Berlin (kobinet)
Prof. Dr. Sigrid Arnade ist Mitglied im Vor-Stand des NETZ-WERK ARTIKEL 3.
Der Vor-Stand leitet einen Verein.
Die Mitglieder treffen wichtige Entscheidungen.
Das NETZ-WERK ARTIKEL 3 setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein.
Sigrid Arnade hat Briefe an Bundes-Tags-Abgeordnete geschrieben.
Der Bundes-Tag ist das Parlament in Deutschland.
Abgeordnete sind die gewählten Vertreter der Menschen.
Diese Abgeordneten gehören zur CDU, CSU oder SPD.
In den Briefen erklärt sie ein wichtiges Problem.
Es geht um das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz nennt man auch BGG.
Es hilft Menschen mit Behinderungen.
Das BGG soll Menschen mit Behinderungen schützen.
Es soll sicherstellen, dass sie nicht benachteiligt werden.
Benachteiligt bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Die Bundes-Regierung will das BGG jetzt ändern.
Sigrid Arnade erklärt in den Briefen ein wichtiges Konzept.
Das Konzept heißt: angemessene Vor-Kehrungen.
Angemessene Vor-Kehrungen bedeutet: Firmen und Behörden müssen helfen.
Sie müssen Menschen mit Behinderungen im Einzel-Fall unterstützen.
Aber nur so weit, wie es möglich ist.
Dieses Konzept steht in der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein wichtiges Abkommen.
Ein Abkommen bedeutet: Viele Länder einigen sich auf gemeinsame Regeln.
Alle Länder müssen sich daran halten.
Das Abkommen schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Deutschland hat dieses Abkommen im Jahr 2009 angenommen.
Seitdem gilt es als Gesetz in Deutschland.
Alle Menschen und Firmen in Deutschland müssen sich daran halten.
Das neue BGG hat eine Regel in Paragraph 7, Absatz 3.
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Gesetz.
Ein Absatz ist ein Teil davon.
Beide helfen beim Wieder-finden von Regeln.
Diese Regel ist ein großes Problem.
Die Regel sagt: Firmen müssen keine Änderungen machen.
Das gilt für alle Umbauten, Waren und Dienst-Leistungen.
Dienst-Leistungen sind zum Beispiel: Einkaufen, Arzt-Besuch oder Bus fahren.
Sigrid Arnade nennt 3 Gründe, warum diese Regel falsch ist.
Grund 1: Die Regel verstößt gegen das Grund-Gesetz.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Es gilt für alle Menschen im Land.
Das Grund-Gesetz sagt: Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Die Regel verstößt auch gegen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Grund 2: Das Konzept der angemessenen Vor-Kehrungen regelt schon alles.
Es verhindert schon, dass Firmen überfordert werden.
Überfordert bedeutet: Zu viel Aufwand oder zu hohe Kosten für eine Firma.
Die zusätzliche Regel im Gesetz ist deshalb nicht nötig.
Grund 3: Menschen mit Behinderungen sind auch Kunden.
Wenn sie nicht benachteiligt werden, kaufen sie mehr ein.
Das ist gut für Firmen.
Die Ausnahme-Regel im BGG schadet deshalb auch den Firmen selbst.
Ausnahme-Regel bedeutet: Eine Regel, die für bestimmte Fälle gilt.
Hier gilt sie für alle Fälle ohne Unterschied.
Sigrid Arnade fordert die Abgeordneten auf: Handelt jetzt!
Sie sollen gemeinsam einen Änderungs-Antrag einbringen.
Ein Änderungs-Antrag ist ein Vorschlag.
Er soll ein Gesetz verbessern.
Vor allem soll die Regel in Paragraph 7, Absatz 3 gestrichen werden.
Gestrichen bedeutet: Die Regel wird aus dem Gesetz entfernt.
Hier könnt ihr mehr lesen und die Petition unterschreiben.
Eine Petition ist eine Bitte an wichtige Leute.
Viele Menschen unterschreiben sie gemeinsam.
So zeigen sie: Wir wollen eine Änderung.

Foto: H.-Günter Heiden
Berlin (kobinet) Prof. Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3 hat eine Reihe von Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD angeschrieben und deutlich gemacht, dass es keine Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geben darf, durch die behinderte Menschen benachteiligt werden. Und dabei hat sie den Abgeordneten vor allem erklärt, was es mit den "angemessenen Vorkehrungen" auf sich hat und warum der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf für die BGG Reform in dieser Form keinen Sinn macht. Denn Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen seien bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der "angemessenen Vorkehrungen", so dass die im Gesetzentwurf zusätzlich und pauschal formulierten umfassenden Ausnahmen für Unternehmen kontraproduktiv seien und gestrichen werden müssten.
Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten den Appell von Prof. Dr. Sigrid Arnade vom NETZWERK ARTIKEL 3 an Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und SPD:
Hiermit appellieren wir an Sie, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD in den parlamentarischen Beratungen zur Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu erarbeiten und einzubringen.
Worum geht es uns? Die derzeitige Fassung des Kabinettsentwurfs enthält in § 7 Absatz 3 einen Halbsatz, der die Absicht des Gesetzes, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, in das genaue Gegenteil verkehrt.
Zur Verhinderung von Benachteiligung regelt die Novelle die sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Dies ist ein Konzept, das mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009 in Deutschland als geltendes Recht eingeführt wurde, aber oftmals nicht richtig verstanden wird. Das Konzept bedeutet die Herstellung von Gleichberechtigung für Menschen mit Behinderungen in einem Einzelfall und ist in Artikel 2 der UN-BRK definiert. Dort heißt es wie folgt: „angemessene Vorkehrungen“ sind „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“. Die BGG-Novelle regelt dieses Konzept sowohl für Träger öffentlicher Gewalt als auch für Unternehmen, die der „Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten. Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen sind also bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“.
Nun kommt das Problem: In § 7 Absatz 3 wird eine pauschale Ausnahmeregelung für Unternehmen, „die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten, eingeführt: „Alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ gelten dort als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Dieser Halbsatz ist in dreierlei Hinsicht problematisch:
Erstens-juristisch: Eine pauschale Ausnahmeregelung steht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ sowie zu den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes in Deutschland ist.
Zweitens-sachlogisch: Da das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ sowieso Überforderungen ausschließt, ist es widersinnig und kontraproduktiv, dies nochmals im Gesetzestext zu betonen.
Drittens-ökonomisch: Mit dem Ende der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden sie auch zunehmend als Kundenpotenzial auf dem Markt erscheinen. Eine pauschale Ausnahmeregelung verhindert bei Unternehmen deshalb auch die Erzielung von Gewinnen.
Deshalb rufen wir Sie nochmals dringend auf, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD zur BGG-Novelle einzubringen und vor allem den zweiten Halbsatz in § 7 Absatz 3 ersatzlos zu streichen! Neben der Vorschrift in § 7 Absatz 3 gibt es noch weiteren Änderungsbedarf zur BGG-Novelle, wozu wir auf die beiliegende Anlage und die dortigen Ausführungen verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Arnade
Link zum Appell des NETZWERK ARTIKEL 3
Link zur Petition bzw. Unterschriftensammlung zur BGG-Reform

Foto: H.-Günter Heiden
Berlin (kobinet) Prof. Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3 hat eine Reihe von Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD angeschrieben und deutlich gemacht, dass es keine Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geben darf, durch die behinderte Menschen benachteiligt werden. Und dabei hat sie den Abgeordneten vor allem erklärt, was es mit den "angemessenen Vorkehrungen" auf sich hat und warum der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf für die BGG Reform in dieser Form keinen Sinn macht. Denn Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen seien bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der "angemessenen Vorkehrungen", so dass die im Gesetzentwurf zusätzlich und pauschal formulierten umfassenden Ausnahmen für Unternehmen kontraproduktiv seien und gestrichen werden müssten.
Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten den Appell von Prof. Dr. Sigrid Arnade vom NETZWERK ARTIKEL 3 an Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und SPD:
Hiermit appellieren wir an Sie, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD in den parlamentarischen Beratungen zur Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu erarbeiten und einzubringen.
Worum geht es uns? Die derzeitige Fassung des Kabinettsentwurfs enthält in § 7 Absatz 3 einen Halbsatz, der die Absicht des Gesetzes, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, in das genaue Gegenteil verkehrt.
Zur Verhinderung von Benachteiligung regelt die Novelle die sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Dies ist ein Konzept, das mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009 in Deutschland als geltendes Recht eingeführt wurde, aber oftmals nicht richtig verstanden wird. Das Konzept bedeutet die Herstellung von Gleichberechtigung für Menschen mit Behinderungen in einem Einzelfall und ist in Artikel 2 der UN-BRK definiert. Dort heißt es wie folgt: „angemessene Vorkehrungen“ sind „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“. Die BGG-Novelle regelt dieses Konzept sowohl für Träger öffentlicher Gewalt als auch für Unternehmen, die der „Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten. Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen sind also bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“.
Nun kommt das Problem: In § 7 Absatz 3 wird eine pauschale Ausnahmeregelung für Unternehmen, „die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten, eingeführt: „Alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ gelten dort als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Dieser Halbsatz ist in dreierlei Hinsicht problematisch:
Erstens-juristisch: Eine pauschale Ausnahmeregelung steht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ sowie zu den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes in Deutschland ist.
Zweitens-sachlogisch: Da das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ sowieso Überforderungen ausschließt, ist es widersinnig und kontraproduktiv, dies nochmals im Gesetzestext zu betonen.
Drittens-ökonomisch: Mit dem Ende der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden sie auch zunehmend als Kundenpotenzial auf dem Markt erscheinen. Eine pauschale Ausnahmeregelung verhindert bei Unternehmen deshalb auch die Erzielung von Gewinnen.
Deshalb rufen wir Sie nochmals dringend auf, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD zur BGG-Novelle einzubringen und vor allem den zweiten Halbsatz in § 7 Absatz 3 ersatzlos zu streichen! Neben der Vorschrift in § 7 Absatz 3 gibt es noch weiteren Änderungsbedarf zur BGG-Novelle, wozu wir auf die beiliegende Anlage und die dortigen Ausführungen verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Arnade
Link zum Appell des NETZWERK ARTIKEL 3
Link zur Petition bzw. Unterschriftensammlung zur BGG-Reform




