Marburg (kobinet)
Der DVBS ist ein Verein für blinde und seh-behinderte Menschen.
Der volle Name ist: Deutscher Verein der Blinden und Seh-behinderten in Studium und Beruf.
Der DVBS kritisiert einen neuen Gesetz-Entwurf der Bundes-Regierung.
Der Gesetz-Entwurf soll das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz ändern.
Alle Menschen mit Behinderung haben gleiche Rechte.
Das Gesetz wird auch BGG genannt.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Barriere-Freiheit.
Barriere-Freiheit bedeutet: Alle Menschen können Orte und Angebote nutzen.
Das gilt auch für Menschen mit Behinderung.
Viele Verbände finden den Entwurf nicht gut genug.
Verbände sind Gruppen von Menschen mit gleichen Zielen.
Der DVBS teilt diese Meinung.
Werner Wörder ist der 1. Vorsitzende des DVBS.
Er sagt: Der Gesetz-Entwurf lässt eine wichtige Verbesserung aus.
Private Anbieter müssen kaum etwas für Barriere-Freiheit tun.
Private Anbieter sind zum Beispiel Geschäfte oder Firmen.
Es gibt kaum feste Regeln für sie.
Im Alltag von Menschen mit Behinderung ändert sich wenig.
Wörder sagt: Es wird sogar schwieriger, Rechte einzufordern.
Rechte einfordern bedeutet: Man kann verlangen, dass Regeln eingehalten werden.
Das geht zum Beispiel vor Gericht.
Der DVBS nennt 3 wichtige Kritik-Punkte.
Kritik-Punkt 1: Private Anbieter haben keine genauen Pflichten.
Sie können selbst entscheiden, ob sie Barrieren abbauen.
Das ist nicht verpflichtend.
Kritik-Punkt 2: Menschen mit Behinderung können sich kaum wehren.
Es gibt kaum Strafen für Firmen ohne Barriere-Freiheit.
Menschen haben kein klares Recht auf Barriere-Freiheit.
Ein Recht bedeutet: Man kann etwas verlangen und bekommt es.
Kritik-Punkt 3: Das Gesetz ist unklar.
Es ist nicht klar, wie man Barriere-Freiheit einfordern kann.
Das schafft Rechts-Unsicherheit.
Rechts-Unsicherheit bedeutet: Niemand weiß genau, was gilt.
Wörder sagt: Ein gutes Gesetz braucht feste Regeln.
Es braucht klare Fristen.
Fristen bedeutet: Bis wann etwas fertig sein muss.
Es braucht wirksame Mittel für die Rechte von Menschen.
Guter Wille allein reicht nicht aus.
Der DVBS ruft die Abgeordneten des Deutschen Bundes-Tages auf.
Abgeordnete sind gewählte Vertreter des Volkes im Bundes-Tag.
Sie sollen das Gesetz noch verbessern.
In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit Behinderung.
Barriere-Freiheit ist deshalb sehr wichtig.
Auch das Netzwerk Artikel 3 kritisiert den Gesetz-Entwurf.
Das Netzwerk setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
Das Netzwerk hat einen Aufruf an Abgeordnete geschrieben.
Der Aufruf richtet sich an Abgeordnete von CDU, CSU und SPD.
Benachteiligung bedeutet: Menschen werden schlechter behandelt als andere.
Das Netzwerk sagt: Dieses Gesetz darf kein Benachteiligungs-Gesetz werden.
Das Netzwerk kritisiert eine bestimmte Stelle im Gesetz-Entwurf.
Diese Stelle steht in Paragraph 7, Absatz 3, Nummer 3.
Paragraph bedeutet: Ein Abschnitt in einem Gesetz.
Dort steht: Firmen müssen oft keine Barrieren abbauen.
Das gilt auch, wenn sie Waren oder Dienste verkaufen.
Das Netzwerk will, dass diese Stelle gestrichen wird.
Das Netzwerk hofft auf Unterstützung von vielen Menschen mit Behinderung.
Sie sollen ihre Abgeordneten kontaktieren.
Sie sollen das Gleiche fordern wie das Netzwerk.
Mehr Informationen gibt es hier:
Foto: DVBS
Marburg (kobinet) Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) übt deutliche Kritik an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Die Reform soll offiziell mehr Barrierefreiheit in Deutschland schaffen. Zahlreiche Verbände und Menschenrechtsorganisationen halten den Entwurf jedoch für unzureichend und in Teilen sogar für kontraproduktiv. Diese Einschätzung teilt auch der DVBS. "Der Gesetzentwurf verpasst eine dringend nötige Modernisierung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die vorgesehenen Regelungen für private Anbieter sind weitgehend zahnlos und schaffen in der Praxis kaum verbindliche Verpflichtungen für Barrierefreiheit", erklärt Werner Wörder, 1. Vorsitzender des DVBS.
„Nach unserer Einschätzung wird sich im Alltag behinderter Menschen durch den aktuellen Entwurf kaum etwas verbessern. Im Gegenteil – gerade bei der Rechtsdurchsetzung erwarten wir sogar eine Verschlechterung“, hebt Wörder hervor.
Kritische Punkte sind aus Sicht des DVBS unter anderem:
- Der Entwurf verzichtet auf verbindliche, detaillierte Barrierefreiheitsvorgaben für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. – Stattdessen bleibt vieles bei unverbindlicher Eigenverantwortung.
- Die Rechtsdurchsetzung bleibt schwach: Rechtswege und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen sind minimal; Betroffene erhalten keinen klaren Anspruch auf Beseitigung von Barrieren oder Unterlassung.
- Es entsteht Rechtsunsicherheit darüber, wie die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit in der Praxis durchgesetzt werden können.
„Ein Gesetz, das Barrierefreiheit schaffen will, darf nicht darauf vertrauen, dass alle Akteure freiwillig handeln. Guter Wille allein reicht nicht“, so Wörder weiter. „Es braucht verbindliche Standards, zeitliche Fristen und effektive Rechtsmittel, damit Menschen mit Behinderung tatsächlich gleichberechtigten Zugang zu allen gesellschaftlichen Bereichen erhalten.“
Der DVBS appelliert daher eindringlich an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, im weiteren Gesetzgebungsverfahren substanzielle Nachbesserungen vorzunehmen. Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung müssten als selbstverständlicher Standard verankert werden – nicht als fakultative Option. Angesichts von rund 13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland und einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft komme diesem Thema eine zentrale gesellschaftspolitische Bedeutung zu.
Aufruf des NETZWERK ARTIKEL 3 an Bundestagsabgeordnete
Mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD unter dem Motto „Verhindern Sie ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz!“ hat sich auch das NETZWERK ARTIKEL 3 vor allem gegen eine Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gewandt, die umfassende Ausnahmen für Unternehmen bei der Herstellung von Barrierefreiheit und für angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe behinderter Menschen vorsieht. Das Netzwerk fordert von den Abgeordneten in der weiteren Beratung des Gesetzesentwurfs die Streichung der in § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 gewählten Formulierung, wonach „Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt wird. Dort gelten bisher „alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hofft, dass viele weitere behinderte Menschen und ihre Verbündeten den Aufruf zum Anlass nehmen, ihre Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen Forderungen zu kontaktieren.
Foto: DVBS
Marburg (kobinet) Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) übt deutliche Kritik an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Die Reform soll offiziell mehr Barrierefreiheit in Deutschland schaffen. Zahlreiche Verbände und Menschenrechtsorganisationen halten den Entwurf jedoch für unzureichend und in Teilen sogar für kontraproduktiv. Diese Einschätzung teilt auch der DVBS. "Der Gesetzentwurf verpasst eine dringend nötige Modernisierung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die vorgesehenen Regelungen für private Anbieter sind weitgehend zahnlos und schaffen in der Praxis kaum verbindliche Verpflichtungen für Barrierefreiheit", erklärt Werner Wörder, 1. Vorsitzender des DVBS.
„Nach unserer Einschätzung wird sich im Alltag behinderter Menschen durch den aktuellen Entwurf kaum etwas verbessern. Im Gegenteil – gerade bei der Rechtsdurchsetzung erwarten wir sogar eine Verschlechterung“, hebt Wörder hervor.
Kritische Punkte sind aus Sicht des DVBS unter anderem:
- Der Entwurf verzichtet auf verbindliche, detaillierte Barrierefreiheitsvorgaben für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. – Stattdessen bleibt vieles bei unverbindlicher Eigenverantwortung.
- Die Rechtsdurchsetzung bleibt schwach: Rechtswege und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen sind minimal; Betroffene erhalten keinen klaren Anspruch auf Beseitigung von Barrieren oder Unterlassung.
- Es entsteht Rechtsunsicherheit darüber, wie die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit in der Praxis durchgesetzt werden können.
„Ein Gesetz, das Barrierefreiheit schaffen will, darf nicht darauf vertrauen, dass alle Akteure freiwillig handeln. Guter Wille allein reicht nicht“, so Wörder weiter. „Es braucht verbindliche Standards, zeitliche Fristen und effektive Rechtsmittel, damit Menschen mit Behinderung tatsächlich gleichberechtigten Zugang zu allen gesellschaftlichen Bereichen erhalten.“
Der DVBS appelliert daher eindringlich an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, im weiteren Gesetzgebungsverfahren substanzielle Nachbesserungen vorzunehmen. Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung müssten als selbstverständlicher Standard verankert werden – nicht als fakultative Option. Angesichts von rund 13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland und einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft komme diesem Thema eine zentrale gesellschaftspolitische Bedeutung zu.
Aufruf des NETZWERK ARTIKEL 3 an Bundestagsabgeordnete
Mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD unter dem Motto „Verhindern Sie ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz!“ hat sich auch das NETZWERK ARTIKEL 3 vor allem gegen eine Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gewandt, die umfassende Ausnahmen für Unternehmen bei der Herstellung von Barrierefreiheit und für angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe behinderter Menschen vorsieht. Das Netzwerk fordert von den Abgeordneten in der weiteren Beratung des Gesetzesentwurfs die Streichung der in § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 gewählten Formulierung, wonach „Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt wird. Dort gelten bisher „alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hofft, dass viele weitere behinderte Menschen und ihre Verbündeten den Aufruf zum Anlass nehmen, ihre Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen Forderungen zu kontaktieren.




