Berlin (kobinet)
Das NETZWERK ARTIKEL 3 hat einen Aufruf gestartet.
Aufruf bedeutet: Man bittet andere Menschen um etwas.
Der Aufruf geht an Politiker im Bundes-Tag.
Die Politiker sind von CDU, CSU und SPD.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 sagt:
Das neue Gesetz ist schlecht.
Es ist schlecht für Menschen mit Behinderung.
Das Gesetz heißt: Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Die Abkürzung ist: BGG.
Was ist das Problem?
Im Gesetz steht eine schlechte Regel.
Die Regel steht in Paragraph 7.
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Text.
Paragraphen helfen beim Wieder-finden von Text-stellen.
Dort steht im Absatz 3, Nummer 3:
Absatz bedeutet: Ein Teil von einem Text.
Der Absatz hat mehrere Sätze.
Firmen müssen keine Barriere-Freiheit machen.
Firmen müssen ihre Gebäude nicht barriere-frei machen.
Firmen müssen ihre Angebote nicht barriere-frei machen.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 sagt:
Diese Regel ist Diskriminierung.
Diskriminierung bedeutet: Eine Person wird ungerecht behandelt.
Die Person wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Menschen mit Behinderung werden benachteiligt.
Benachteiligt bedeutet: Jemand hat einen Nachteil.
Die Person wird schlechter behandelt.
Diese Regel ist gegen das Grund-Gesetz.
Das Grund-Gesetz ist ein Buch mit Regeln für Deutschland.
Alle Menschen in Deutschland müssen sich daran halten.
Im Grund-Gesetz steht in Artikel 3:
Niemand darf benachteiligt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Diese Regel ist auch gegen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Die UN-Behinderten-Konvention ist ein Vertrag.
Viele Länder haben den Vertrag unterschrieben.
Dieser Vertrag gilt in Deutschland seit 2009.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 fordert:
Diese schlechte Regel muss gestrichen werden.
Gestrichen bedeutet: Etwas wird weg-gemacht.
Die Regel wird gelöscht.
Menschen mit Behinderung sollen die Politiker anschreiben.
Die Politiker sollen die Regel streichen.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 fordert noch mehr Änderungen:
Menschen mit Behinderung sollen mehr Schadens-Ersatz bekommen.
Schadens-Ersatz bedeutet: Man bekommt Geld für einen Schaden.
Das Geld ist ein Ausgleich.
Jetzt sind es nur 1.000 Euro.
Das ist zu wenig.
Menschen mit Behinderung sollen verlangen können:
Barrieren müssen beseitigt werden.
Beseitigt bedeutet: Etwas wird weg-gemacht.
Die Barriere wird entfernt.
Die Beweis-Last-Umkehr soll wieder eingeführt werden.
Beweis-Last-Umkehr bedeutet: Normalerweise muss man beweisen, was man sagt.
Bei der Beweis-Last-Umkehr ist es anders.
Der andere muss beweisen, dass es nicht stimmt.
Das bedeutet: Firmen müssen beweisen.
Sie müssen beweisen, dass sie nicht diskriminiert haben.
Öffentliche Gebäude sollen bis 2035 barriere-frei sein.
Im Gesetz steht jetzt: bis 2045.
Das ist zu spät.
Mehr Informationen gibt es bald auf dieser Internet-Seite:

Foto: Juliane Harms mit KI gestaltet
Berlin (kobinet) Mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD unter dem Motto "Verhindern Sie ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz!" wendet sich das NETZWERK ARTIKEL 3 vor allem gegen eine Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die umfassende Ausnahmen für Unternehmen bei der Herstellung von Barrierefreiheit und für angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe behinderter Menschen vorsieht. Das Netzwerk fordert von den Abgeordneten in der weiteren Beratung des Gesetzesentwurfs die Streichung der in § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 gewählten Formulierung, wonach "Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen" anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt wird. Dort gelten bisher "alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung". Das NETZWERK ARTIKEL 3 hofft, dass viele weitere behinderte Menschen und ihre Verbündeten den Aufruf zum Anlass nehmen, ihre Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen Forderungen zu kontaktieren.
Im Aufruf des NETZWERK ARTIKEL 3 heißt es:
„Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den lange angekündigten Gesetzesentwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beschlossen. Neben minimalen Verbesserungen hat der Entwurf jedoch ein schwerwiegendes Manko. Wenn es keine wesentlichen Änderungen gibt, drohen für behinderte Menschen durch dieses Gesetz Benachteiligungen und Ungleichbehandlung. Warum ist dies so? Durch die Gesetzesnovelle sollen eigentlich Benachteiligungen verboten und Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen garantiert werden. Doch es gibt eine Ausnahme im Gesetzestext:
In § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 wird ‚Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen‘ anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt. Dort gelten ‚alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung‘.
Damit wird geltendes Recht verschlechtert. Ferner widerspricht diese Ausnahme Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes ‚Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden‘ sowie den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes ist.
Die Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3 muss unbedingt gestrichen werden!
Ferner besteht Änderungsbedarf in:
- 7b Absatz 2: Die dort vorgesehene Begrenzung des Schadenersatzes auf 1.000,- Euro ist aufzuheben.
- 7b Abs. 3: Neben der Feststellung eines Verstoßes muss auch der Anspruch auf Beseitigung geregelt werden.
- Eine Beweislastumkehr, wie sie ursprünglich in § 7b im BGG-Referentenentwurf vom 19.11.2025 vorgesehen war, ist wieder einzuführen.
- 8 Absatz 2: Die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude ist bis 2035 herzustellen und nicht bis 2045.“
Weitere Informationen gibt es in Kürze auf der Internetseite der Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht: www.barrierefreiheitsrecht.org

Foto: Juliane Harms mit KI gestaltet
Berlin (kobinet) Mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD unter dem Motto "Verhindern Sie ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz!" wendet sich das NETZWERK ARTIKEL 3 vor allem gegen eine Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die umfassende Ausnahmen für Unternehmen bei der Herstellung von Barrierefreiheit und für angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe behinderter Menschen vorsieht. Das Netzwerk fordert von den Abgeordneten in der weiteren Beratung des Gesetzesentwurfs die Streichung der in § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 gewählten Formulierung, wonach "Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen" anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt wird. Dort gelten bisher "alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung". Das NETZWERK ARTIKEL 3 hofft, dass viele weitere behinderte Menschen und ihre Verbündeten den Aufruf zum Anlass nehmen, ihre Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen Forderungen zu kontaktieren.
Im Aufruf des NETZWERK ARTIKEL 3 heißt es:
„Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den lange angekündigten Gesetzesentwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beschlossen. Neben minimalen Verbesserungen hat der Entwurf jedoch ein schwerwiegendes Manko. Wenn es keine wesentlichen Änderungen gibt, drohen für behinderte Menschen durch dieses Gesetz Benachteiligungen und Ungleichbehandlung. Warum ist dies so? Durch die Gesetzesnovelle sollen eigentlich Benachteiligungen verboten und Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen garantiert werden. Doch es gibt eine Ausnahme im Gesetzestext:
In § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 wird ‚Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen‘ anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt. Dort gelten ‚alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung‘.
Damit wird geltendes Recht verschlechtert. Ferner widerspricht diese Ausnahme Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes ‚Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden‘ sowie den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes ist.
Die Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3 muss unbedingt gestrichen werden!
Ferner besteht Änderungsbedarf in:
- 7b Absatz 2: Die dort vorgesehene Begrenzung des Schadenersatzes auf 1.000,- Euro ist aufzuheben.
- 7b Abs. 3: Neben der Feststellung eines Verstoßes muss auch der Anspruch auf Beseitigung geregelt werden.
- Eine Beweislastumkehr, wie sie ursprünglich in § 7b im BGG-Referentenentwurf vom 19.11.2025 vorgesehen war, ist wieder einzuführen.
- 8 Absatz 2: Die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude ist bis 2035 herzustellen und nicht bis 2045.“
Weitere Informationen gibt es in Kürze auf der Internetseite der Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht: www.barrierefreiheitsrecht.org





Ist eigentlich schon Mal irgendjemand auf die Idee gekommen, dass Unternehmen ein Eigeninteresse an Barrierefreiheit im Sinne der Nutzerfreundlichkeit haben?
Glauben Sie etwa, Steve Jobs hat das erste intuitiv bedienbare Smartphone erfunden, weil ihn ein Gesetz dazu verpflichtet hat?