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Inklusive Bildung als verfassungs- und menschenrechtliche Verpflichtung

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Foto: omp

BERLIN (kobinet) Der Allgemeine Behindertenverbandes in Deutschland (ABiD) und der Allgemeinen Behinderten Verbandes in Sachsen-Anhalt (ABiSA) erinnern in einer gemeinsamen Stellungnahme daran, dass inklusive Bildung nicht allein bildungspolitisches Ziel, sondern rechtlich verbindliche Verpflichtung ist. Zur Inklusion gehört auch das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. In Sachsen-Anhalt zeigt sich gerade, wie wenig politischen Rückhalt das Thema teils erfährt, wenn es um die praktische Umsetzung geht. In Sachsen-Anhalt will der CDU-Bildungsminister jetzt einen Fokus auf Förderschulen setzen.

Die beiden Verbände weisen in dem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention sich Deutschland insgesamt verpflichtet hat, ein inklusives Bildungssystem sicherzustellen (Art. 24 UN-BRK). Diese Verpflichtung wird durch das Grundgesetz gestützt: Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine strukturelle Aussonderung von Kindern mit Behinderungen aus dem allgemeinen Schulsystem begründet nach Verständnis dieser beiden Verbände ein erhebliches Diskriminierungsrisiko und steht im Spannungsverhältnis zu diesem Benachteiligungsverbot. Auch die Länder sind aus Sicht des ABiD und des ABiSA an diese Maßstäbe gebunden. Landesrecht und Schulorganisation müssen völker- und verfassungsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Fehlende Ressourcen oder bestehende Systemdefizite rechtfertigen keine Abweichung von Grund- und Menschenrechten.

Beide Behindertenverbände erwarten, dass staatliche Stellen ihre Verpflichtung zur schrittweisen Umsetzung inklusiver Bildung ernst nehmen und Entscheidungen vermeiden, die segregierende Strukturen verfestigen oder ausweiten.