
Körperlich krank bedeutet: Ein Körper-Teil ist krank.
Das kann ein Arzt mit einer Untersuchung feststellen.
Bei der Frau war das nicht der Fall.
Seelische Störungen reichen für Blinden-Geld nicht aus.
Das OVG sah darin keine ungleiche Behandlung.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Revision bedeutet: Ein höheres Gericht prüft das Urteil noch einmal.
Das war in diesem Fall nicht möglich.
Das Urteil stammt vom 27. Februar 2026.
Das Akten-Zeichen lautet: 12 A 1170/23.
Ein Akten-Zeichen ist eine eigene Nummer für jeden Fall.
So findet das Gericht den Fall schnell wieder.
Das erste Urteil kam vom Verwaltungs-Gericht Münster.
Dieses Urteil stammt vom 12. Mai 2023.
Das Akten-Zeichen lautet: 6 K 2208/18.

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Münster (kobinet) Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf die Leistung Blindengeld hat. Diese stehe nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu. So heißt es in einem Bericht von Henry Spradau, der diesen den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.
Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Nordrhein-Westfalen
Bericht von Henry Spradau
Nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ein Blindengeld als Leistung des Landes in Anlehnung an die Regelungen u.a. zur Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat nun entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Diese steht nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine blinde Frau beantragte Blindengeld nach dem GHBG beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe; dies wurde unter Hinweis auf ein augenklinisches Gutachten abgelehnt. Die Antragstellerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) zurückwies. Zur Begründung verwies es auf ein weiteres augenfachärztliches Gutachten einer Universitätsklinik. Danach sei eine nahezu normale Sehschärfe von 0,8 für das eine Auge sowie von 0,6 für das andere Auge festgestellt worden.
Der Untersuchungsbefund sei typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; allerdings könne auch eine bewusste Simulation oder Aggravation (bewusste oder unbewusste Übertreibung von Symptomen) nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin machte das Vorliegen einer psychogenen Blindheit geltend. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die das Auge betreffenden und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen krankhaften organischen Befund ergeben.
Die vor dem OVG erhobene Berufung wurde gleichfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass keine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts vorliege. Dies setze eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Dies oder eine psychogene Blindheit seien hier nicht gegeben. Störungen, die allein seelischer Natur seien und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, erfüllten die Voraussetzungen nach dem GHGB nicht. Damit werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 27.2.2026 – 12 A 1170/23
Vorinstanz: Urteil VG Münster 12.5.2023 – 6 K 2208/18

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Münster (kobinet) Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf die Leistung Blindengeld hat. Diese stehe nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu. So heißt es in einem Bericht von Henry Spradau, der diesen den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.
Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Nordrhein-Westfalen
Bericht von Henry Spradau
Nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ein Blindengeld als Leistung des Landes in Anlehnung an die Regelungen u.a. zur Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat nun entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Diese steht nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine blinde Frau beantragte Blindengeld nach dem GHBG beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe; dies wurde unter Hinweis auf ein augenklinisches Gutachten abgelehnt. Die Antragstellerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) zurückwies. Zur Begründung verwies es auf ein weiteres augenfachärztliches Gutachten einer Universitätsklinik. Danach sei eine nahezu normale Sehschärfe von 0,8 für das eine Auge sowie von 0,6 für das andere Auge festgestellt worden.
Der Untersuchungsbefund sei typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; allerdings könne auch eine bewusste Simulation oder Aggravation (bewusste oder unbewusste Übertreibung von Symptomen) nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin machte das Vorliegen einer psychogenen Blindheit geltend. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die das Auge betreffenden und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen krankhaften organischen Befund ergeben.
Die vor dem OVG erhobene Berufung wurde gleichfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass keine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts vorliege. Dies setze eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Dies oder eine psychogene Blindheit seien hier nicht gegeben. Störungen, die allein seelischer Natur seien und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, erfüllten die Voraussetzungen nach dem GHGB nicht. Damit werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 27.2.2026 – 12 A 1170/23
Vorinstanz: Urteil VG Münster 12.5.2023 – 6 K 2208/18




