Berlin (kobinet)
Die Bundes-Regierung hat einen Gesetz-Entwurf vorgelegt.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Das war am 11. Februar 2026.
Der Entwurf heißt Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz soll Menschen mit Behinderung besser schützen.
Kurz: BGG.
Der Bundes-Verband Selbst-Hilfe Körperbehinderter hat den Entwurf geprüft.
Kurz: BSK.
Der BSK sagt: Der Entwurf hat große Lücken.
Es gibt eine Ausnahme-Regelung für private Unternehmen.
Eine Ausnahme-Regelung gilt nur für bestimmte Menschen oder Situationen.
Der BSK sagt: Diese Regelung ist nicht in Ordnung.
Der BSK fordert: Private Unternehmen müssen Barriere-Freiheit umsetzen.
Barriere-Freiheit bedeutet: Alle Menschen können Orte und Angebote nutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Das gilt auch für Menschen mit Behinderungen.
Auch Familien mit Kinder-Wagen brauchen zum Beispiel Rampen.
Der BSK hat mit Politikern gesprochen.
Am 17. März 2026 gab es ein Gespräch.
Das Gespräch war mit Wilfried Oellers.
Wilfried Oellers ist Beauftragter der CDU/CSU für Menschen mit Behinderungen.
Ein Beauftragter ist eine Person mit einer bestimmten Aufgabe.
Wilfried Oellers ist Mitglied im Bundes-Tag.
Am 26. März 2026 gab es ein weiteres Gespräch.
Das Gespräch war mit Heike Heubach.
Heike Heubach ist Beauftragte der SPD für Menschen mit Behinderungen.
Heike Heubach ist auch Mitglied im Bundes-Tag.
Ausnahme-Regelung streichen
Im Entwurf steht: Viele Maßnahmen sind zu teuer.
Maßnahmen sind Dinge, die man tut, um etwas zu ändern.
Deshalb müssen Unternehmen diese Maßnahmen nicht umsetzen.
Das betrifft zum Beispiel Rampen an Gebäuden.
Der BSK sagt: Das ist falsch.
Verena Gotzes ist die Vorsitzende des BSK.
Die Vorsitzende ist die Chefin einer Gruppe.
Sie leitet die Treffen und trifft wichtige Entscheidungen.
Verena Gotzes sagt: Diese Regelung muss gestrichen werden.
Wenn fast alle Maßnahmen als zu teuer gelten, bleibt Barriere-Freiheit freiwillig.
Das reicht nicht.
Sehr viele Menschen brauchen Barriere-Freiheit.
Nicht nur Menschen mit Behinderungen.
Die Ausnahme-Regelung verstößt gegen wichtige Gesetze.
Sie verstößt gegen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein Vertrag von vielen Ländern.
Er sagt: Menschen mit Behinderung haben die gleichen Rechte.
Dieser Vertrag ist ein Bundes-Gesetz in Deutschland.
Die Ausnahme-Regelung verstößt auch gegen das Grund-Gesetz.
Im Grund-Gesetz stehen die wichtigsten Rechte für alle Menschen in Deutschland.
Das Grund-Gesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Die Ausnahme-Regelung schadet auch den Bau-Ordnungen der Länder.
Bau-Ordnungen sind Regeln, die sagen wie Häuser gebaut werden dürfen.
Auch das Barriere-Freiheits-Stärkungs-Gesetz wird schlechter.
Das Barriere-Freiheits-Stärkungs-Gesetz sagt: Firmen müssen ihre Produkte barriere-frei machen.
Rechtliche Möglichkeiten verbessern
Im Entwurf gibt es nur eine Feststellungs-Klage.
Bei einer Feststellungs-Klage prüft das Gericht, ob jemand ein Recht hat oder nicht.
Das Gericht stellt dann fest: Eine Barriere existiert.
Aber die Barriere muss dann nicht beseitigt werden.
Verena Gotzes sagt: Das ist viel zu wenig.
Barrieren müssen beseitigt werden.
Der BSK fordert mehr rechtliche Möglichkeiten.
Menschen mit Behinderungen sollen auf Beseitigung von Barrieren klagen können.
Menschen mit Behinderungen sollen auch Schadens-Ersatz fordern können.
Schadens-Ersatz ist Geld, das jemand bekommt, weil ihm ein Schaden entstanden ist.
Das soll auch gegenüber privaten Unternehmen gelten.
Im Entwurf wurde eine wichtige Regel gestrichen.
Früher mussten Unternehmen beweisen, dass sie niemanden benachteiligen.
Diese Regel fehlt jetzt.
Der BSK fordert: Diese Regel muss wieder rein.
Ohne diese Regel ist ein Beweis von Benachteiligung fast unmöglich.
Im Entwurf gibt es eine Frist von 4 Monaten.
Eine Frist ist eine bestimmte Zeit.
Bis dahin muss man etwas erledigt haben.
Innerhalb dieser Frist müssen Benachteiligungen gemeldet werden.
Der BSK fordert: Diese Frist muss gestrichen werden.
Auch die maximale Schadens-Ersatz-Höhe von 1.000 Euro muss weg.
Diese Grenze gilt zum Beispiel für die Deutsche Bahn.
Mehr finanzielle Förderung
Im Entwurf fehlt finanzielle Unterstützung für Unternehmen.
Unternehmen brauchen Geld, um Barriere-Freiheit umzusetzen.
Der BSK fordert mehr Förder-Programme.
Förder-Programme geben Menschen oder Firmen Geld oder Unterstützung für bestimmte Aufgaben.
Zum Beispiel sollten die KfW-Programme aufgestockt werden.
Die KfW ist eine staatliche Bank.
Sie vergibt Förder-Kredite.
Förder-Kredite sind Geld-Hilfen vom Staat.
Du bekommst Geld geliehen und zahlst weniger Zinsen zurück.
Besonders kleine Betriebe brauchen diese Unterstützung.
Gebäude des Bundes
Im Entwurf sollen Bundes-Gebäude erst ab 2045 barriere-frei sein.
Bundes-Gebäude sind Häuser und Bauten, die dem Staat gehören.
Dort arbeiten Menschen für die Bundes-Regierung.
Bundes-Gebäude sind zum Beispiel Behörden und Ämter.
Der BSK fordert: Das Ziel muss auf 2035 vorgezogen werden.
Im Koalitions-Vertrag wurde 2035 bereits vereinbart.
Ein Koalitions-Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Parteien.
Darin stehen Regeln für die Zusammen-Arbeit.
Koalitions-Parteien sind politische Gruppen, die gerade das Land führen.
Dieses Versprechen muss eingehalten werden.

Foto: BSK
Berlin (kobinet) Der von der Bundesregierung am 11.2.2026 vorgelegte Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weist massive Lücken und leider noch eine benachteiligende und nicht hinnehmbare Ausnahmeregelung für private Unternehmen auf. Seine Forderungen hat der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) auch in Gesprächen am 26.3.2026 mit Heike Heubach, der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen der SPD-Fraktion im Bundestag, und am 17.3.2026 mit Wilfried Oellers, dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, vorgetragen. Der BSK fordert grundsätzlich eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit. Deshalb ist die Verankerung der angemessenen Vorkehrung nur ein minimaler Fortschritt, der dann aber menschenrechtskonform ausgestaltet werden muss, wie es in einer Presseinformation des BSK heißt.
Ausnahmeregelung streichen
Nach dem Entwurf gelten für private Unternehmen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung. „Diese benachteiligende Regelung ist unbedingt aus dem Gesetzesentwurf zu streichen! Wenn nahezu jede Maßnahme als unzumutbar eingestuft werden kann, bleibt Barrierefreiheit am Ende freiwillig. Das reicht absolut nicht“, kritisiert Verena Gotzes, Bundesvorsitzende des BSK. „So wird das Instrument der Angemessenen Vorkehrungen zur leeren Hülle und letztlich wirkungslos gemacht.“
Der kategorische Ausschluss solcher Maßnahmen verstößt laut BSK gegen die als Bundesgesetz verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und gegen das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Satz 2. Die Angemessenen Vorkehrungen gemäß UN-BRK sehen bereits eine Schutzregelung vor einer übermäßigen Belastung vor. Deshalb ist dies ein unnötiger Doppelschutz für Unternehmen. Damit müssen Unternehmen nur sehr wenige Maßnahmen ergreifen. Ein fatales Signal. Denn sehr viele Menschen benötigen Barrierefreiheit und nicht nur Menschen mit Behinderungen. Festeingebaute Rampen sind beispielsweise in Gefahr, dies ist nicht akzeptabel. Diese Rampen benötigen Familien mit Kinderwagen auch. Auch führt diese Ausnahmeregelung zu massiven Verschlechterungen bei bestehenden Regelungen wie die Bauordnungen und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, heißt es in der Presseinformation des BSK zu den Gesprächen mit Abgeordneten des Bundestages.
Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten verbessern
Im Regierungsentwurf wird leider nur eine Feststellungsklage gegenüber Unternehmen bei einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen geregelt. „Eine Feststellung einer Barriere ist selbstverständlich viel zu wenig. Barrieren müssen beseitigt werden und nicht weiter angesammelt werden“, so Verena Gotzes. Deshalb ist die Regelung gemäß BSK auf eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage auszuweiten. Auch ist genau wie bei den öffentlichen Stellen ein Schadenersatzanspruch von Menschen mit Behinderungen gegenüber privaten Unternehmen zu verankern.
Die Beweislast von Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderungen wird im Vergleich zum Referentenentwurf vom 19.11.2025 gestrichen. Diese ist wieder festzuschreiben. Ansonsten würde ein Nachweis einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Realität fast unmöglich. Die Frist der Geltungsmachung von Benachteiligungen durch Unternehmen von vier Monaten ist zu streichen. Für öffentliche Stellen wie die Deutsche Bahn werden eine maximale Schadenersatzhöhe von 1.000 Euro eingeführt. Diese Regelung ist ebenfalls zu entfernen.
Mehr finanzielle Förderungen
Es fehlen im Entwurf auch flankierende finanzielle Förderungen, um Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit zu unterstützen, beispielsweise über die Aufstockung der KfW-Programme und mögliche Förderungen für kleine Betriebe.
Gebäude des Bundes
Die Gebäude des Bundes müssen ab 2035 verbindlich barrierefrei werden (wie auch im Koalitionsvertrag vereinbart) und nicht erst 2045, fordert der BSK.

Foto: BSK
Berlin (kobinet) Der von der Bundesregierung am 11.2.2026 vorgelegte Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weist massive Lücken und leider noch eine benachteiligende und nicht hinnehmbare Ausnahmeregelung für private Unternehmen auf. Seine Forderungen hat der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) auch in Gesprächen am 26.3.2026 mit Heike Heubach, der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen der SPD-Fraktion im Bundestag, und am 17.3.2026 mit Wilfried Oellers, dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, vorgetragen. Der BSK fordert grundsätzlich eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit. Deshalb ist die Verankerung der angemessenen Vorkehrung nur ein minimaler Fortschritt, der dann aber menschenrechtskonform ausgestaltet werden muss, wie es in einer Presseinformation des BSK heißt.
Ausnahmeregelung streichen
Nach dem Entwurf gelten für private Unternehmen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung. „Diese benachteiligende Regelung ist unbedingt aus dem Gesetzesentwurf zu streichen! Wenn nahezu jede Maßnahme als unzumutbar eingestuft werden kann, bleibt Barrierefreiheit am Ende freiwillig. Das reicht absolut nicht“, kritisiert Verena Gotzes, Bundesvorsitzende des BSK. „So wird das Instrument der Angemessenen Vorkehrungen zur leeren Hülle und letztlich wirkungslos gemacht.“
Der kategorische Ausschluss solcher Maßnahmen verstößt laut BSK gegen die als Bundesgesetz verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und gegen das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Satz 2. Die Angemessenen Vorkehrungen gemäß UN-BRK sehen bereits eine Schutzregelung vor einer übermäßigen Belastung vor. Deshalb ist dies ein unnötiger Doppelschutz für Unternehmen. Damit müssen Unternehmen nur sehr wenige Maßnahmen ergreifen. Ein fatales Signal. Denn sehr viele Menschen benötigen Barrierefreiheit und nicht nur Menschen mit Behinderungen. Festeingebaute Rampen sind beispielsweise in Gefahr, dies ist nicht akzeptabel. Diese Rampen benötigen Familien mit Kinderwagen auch. Auch führt diese Ausnahmeregelung zu massiven Verschlechterungen bei bestehenden Regelungen wie die Bauordnungen und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, heißt es in der Presseinformation des BSK zu den Gesprächen mit Abgeordneten des Bundestages.
Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten verbessern
Im Regierungsentwurf wird leider nur eine Feststellungsklage gegenüber Unternehmen bei einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen geregelt. „Eine Feststellung einer Barriere ist selbstverständlich viel zu wenig. Barrieren müssen beseitigt werden und nicht weiter angesammelt werden“, so Verena Gotzes. Deshalb ist die Regelung gemäß BSK auf eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage auszuweiten. Auch ist genau wie bei den öffentlichen Stellen ein Schadenersatzanspruch von Menschen mit Behinderungen gegenüber privaten Unternehmen zu verankern.
Die Beweislast von Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderungen wird im Vergleich zum Referentenentwurf vom 19.11.2025 gestrichen. Diese ist wieder festzuschreiben. Ansonsten würde ein Nachweis einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Realität fast unmöglich. Die Frist der Geltungsmachung von Benachteiligungen durch Unternehmen von vier Monaten ist zu streichen. Für öffentliche Stellen wie die Deutsche Bahn werden eine maximale Schadenersatzhöhe von 1.000 Euro eingeführt. Diese Regelung ist ebenfalls zu entfernen.
Mehr finanzielle Förderungen
Es fehlen im Entwurf auch flankierende finanzielle Förderungen, um Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit zu unterstützen, beispielsweise über die Aufstockung der KfW-Programme und mögliche Förderungen für kleine Betriebe.
Gebäude des Bundes
Die Gebäude des Bundes müssen ab 2035 verbindlich barrierefrei werden (wie auch im Koalitionsvertrag vereinbart) und nicht erst 2045, fordert der BSK.




