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Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe führt zu mehr Exklusion statt Inklusion

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Foto: omp

Berlin (kobinet) Die Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) macht deutlich, dass die Bundesregierung nicht nur in Sachen Barrierefreiheit und beim Diskriminierungsschutz keine ernsthaften Verbesserungen plant, sondern auch bei Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche erhebliches Ungemach droht. "Die Folge ist Exklusion statt Inklusion", so bringt Christiane Möller ihre Kritik am vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes auf den Punkt. Die kobinet-nachrichten veröffentlichen im Folgenden die Zusammenfassung der von Christiane Möller für den DBSV erstellten Stellungnahme. Die Anhörung dazu findet am 27. April 2026 statt, an der Christiane Möller auch teilnehmen wird.

In der Zusammenfassung der Stellungnahme des DBSV heißt es:

Ein zentrales Anliegen des im Juni 2021 verabschiedeten Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist es, alle Leistungen, die junge Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zur Teilhabe benötigen, als Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) inklusiv auszugestalten und in einem dreistufigen Verfahren bis 2028 unter einem Dach zusammenzuführen. Maßstab für die Ausgestaltung der inklusiven Kinder und Jugendhilfe ist u. a. das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Die ersten beiden Stufen sind in Kraft getreten. Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf des 1. KJHSRG stellt die Weichen für die dritte Reformstufe und ist als Strukturreform angelegt. Er verfolgt nach eigener Darstellung dabei auch das Ziel, die Jugendhilfe so aufzustellen, dass sie nachhaltig und zukunftsfest „gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann“, wobei der Fokus auf die Kostensenkung gelegt wird. Die Eingliederungshilfe soll für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen im SGB VIII geregelt werden. Die Begleitung und Anleitung in der Kindertagesstätte, den Schulen und Hochschulen soll durch vorrangige infrastrukturelle Bildungsangebote erfolgen. Die Zusammenführung der Eingliederungshilfe bei den Jugendämtern wird durch eine unbefristete Länderöffnungsklausel flankiert.

Der DBSV sieht den Entwurf außerordentlich kritisch. Treten die Vorschriften wie geplant in Kraft, dann wird Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine chancengleiche und gleichberechtigte Teilhabe unmöglich. Das in der UN-Behindertenrechtskonvention und dem SGB IX angelegte Individualisierungsgebot (Personenzentrierung) wird aufgegeben bzw. massiv eingeschränkt. Durch die konkrete Ausgestaltung der vorrangigen infrastrukturellen Bildungsangebote wird der individuelle Rechtsanspruch von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabeleistungen mit ihrer auf die Erreichung von Teilhabezielen ausgerichteten individuellen Ausgestaltung wesentlich eingeschränkt. Teilhabe wird noch stärker als bisher davon abhängig sein, wo in Deutschland man lebt und welchen Stellenwert (auch finanziell) die örtlich zuständigen Träger der gleichberechtigten Teilhabe beimessen. Faktisch führen die Regelungen dazu, dass die bisherigen Versäumnisse der unterschiedlichen staatlichen Ebenen zur Bereitstellung einer inklusiven Bildungs- und Sozialrauminfrastruktur auf dem Rücken und zu Lasten junger Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien ausgetragen werden. Die Folge ist Exklusion statt Inklusion. Der DBSV sieht vor diesem Hintergrund einen dringenden Überarbeitungsbedarf des Entwurfs. Für unseren Verband ist zentral, dass die individuellen Teilhabeansprüche junger Menschen mit Behinderungen eingelöst und nicht in Frage gestellt werden. Zusammengefasst sind folgende Regelungsbereiche inakzeptabel und zu ändern:

  • Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe dienen der Umsetzung des verfassungsrechtlich garantierten Benachteiligungsverbots wegen einer Behinderung. Sie müssen uneingeschränkt zur Verwirklichung der Teilhabeziele im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX erhalten bleiben. Der pauschale Verweis auf infrastrukturelle Angebote ohne eine personenzentrierte Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung ist rechtlich unzulässig. §35d Abs. 4 SGB VIII_E sowie § 35f Abs. 4 SGB VIII_E sind zu streichen.
  • Die in § 80a SGB VIII_E vorgesehene Regelung zu infrastrukturellen Bildungsangeboten ist vollkommen unausgegoren, zur individuellen Bedarfsdeckung ungeeignet, erhöht soziale Ungleichheit, verhindert gleichwertige Lebensbedingungen in Deutschland, wirkt exkludierend und erhöht die Hürden für junge Menschen mit Behinderungen zur Verwirklichung ihres Rechts auf chancengleiche und gleichberechtigte Teilhabe massiv. Ein besserer, und vor allem inklusiv ausgestalteter Sozialraum mit der erforderlichen Infrastruktur ist dringend zu schaffen. Dieses Ziel wird mit den jetzt beabsichtigten Regelungen im SGB VIII_E aber nicht erreicht. Es fehlen gesetzlich verankerte Maßstäbe und Qualitätskriterien, wie infrastrukturelle Bildungsangebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung bundesweit einheitlich auszugestalten sind. Die dafür erforderlichen finanziellen Ressourcen sind bereitzustellen. Werden diese Maßstäbe nicht verankert, entscheidet nicht der Bedarf, sondern allein die Haushaltslage des Jugendhilfeträgers bzw. der nach Landesrecht verpflichteten Körperschaften.
  • Sinnesbehinderte Menschen müssen in allen Vorschriften des SGB VIII und in der Gesetzesbegründung explizit benannt und berücksichtigt werden. Entgegen der UN-Behindertenrechtskonvention und dem daraus abgeleiteten Behinderungsverständnis nach § 2 SGB IX kennt die Kinder- und Jugendhilfe nur körperbehinderte, geistig behinderte und seelisch behinderte Menschen. Sinnesbehinderte Menschen fehlen. Das ist inakzeptabel. Es ist zu befürchten, dass ihre spezifischen Belange bei den Leistungen, der Jugendhilfeplanung und im Rahmen der Strukturverantwortung unberücksichtigt bleiben.
  • Junge Menschen mit Behinderungen benötigen häufig auch im Erwachsenenalter Eingliederungshilfeleistungen. Sie sind auf eine nahtlose Leistungserbringung angewiesen. Brüche im Leistungsgeschehen für junge Volljährige mit Behinderungen müssen durch flexible und geeignete Übergangsregelungen verhindert werden. Keinesfalls darf es passieren, dass Schulabschlüsse oder der Beginn einer Ausbildung/eines Studiums durch einen Trägerwechsel erschwert oder vereitelt werden.
  • Die vorgesehene Hilfe- und Leistungsplanung ist nicht praxistauglich, noch zu stark jugendhilfezentriert, mit einem überkommenen medizinischen Behinderungsverständnis ausgestaltet und beachtet das Teilhaberecht unzureichend. Zumal es in der ICD-10 selbst heißt, dass eine Krankheitsdiagnose nicht als diagnostisches Merkmal für die Bewältigung sozialer Aufgaben in der Familie oder am Arbeitsplatz verwendet werden kann. Eine präzisere Fokussierung auf die Beeinträchtigung der Teilhabe und das gemeinsame Teilhabeverfahrensrecht des SGB IX ist danach zwingend, denn viele behinderte Menschen haben Bedarfe, die umfassend nur dann gedeckt werden können, wenn eine gute, auf die Beeinträchtigung der Teilhabe orientierte Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und /-feststellung sowie Kooperation und Koordination aller beteiligten Träger erfolgt.
  • Das Leistungserbringungsrecht ist unter Beachtung der Grundsätze des SGB IX auszugestalten, damit eine ausreichende, geeignete und den Teilhabezielen verpflichtete Leistungserbringung gewährleistet werden kann. Insbesondere für ambulante Leistungen sind die Rahmenvertragsfähigkeit und die Schiedsstellenfähigkeit herzustellen.
  • Die Verschlechterungen im Bereich der Kostenheranziehung junger Menschen und ihrer Familien beim Bezug von Leistungen über Tag und über Tag und Nacht für bislang privilegierte Leistungen der Eingliederungshilfe sind mit § 108 Abs. 2 SGB VIII unvereinbar und inakzeptabel. Der Wechsel ins SGB VIII würde etwa dazu führen, dass Eltern plötzlich Kostenbeiträge für den Kitabesuch oder die Schulausbildung allein aufgrund der Behinderung ihres Kindes aufzubringen hätten (zusätzlich zu üblichen Kita-Beiträgen). Das ist eine im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern ungerechtfertigte und unzumutbare Benachteiligung, die weder mit dem Grundgesetz noch mit Art. 24 der UN-BRK vereinbar ist. Eine automatische Begrenzung des Kostenbeitrags auf die tatsächliche häusliche Ersparnis findet mit Blick auf die geplanten Pauschalbeträge ebenfalls nicht mehr statt. Verschlechterungen bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung sind auch durch die Streichung der Sondertatbestände im SGB IX (§ 134 und § 142) für junge Volljährige zu erwarten, die zu Schul- oder Ausbildungsabbrüchen führen können.

Die Sozialgerichtsbarkeit muss für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig werden, um Teilhabeansprüche ohne weitere Hürden durchsetzen zu können. Der jetzt vorgesehene automatische Wechsel in die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist problematisch.