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Entscheidung zum Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Nordrhein-Westfalen

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Statue Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Münster (kobinet) Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf die Leistung Blindengeld hat. Diese stehe nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu. So heißt es in einem Bericht von Henry Spradau, der diesen den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.

Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Nordrhein-Westfalen

Bericht von Henry Spradau

Nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ein Blindengeld als Leistung des Landes in Anlehnung an die Regelungen u.a. zur Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat nun entschieden, dass eine Person, bei der eine seelisch bedingte (psychogene) Blindheit ohne organische Ursachen vorliegt, keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Diese steht nur bei einer organisch verursachten Blindheit zu.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine blinde Frau beantragte Blindengeld nach dem GHBG beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe; dies wurde unter Hinweis auf ein augenklinisches Gutachten abgelehnt. Die Antragstellerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) zurückwies. Zur Begründung verwies es auf ein weiteres augenfachärztliches Gutachten einer Universitätsklinik. Danach sei eine nahezu normale Sehschärfe von 0,8 für das eine Auge sowie von 0,6 für das andere Auge festgestellt worden.

Der Untersuchungsbefund sei typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; allerdings könne auch eine bewusste Simulation oder Aggravation (bewusste oder unbewusste Übertreibung von Symptomen) nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin machte das Vorliegen einer psychogenen Blindheit geltend. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die das Auge betreffenden und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen krankhaften organischen Befund ergeben.

Die vor dem OVG erhobene Berufung wurde gleichfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass keine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts vorliege. Dies setze eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Dies oder eine psychogene Blindheit seien hier nicht gegeben. Störungen, die allein seelischer Natur seien und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, erfüllten die Voraussetzungen nach dem GHGB nicht. Damit werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 27.2.2026 – 12 A 1170/23

Vorinstanz: Urteil VG Münster 12.5.2023 – 6 K 2208/18