Menu Close

Behindertenbeauftragte bezogen Position zur Diskussion zur Eingliederungshilfe

drei rote Ausrufezeichen
Drei rote Ausrufezeichen
Foto: ht

Berlin (kobinet) Die Landesbehindertenbeauftragte von Niedersachsen, Annetraud Grote, hat die kobinet-nachrichten auf ein Positionspapier der Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) zum Beschluss der Arbeits- und Sozialminister*innenkonferenz (ASMK) mit dem Titel "Eingliederungshilfe zukunftssicher aufstellen - Weiterentwicklungsbedarfe des BTHG/SGB IX" vom 26.9.2025 hingewiesen, das vor kurzem Vertreter*innen von Bund und Ländern von den Beauftragten vorgestellt wurde. Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten aufgrund der aktuellen Diskussion zur Eingliederungshilfe das Positionspapier der Behindertenbeauftragten.

Positionspapier der Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) zum Beschluss der ASMK „Eingliederungshilfe zukunftssicher aufstellen – Weiterentwicklungsbedarfe des BTHG/SGB IX“ vom 26.09.2025

Die KBB nimmt zu dem Umlaufbeschluss 4/2025 der 102. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2025 vom 26.09.2025, wie folgt Stellung:

Zu Beschlusspunkt 1.:
Die Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen setzen sich für eine an den Grund- und Menschenrechten sowie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgerichtete Politik in Deutschland ein. Aus diesem Grund appellieren wir an die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder, ihre Beschlüsse vom 26.09.2025 um die nachstehenden Positionen zu ergänzen.

Das BTHG setzt die UN-Behindertenrechtskonvention und das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 GG um. Mithin handelt es sich bei den „Zielen des BTHG“ nicht um untergeordnete politische Ziele. Mit dem BTHG werden Grundrechte, die für alle Menschen gelten, mit Leben erfüllt. Die UN-BRK schafft also keine Sonderrechte, sie konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen. Menschenrechte sind nicht verhandelbar, Teilhabe und Selbstbestimmung dürfen nicht unter einem Kostenvorbehalt stehen.

Das Gesetz zielt darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen ihr Leben nach ihren persönlichen Wünschen gestalten können. Die Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB XII gelöst und als Teil des SGB IX reformiert. Sie ist nun eine „Besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung“ und soll nicht mehr von der finanziellen Bedürftigkeit abhängig sein. Die Leistungen sollen stärker an der individuellen Lebensgestaltung des Menschen ausgerichtet sein und nicht mehr davon abhängen, ob jemand allein oder in einer Einrichtung lebt. Das BTHG setzt damit die UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht um und entwickelt die Behindertenpolitik in Deutschland im Sinne eines Paradigmenwechsels weiter. Das Wunsch- und Wahlrecht und grundsätzlich auch die personenzentrierte Leistungserbringung sind Errungenschaften, hinter die es kein Zurück geben darf.

Die KBB erkennt an, dass die örtlichen wie auch die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe
angesichts der Zuwachsraten bei den Ausgaben (im Jahr 2023 plus 9,4 Prozent)1 als auch der
kontinuierlich wachsenden Zahl der Leistungsempfänger (2023: plus 1,7 Prozent) vor großen
Herausforderungen stehen.

Bevor pauschal auf einen Überarbeitungsbedarf des SGB IX geschlossen wird, muss genau analysiert
werden, warum „die Eingliederungshilfe vor massiv steigenden Kosten“ steht. Denn die angeführten
Kostenzuwächse sind im Wesentlichen nicht auf Erweiterungen der Leistungen für Menschen mit
Behinderungen zurückzuführen. Vielmehr lassen sich als Kostentreiber unabhängig vom BTHG (ca.
85% des Anstiegs) identifizieren: Tarifsteigerungen im Sozialbereich (TVöD/TV-L), inflationsbedingte
Sachkostenerhöhungen (Energie, Lebensmittel) und ein demografisch bedingter Anstieg der
Leistungsberechtigten.

a) Die KBB fordert, dass Potentiale der Effizienzsteigerung im Verwaltungshandeln geprüft werden, insbesondere bei der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung.

Nicht nur die Träger der Eingliederungshilfe, sondern auch die Leistungserbringer sowie insbesondere auch die Menschen mit Behinderungen beklagen den bürokratischen Aufwand. Sowohl das umfangreiche Gesamtplanverfahren als auch die Umstellung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern waren und sind nach wie vor sehr zeit- und personalaufwendig. Aus den verschiedenen Bedarfsermittlungsverfahren der Bundesländer müssen verschlankte Instrumente entwickelt werden, mit dem die Bedarfe nach § 118 SGB IX ICF-orientiert und ggf. mit Unterstützung von KI ermittelt werden können. Die Verwaltungsprozesse und die häufig zu aufwändige Bürokratie sollten auf ihre Effizienz hin überprüft werden, dies gilt insbesondere für die sehr umfangreichen und zu langen Antragsverfahren. Hilfreich wäre, wenn der bei der BAR entwickelte Gemeinsame Grundantrag aller Rehabilitationsträger zeitnah verbindlich eingeführt wird.

Es ist sicherzustellen, dass das Bedarfsermittlungsverfahren als partizipativer Prozess im direkten Dialog mit den Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Hierfür bedarf es der Förderung eines Empowerments und durchgängig barrierefreier ggf. unterstützter Kommunikation. Die Notwendigkeit wiederholter Neubeantragung und Neubescheidung trotz gleichbleibender Bedarfe aufgrund befristeter Bescheide bedeutet sowohl für Leistungsberechtigte, als auch Leistungsträger und Leistungserbringer einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der vermeidbar ist.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind generell einkommens- und vermögensunabhängig bereitzustellen. Zusätzlicher Aufwand für Nachweise und Prüfungen wird dadurch
vermieden.

b) Die KBB fordert, die Regelungen zur Sozialen Teilhabe und Assistenz zu überarbeiten.

Es bedarf der Entwicklung bedarfsgerechter Assistenzleistungen mit klaren Vergütungsstrukturen und einer klaren Abgrenzung nach Unterstützungsbedarf. Erst ein kürzlich durchgeführter Fachtag in Niedersachsen (beispielhaft) im Juni 2025 offenbarte erneut die hohen Hürden zur Erlangung eines Persönlichen Budgets. Nur 4.671 bewilligte trägerspezifische Persönliche Budgets und 303 trägerübergreifende Persönliche Budgets wurden im Jahr 2023 bewilligt. In anderen Bundesländern liegen die Zahlen noch deutlich niedriger. Als Hinderungsgründe angeführt wurden ein hoher Verwaltungsaufwand, die Zurückhaltung der Träger und unklare Regelungen bei zweckwidriger Verwendung. Daher fordert die KBB den Abbau von Hemmnissen zum Erhalt des Persönlichen Budgets, z.B. durch Vereinfachung der Verwaltung und Klärung steuerlicher Fragen. Die volle Wirksamkeit des in § 104 SGB IX verankerten Wunsch- und Wahlrechts wird in der Praxis durch fehlende Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit von Leistungswünschen erschwert. Der Gesetzgeber hat mit § 104 SGB IX den Vorrang des individuellen Leistungswunsches betont, mit dem Ziel, der selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Es bedarf dringend transparenter und nachvollziehbarer Kriterien, die gewährleisten, dass die Prüfung der Angemessenheit nicht von ökonomischen Erwägungen, sondern vom individuellen Bedarf und dem gelebten Recht auf Inklusion nach Artikel 19 UNBRK geleitet wird.

c) Die KBB sieht einen Anpassungsbedarf bei der Umsetzung des BTHG. Das Ziel, durch die Leistungen Selbstbestimmung und Teilhabe zu ermöglichen, ist bei Weitem nicht erreicht. Es herrscht große Sorge darüber, dass nun Rückschritte und die Umkehr zu reinen
Versorgungs- und Fürsorgestrukturen drohen.

Es besteht die Besorgnis, dass in den aktuellen Diskussionen Teilhabe und Personenzentrierung mit Versorgung und Fürsorge gleichgestellt werden. Daher ist eine konsequente und verbindliche Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes notwendig. Es muss sichergestellt werden, dass alle Leistungen am individuellen Teilhabebedarf ausgerichtet werden und nicht an pauschalen Budgetvorgaben scheitern. Beim Thema „Pooling“ ist mit Augenmaß vorzugehen; individuelle Bedarfe müssen berücksichtigt und vorrangig als Einzelfallhilfe gewährt werden.

d) Die KBB spricht weitere Empfehlungen aus, damit das BTHG effizient umgesetzt und der erwartete Paradigmenwechsel gelingen kann.

Die Eingliederungshilfe ist ein nachgelagertes Unterstützungssystem, um fehlende Inklusion in allen wichtigen Lebensbereichen zu kompensieren. Die Kosten in der Eingliederungshilfe ließen sich reduzieren, wenn es eine breitere, gesamtgesellschaftliche Anstrengung gäbe, alle Lebensbereiche inklusiv zu gestalten. Inklusive Strukturen sind die Lösung für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen.

Wohnraum: Die KBB erwartet, dass Länder und Kommunen dem tatsächlichen Bedarf entsprechend sozialen, barrierefreien und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Ergänzend sollen Bundes- und Landes-Förderprogramme zum entsprechenden Umbau vorhandenen Wohnraums aufgelegt werden. Dabei ist eine gezielte Förderung ambulanter Wohnformen und dezentraler Angebote, um institutionelle Strukturen abzubauen, essentiell.

Schule: Um Inklusion in der schulischen Bildung zu verankern, bedarf es Regelungen in den Landesgesetzen, die explizit zur Inklusion verpflichten. Das Kernziel muss das gemeinsame Lernen an allen Schulen sein. Zur Umsetzung des Rechts auf Bildung müssen Schulen die Vorgabe erhalten, potenzialorientiert und flexibel auf die Bedarfe und Bedürfnisse jedes Kindes durch einen adaptiven Unterricht zu reagieren und hierzu vorhandene Maßnahmen auszuschöpfen.

Pflege: Hinsichtlich der bestehenden Abgrenzungsprobleme zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen aus der Pflegeversicherung fordert die KBB klare gesetzliche Regelungen. Menschen in besonderen Wohnformen erhalten weniger an Versicherungsleistungen aus der Pflege; die besonderen Wohnformen werden vollstationären Einrichtungen gleichgesetzt. § 43a SGB IX sollte überarbeitet und hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken angepasst werden.

Arbeit: Die Teilhabe am Arbeitsleben bedarf einer stärkeren Förderung. Das Instrument des Budgets für Arbeit bzw. dessen Bekanntheit muss verbessert werden. Es müssen Anreize für Werkstätten geschaffen werden, Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen, z.B. durch Vermittlungsprämien. Die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts mit mehr Teilhabe- und Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen ist eine zentrale Forderung der KBB. Die Stärkung der Durchlässigkeit und Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind dabei unerlässlich.

Zu Beschlusspunkt 2.:

Die KBB fordert die Berücksichtigung dieses Positionspapiers, wenn die Ministerinnen und Minister,
Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder dem Bund ihr gemeinsames
Positionspapier vorlegen.

Zu Beschlusspunkt 3.:

Wenn die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder die Bundesregierung um Vorlage eines konkreten inhaltlichen und zeitlichen Rahmens für gemeinsame Länder-Bund-Beratungen zur Weiterentwicklung des SGB IX und angrenzender Rechtsbereiche bitten, weist die KBB darauf hin, dass eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe auf der Basis faktenbasierter Analysen erfolgen muss. Die Ergebnisse der BTHG-Evaluation und der Teilhabeverfahrensberichte der BAR bieten hierfür eine tragfähige Grundlage.

Die Organisationen der Menschen mit Behinderungen und die KBB müssen weiter kontinuierlich in
diese Länder-Bund-Beratungen einbezogen werden.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gilt es, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen als Experten und Expertinnen in eigener Sache sowie ihrer Organisationen Auswahlentscheidungen über knappe Ressourcen so zu treffen, dass sie zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe führen. Dies erfordert einen durchgängigen und verbindlichen Beteiligungsprozess nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“.

Zu Beschlusspunkt 4.:

Das Vorsitzland wird gebeten, neben dem Umlaufbeschluss 4/2025 der Arbeits- und Sozialministerkonferenz ebenso dieses Positionspapier den zuständigen Bundesministerien zur Prüfung und Einbeziehung in die vorgesehenen Evaluationsverfahren zu übermitteln.

Link zum Beschluss der ASMK vom 26.9.2025, auf den sich das Positionspapier der Beauftragten bezieht