Berlin (kobinet)
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz hat eine Reform begonnen.
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz hilft Menschen mit Behinderung. Es macht weniger Barrieren.
Reform bedeutet: Etwas wird neu gemacht. Man macht etwas besser. Zum Beispiel: Ein Gesetz wird geändert.
Die Reform hilft Menschen mit Behinderungen.
Das ist ein Fortschritt.
Es darf keinen Rückschritt geben.
Das sagt ein Bündnis.
Bündnis bedeutet: Mehrere Gruppen arbeiten zusammen. Sie haben ein gemeinsames Ziel.
Das Bündnis hat Eck-Punkte gemacht.
Eck-Punkte bedeutet: Die wichtigsten Teile. Das sind die Haupt-Ideen.
Die Eck-Punkte heißen: Selbst-Bestimmung und Teil-Habe sicher-stellen!
Selbst-Bestimmung bedeutet: Du entscheidest selbst. Niemand anders entscheidet für dich.
Teil-Habe bedeutet: Du machst mit. Du bist dabei. Du kannst mit-entscheiden.
Das Bündnis hat mehrere Gruppen:
Der Deutsche Behinderten-Rat.
Die Liga Selbst-Vertretung.
Die Bundes-Arbeits-Gemeinschaft Freie Wohlfahrts-Pflege.
Die Fach-Verbände für Menschen mit Behinderung.
Hier zeigen wir die Eck-Punkte.
Die Eck-Punkte sind wichtig für alle.
Sie zeigen den richtigen Weg.
{{passage.h2}}Selbst-Bestimmung und Teil-Habe sicher-stellen!{{/passage.h2}} {{passage.h3}}Gemeinsame Eck-Punkte für die Eingliederungs-Hilfe{{/passage.h3}}Das Bündnis sagt:
Die Reform der Eingliederungs-Hilfe ist wichtig.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Du bekommst Unterstützung. Die Hilfe ist für deinen Alltag.
Die Reform geht voran.
Einen Rückschritt darf es nicht geben.
{{passage.h3}}Der UN-Auftrag muss umgesetzt werden{{/passage.h3}}UN-Auftrag bedeutet: Auftrag der Vereinten Nationen.
Die Vereinten Nationen sind viele Länder zusammen.
Sie haben Regeln gemacht.
Die Regeln heißen: UN-BRK.
BRK bedeutet: Behinderten-Rechts-Konvention.
Das ist ein Vertrag für Menschen mit Behinderung. Viele Länder haben unterschrieben.
Das Bündnis fordert:
Der Gesetz-Geber muss die Regeln erfüllen.
Die Träger müssen helfen.
Träger bedeutet: Ämter und Organisationen. Sie geben die Hilfe.
Segregation soll beendet werden.
Segregation bedeutet: Menschen werden getrennt. Zum Beispiel: Menschen mit Behinderung leben abseits.
Inklusion soll gefördert werden.
Inklusion bedeutet: Alle sind dabei. Alle gehören dazu.
Das gilt beim Wohnen.
Das gilt bei der Arbeit.
Das gilt bei der Bildung.
{{passage.h3}}1. Leistungen müssen individuell sein{{/passage.h3}}Eingliederungs-Hilfe ist Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Die Hilfe muss passen.
Die Hilfe ist für jede Person einzeln.
Die Person steht im Mittel-Punkt.
Menschen mit Behinderungen sollen selbst-bestimmt leben.
Sie sollen würdevoll leben.
Sie sollen am Leben teilhaben.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Kurz: SGB 9.
Manche Leistungen können pauschal sein.
Pauschal bedeutet: Ein fester Betrag für alle. Nicht für jeden einzeln berechnet.
Das ist nur bei wenigen Leistungen erlaubt.
Das steht in Paragraf 116 SGB 9.
Der Koalitions-Vertrag plant mehr Pauschalierungen.
Koalitions-Vertrag bedeutet: Ein Vertrag zwischen Parteien. Darin stehen Regeln für die Zusammen-arbeit.
Das Bündnis lehnt das ab.
Selbst-Bestimmung muss wichtig bleiben.
{{passage.h3}}2. Angebote müssen zum Bedarf passen{{/passage.h3}}Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch.
Der Bedarf wird festgestellt.
Die Leistung wird gegeben.
Das muss so bleiben.
Der Leistungs-Träger schreibt einen Bescheid.
Im Bescheid steht die Begründung.
Das steht in Paragraf 35 SGB 10.
Die Begründung erklärt die Entscheidung.
Der Träger hat eine Aufgabe.
Die Aufgabe heißt: Sicherstellungs-Auftrag.
Sicherstellungs-Auftrag bedeutet: Der Träger muss garantieren. Alle bekommen Hilfe.
Das steht in Paragraf 95 SGB 9.
Der Träger muss die Leistung sichern.
Die Person steht im Mittel-Punkt.
Die Leistung ist überall gleich.
Der Träger macht Vereinbarungen.
Die Vereinbarungen sind mit Leistungs-Erbringern.
Leistungs-Erbringer sind zum Beispiel:
Pflege-Dienste.
Oder Wohn-Heime.
Nur so finden Menschen passende Angebote.
Menschen mit Behinderungen brauchen mehr Informationen.
Sie müssen wissen: Welche Angebote gibt es?
Sie müssen wissen: Was passt zu mir?
Dann können sie wählen.
Das ist Aufgabe des Trägers.
Das steht in Paragraf 106 SGB 9.
Es gibt ein Persönliches Budget.
Persönliches Budget bedeutet: Geld vom Amt für Hilfe. Du kannst selbst bestimmen wer hilft.
Das Budget ist ein Rechts-Anspruch.
Das Budget darf nicht kleiner werden.
Das Budget darf nicht pauschal werden.
{{passage.h3}}3. Die Wahl des Wohn-Ortes bleibt frei{{/passage.h3}}Artikel 19 der UN-BRK sagt:
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht.
Sie entscheiden: Wo will ich wohnen?
Sie entscheiden: Wie will ich wohnen?
Das gilt wie für Menschen ohne Behinderungen.
Sie haben ein Recht auf selbst-bestimmtes Leben.
Sie haben ein Recht auf Leben in der Gemeinschaft.
Manche Menschen wollen nicht in Wohn-Heimen wohnen.
Manche Träger verweigern das.
Die Träger sagen: Das kostet zu viel.
Die Träger berufen sich auf Paragraf 104 SGB 9.
Dort steht der Mehr-Kosten-Vorbehalt.
Mehr-Kosten-Vorbehalt bedeutet: Höhere Kosten müssen nicht bezahlt werden.
Der Bundes-Gesetzgeber soll das klar-stellen.
Das Wohnen in der eigenen Wohnung ist ausgenommen.
Das Wohnen in selbst-bestimmten Wohn-Gemeinschaften ist ausgenommen.
Eine Abkehr wäre ein Verstoß gegen die UN-BRK.
Im Bürger-Geld gibt es Regeln.
Bürger-Geld ist Geld vom Staat. Du bekommst es jeden Monat.
In der Grund-Sicherung gibt es Regeln.
Grund-Sicherung ist Geld vom Staat. Für Menschen ohne eigenes Geld.
Im Wohn-Geld gibt es Regeln.
Wohn-Geld ist Geld vom Staat. Für die Wohnung.
Diese Regeln stehen in SGB 2 und SGB 12.
Die Regeln müssen Inklusion beachten.
Zum Beispiel: Barriere-freier Wohn-Raum.
Oder: Rollstuhl-gerechter Wohn-Raum.
{{passage.h3}}4. Der Gleich-Rang von Leistungen bleibt{{/passage.h3}}Manche Menschen sind pflege-bedürftig.
Sie haben Anspruch auf zwei Leistungen:
Leistungen der Pflege-Versicherung.
Und Leistungen der Eingliederungs-Hilfe.
In Paragraf 13 SGB 11 steht:
Beide Leistungen haben den gleichen Rang.
Gleich-Rang bedeutet: Beide sind gleich wichtig. Keine kommt vor der anderen.
Das muss so bleiben.
Beide Leistungen haben verschiedene Ziele.
Eine Leistung darf nicht wichtiger sein.
{{passage.h3}}5. Bürokratie-Abbau ist wichtig{{/passage.h3}}Die Verfahren müssen einfacher werden.
Das ist wichtig für alle.
{{passage.h4}}a) Der Gemeinsame Grund-Antrag kommt{{/passage.h4}}Es gibt einen neuen Antrag.
Der Antrag heißt: Gemeinsamer Grund-Antrag.
Der Antrag gilt für alle Träger.
Rehabilitation bedeutet: Wieder gesund werden. Der Körper wird wieder fit gemacht.
Der Antrag wurde schon getestet.
Er soll bald im Gesetz stehen.
Alle Träger müssen ihn nutzen.
Der Antrag ersetzt andere Anträge.
Menschen füllen nur einen Antrag aus.
Sie bekommen Leistungen von verschiedenen Trägern.
Alle Träger arbeiten mit dem Antrag.
Alle brauchen die gleichen Computer-Systeme.
{{passage.h4}}b) Die Bedarfs-Feststellung wird einheitlich{{/passage.h4}}Die Bedarfs-Ermittlung muss einfacher werden.
Bedarfs-Ermittlung bedeutet: Man stellt fest was gebraucht wird.
Sie muss einheitlicher werden.
Die Träger nutzen verschiedene Methoden.
Sie gehen verschieden vor.
Das führt zu großen Unterschieden.
Es gibt zu viel Bürokratie.
Die Rechte werden verschieden umgesetzt.
Das hängt vom Wohn-Ort ab.
Das muss sich ändern.
Die Bedarfs-Ermittlung muss vereinfacht werden.
Die Methoden müssen gleich sein.
Am besten gibt es eine Methode für ganz Deutschland.
{{passage.h4}}c) Bedarfe werden in sinnvollen Abständen geprüft{{/passage.h4}}Der Gesamt-Plan muss überprüft werden.
Das steht in Paragraf 121 SGB 9.
Die Vorgabe soll angepasst werden.
Mit Zustimmung der Person kann man vereinbaren:
Der Plan wird mit größerem Abstand geprüft.
Auf Wunsch ist eine Prüfung jederzeit möglich.
{{passage.h4}}d) Die Genehmigungs-Fiktion gilt auch für Eingliederungs-Hilfe{{/passage.h4}}Die Verfahren dauern oft sehr lang.
Der Bundes-Gesetzgeber soll eine Ausnahme streichen.
Die Ausnahme steht in Paragraf 18 SGB 9.
Genehmigungs-Fiktion bedeutet:
Der Träger entscheidet nicht rechtzeitig.
Dann gilt die Leistung als genehmigt.
Die Kosten werden erstattet.
Das soll auch für Eingliederungs-Hilfe gelten.
Bei unklaren Bedarfen geht das nicht immer.
Bei Einzel-Leistungen schon.
Zum Beispiel: Hilfs-Mittel.
Oder: Bestimmte Assistenz-Leistungen.
{{passage.h4}}e) Leistungs-Bescheide werden nicht befristet{{/passage.h4}}Bescheide werden befristet.
Das passiert trotz Gerichts-Entscheidung.
Das Bundes-Sozial-Gericht hat am 28. Januar 2021 entschieden.
Die Befristung ist falsch bei gleich-bleibenden Bedarfen.
Die Neu-Beantragung macht viel Arbeit.
Das belastet alle Beteiligten.
Das kann man vermeiden.
{{passage.h4}}f) Gesamt-Plan-Verfahren werden durchgeführt{{/passage.h4}}Gesamt-Plan-Verfahren müssen durchgeführt werden.
Sie müssen einfach sein.
Sie müssen nach festen Regeln sein.
Sie müssen überall in Deutschland sein.
Das SGB 9 gilt seit 8 Jahren.
Wenn das Verfahren nicht gemacht wird gibt es Strafe.
Es soll eine Regel wie in der Pflege-Versicherung geben.
Das Verfahren wird nicht rechtzeitig gemacht.
Dann zahlt der Träger 70 Euro pro Woche.
Das Geld bekommt die Person.
Die Regel steht in Paragraf 18c SGB 11.
{{passage.h4}}g) Pflegerische Bedarfe werden erfasst{{/passage.h4}}Pflegerische Bedarfe werden zu wenig beachtet.
Pflegerische Bedarfe bedeutet: Bedarf an Pflege.
Die Bedarfe sind Teil der Eingliederungs-Hilfe.
Das steht in Paragraf 103 SGB 9.
Die Bedarfe müssen bedarfs-gerecht gegeben werden.
Sie müssen bei der Bedarfs-Feststellung erhoben werden.
Sie müssen geplant werden.
Paragraf 125 SGB 9 soll ergänzt werden.
Pflegerische Bedarfe sollen aufgenommen werden.
Die Leistungs-Vereinbarung muss das enthalten.
{{passage.h3}}6. Tarif-vertragliche Vergütung ist wichtig{{/passage.h3}}Es gibt zunehmend Personen-Mangel.
Das ist für Leistungs-Erbringer schwierig.
Das ist für Menschen mit Persönlichem Budget schwierig.
Leistungen können nicht erbracht werden.
Das ist eine große Einschränkung.
Bezahlung nach Tarif-Vertrag ist wichtig.
Tarif-Vertrag ist eine Preis-Liste. Dort stehen Löhne und Gehälter drin.
In Paragraf 124 SGB 9 steht:
Tarif-vertragliche Vergütung ist nicht unwirtschaftlich.
Unwirtschaftlich bedeutet: Zu teuer.
Das darf nicht abgelehnt werden.
Das macht das Arbeits-Feld attraktiv.
Attraktiv bedeutet: Anziehend für Beschäftigte.
{{passage.h3}}7. Das Vertrags-Geschehen wird effizienter{{/passage.h3}}Das Vertrags-Geschehen muss effizienter werden.
Effizienter bedeutet: Wirksamer und schneller.
{{passage.h4}}a) Wir brauchen Verhandlungen auf Augen-Höhe{{/passage.h4}}Landes-Rahmen-Verträge müssen abgeschlossen werden.
Leistungs-Vereinbarungen müssen abgeschlossen werden.
Vergütungs-Vereinbarungen müssen abgeschlossen werden.
Das muss gefördert werden.
Die ordentliche Kündigung muss erschwert werden.
Ordentliche Kündigung bedeutet: Kündigung nach festem Zeitraum.
Tragfähige Vereinbarungen brauchen Verhandlungen auf Augen-Höhe.
Augen-Höhe bedeutet: Alle sind gleich-berechtigt.
Die Interessen-Vertretungen müssen mitwirken.
Die Voraussetzungen müssen verbessert werden.
Die Interessen-Vertretungen müssen gestärkt werden.
Das gilt rechtlich und finanziell und organisatorisch.
Ihr Mit-Verhandlungs-Recht muss gestärkt werden.
Ihr Mit-Bestimmungs-Recht muss gestärkt werden.
Das steht in Paragraf 131 SGB 9.
Das muss neu geschrieben werden.
{{passage.h4}}b) Schieds-Stellen sind unverzichtbar{{/passage.h4}}Die Schieds-Stellen-Fähigkeit muss bleiben.
Das gilt für Vergütungs-Vereinbarungen.
Das gilt für Leistungs-Vereinbarungen.
Schieds-Stelle bedeutet: Stelle zur Schlichtung bei Streit.
Beide Vereinbarungen sind verbunden.
Eine unterschiedliche Weise wäre nicht richtig.
Die Schieds-Stelle hilft beim Rechts-Schutz.
Sie vermeidet komplexe Gerichts-Verfahren.
Das war die Absicht des Bundes-Gesetzgebers.
Das darf nicht in Frage gestellt werden.
Das Schieds-Stellen-Wesen ist wichtig.
Es ist aber oft überlastet.
Das belastet die Leistungs-Erbringer wirtschaftlich.
Es gibt Probleme bei der Berufung der Vorsitzenden.
Vorsitzende bedeutet: Die leitende Person.
Es sollte geprüft werden:
Können die Vorsitzenden hauptamtlich arbeiten?
Hauptamtlich bedeutet: Als Haupt-Beruf.
Gesetzlich sollte eine Frist stehen.
Zum Beispiel 3 Monate.
Die Schieds-Stelle muss in der Frist entscheiden.
Schieds-Stellen müssen verpflichtet werden.
Sie müssen Transparenz herstellen.
Transparenz bedeutet: Durchschaubarkeit.
Die Entscheidungen müssen veröffentlicht werden.
Die Entscheidungen müssen ohne Namen sein.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit steht in Paragraf 126 SGB 9.
Das gilt für ein Vertrags-Angebot.
Das muss ergänzt werden.
Es soll ein digitales Verhandlungs-Verfahren geben.
Es soll ein digitales Schieds-Verfahren geben.
Berlin am 13. November 2025
Hier geht es zur Presse-Information. Und hier geht es zur Gemeinsamen Erklärung.

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Berlin (kobinet) Die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiger und fortschreitender Prozess - Einen Rückschritt darf es nicht geben. Dies stellt ein breites Bündnis mittels der Veröffentlichung von gemeinsamen Eckpunkten zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen mit dem Titel "Selbstbestimmung und Teilhabe sicherstellen!" klar. Der Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen damit gemeinsam fest, dass die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger und fortschreitender Prozess ist. Einen Rückschritt dürfe es nicht geben. Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten die Eckpunkte:
Selbstbestimmung und Teilhabe sicherstellen!
Gemeinsame Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Der Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen gemeinsam fest, dass die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger und fortschreitender Prozess ist. Einen Rückschritt darf es nicht geben.
Der UN-Auftrag muss umgesetzt werden.
Das obengenannte Verbändebündnis appelliert an die Gesetzgeber von Bund und Ländern sowie die Träger der Eingliederungshilfe, ihrem Auftrag aus der UN-BRK, Segregation möglichst zu beenden und Inklusion in Wohnen, Arbeit und Bildung zu befördern, umzusetzen und hierfür die erforderlichen Schritte weiterzugehen.
1. Das Ziel, Leistungen der Eingliederungshilfe bedarfsgerecht, individuell und personenzentriert zu erbringen, muss weiterverfolgt werden.
Leistungsberechtigten muss eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht. Ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss gefördert werden. Die Eingliederungshilfeleistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX).
Die Möglichkeit, Leistungen zu pauschalieren, ist nach § 116 SGB IX für wenige Leistungen zulässig. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Prüfung weiterer Pauschalierungen lehnen wir ab. Schutz und Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen müssen zentrales Ziel der Weiterentwicklung des SGB IX sein und bleiben.
2. Den individuell festgestellten Bedarfen müssen passgenaue Angebote gegenüberstehen.
Menschen mit Behinderungen haben gegen die Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Bedarfsermittlung und Leistungserbringung. An diesem Prinzip ist festzuhalten. In der Begründung der Leistungsbescheide hat der Leistungsträger nach § 35 SGB X zu erläutern, „welche wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.“
Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX haben die „Träger der Eingliederungshilfe … eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen“. Hierfür muss der Leistungsträger entsprechende Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abschließen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Leistungsberechtigten entsprechend ihrer Ansprüche auch passende bedarfsgerechte Angebote vorfinden.
Überdies müssen Leistungsberechtigte besser informiert werden, welche Angebote zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stehen, damit sie ihre Wahlfreiheit auch ausüben können. Hierfür Sorge zu tragen, ist ebenfalls Auftrag des Leistungsträgers nach § 106 Abs. 2 und 3 SGB IX.
Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget muss sichergestellt und darf nicht geschmälert oder pauschaliert werden.
3. Die selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Wohnort darf nicht eingeschränkt werden.
Nach Art. 19 der UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen das Recht zu entscheiden, wo und wie sie leben möchten – ebenso wie Menschen ohne Behinderungen. Sie haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft.
Äußern Menschen mit Behinderungen den Wunsch, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben, wird ihnen dies von den Trägern der Eingliederungshilfe teilweise mit Hinweis auf den vermeintlich in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelten Mehrkostenvorbehalt verweigert. Der Bundesgesetzgeber wird daher aufgefordert, in § 104 SGB IX klarzustellen, dass nicht nur das Wohnen in der eigenen Wohnung, sondern auch in einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft vom Mehrkostenvorbehalt ausgenommen sind. Eine Abkehr von der Ausnahme vom Mehrkostenvorbehalt vom Wohnen wäre ein gravierender Verstoß gegen die UN-BRK.
Im Bürgergeld und in der Grundsicherung / beim Wohngeld (SGB II und XII) sind inklusionsspezifische Faktoren (z.B. barrierefreier bzw. rollstuhlgerechter Wohnraum) zu berücksichtigen.
4. Der Gleichrang von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe muss erhalten bleiben.
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Der in § 13 Abs. 3 S. 3, 1. HS SGB XI festgeschriebene Gleichrang dieser beiden Leistungen ist unbedingt beizubehalten. Beide Leistungen dienen unterschiedlichen Zielsetzungen und können daher nicht in ein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis zueinander gesetzt werden.
5. Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung sind voranzutreiben.
Die Verfahren müssen einfacher werden.
a) Der Gemeinsame Grundantrag muss zeitnah, digital und verbindlich eingeführt werden.
Der bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entwickelte und bereits erprobte Gemeinsame Grundantrag aller Rehabilitationsträger sollte zeitnah im Gesetz verankert werden und für alle Rehabilitationsträger verbindlich werden.
Der Grundantrag darf nicht ergänzend zu den Anträgen der anderen Rehabilitationsträger sein, sondern muss deren Anträge ersetzen. So kann erreicht werden, das Leistungsberechtigte nur noch einen Antrag ausfüllen müssen, um Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Wichtig ist, dass alle Rehabilitationsträger, auch die Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Grundantrag arbeiten und damit auch eine gemeinsame digitale Infrastruktur erhalten.
b) Die Bedarfsfeststellung muss einheitlich(er) gestaltet werden.
Die Bedarfsermittlung für Teilhabeleistungen muss insgesamt vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die bei den Trägern der Eingliederungshilfe entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumente und ihre Vorgehensweisen bei der Bedarfsermittlung und /-feststellung führen aktuell zu einer sehr unterschiedlichen Umsetzung der Eingliederungshilfe und in vielen Fällen zu einer überbordenden Bürokratie. Das führt dazu, dass die Realisierung der Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen je nach Wohnort unterschiedlich gut gelingt. Bundesweit einheitliche Lebensbedingungen sind nicht gewährleistet. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, die Bedarfsermittlung zu vereinfachen und die Bedarfsermittlungsinstrumente so anzugleichen, dass eine bundesweit einheitliche Bedarfsermittlung als Grundlage für die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung gewährleistet wird. Insbesondere aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen erscheint es dafür notwendig, dass die Bedarfe bundesweit mit einem einheitlichen Instrument ermittelt werden.
c) Eingliederungshilfebedarfe sind in individuell sinnvollen Intervallen zu überprüfen.
Die Vorgabe zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach § 121 Abs. 2 SGB IX ist so anzupassen, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vereinbart werden kann, den Gesamtplan auch mit einem größeren zeitlichen Abstand zu überprüfen und fortzuschreiben. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten muss eine Überprüfung jederzeit durchgeführt werden können.
d) Die Genehmigungsfiktion muss auch für die Eingliederungshilfe gelten.
Die Verfahren bis zur Erteilung der Bescheide sind oft sehr lang. Der Bundesgesetzgeber ist aufgefordert, die in § 18 Abs. 7 SGB IX beschriebene Ausnahme für die Träger der Eingliederungshilfe zu streichen und damit eine Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen auch in der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.
Auch wenn in der Praxis bei unbestimmten und noch zu ermittelnden Bedarfen die Genehmigungsfiktion nicht immer greifen wird, so würde sie zumindest bei beantragten Einzelleistungen (z.B. Hilfsmittel, bestimmte Assistenzleistungen etc.) Anwendung finden können.
e) Leistungsbescheide dürfen nicht regelhaft befristet werden.
Bescheide zur Bewilligung von Leistungen werden entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG 28.1.2021 – Az: B 8 SO 9/19 R) zum Teil noch immer befristet – trotz gleichbleibender Bedarfe. Die dadurch erforderliche Neubeantragung und -bescheidung bedeutet sowohl für Leistungsberechtigte als auch Leistungsträger und Leistungserbringer einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der vermeidbar ist.
f) Gesamtplanverfahren müssen regelhaft durchgeführt werden – die Nichtdurchführung ist zu sanktionieren.
Gesamtplanverfahren und Bedarfsermittlung sind einfach, aber regelhaft flächendeckend durchzuführen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, acht Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung im SGB IX die Nichtdurchführung des Gesamtplanverfahrens zu sanktionieren. Vergleichbar wie in der Sozialen Pflegeversicherung ist eine Sanktionsregelung gesetzlich festzuschreiben, wonach der Träger der Eingliederungshilfe, wenn ein Gesamtplanverfahren nicht innerhalb einer zu definierenden Frist nach der Antragstellung durchgeführt wird, dem Antragstellenden für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 € zu zahlen hat (Analog zur Regelung in § 18c Abs. 5 SGB XI).
g) Pflegerische Bedarfe müssen erfasst und gedeckt werden.
Pflegerischen Bedarfen wird im Gesamtplanverfahren bislang nur unzureichend Rechnung getragen. Damit die pflegerischen Bedarfe, soweit sie Teil der Eingliederungshilfe nach § 103 SGB IX sind, bedarfsgerecht erbracht werden können, sind sie entsprechend im Rahmen einer einheitlichen Bedarfsfeststellung zu erheben und zu planen.
Zudem sollte eine Ergänzung des § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, wonach pflegerische Bedarfe als wesentliches Leistungsmerkmal in der Leistungsvereinbarung aufzunehmen sind, erfolgen.
6. Tarifvertragliche Vergütung darf nicht in Frage gestellt werden.
Der zunehmende Personalmangel ist für Leistungserbringer sowie Leistungsberechtigte, die das Persönliche Budget nutzen, eine große Herausforderung. Für Leistungsberechtigte bedeutet es eine massive Teilhabeeinschränkung, wenn Leistungen aufgrund von Personalmangel nicht mehr erbracht werden können. Dass die Bezahlung nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchenrechtlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann (§ 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX), ist ein unverzichtbarer Baustein, das Arbeitsfeld für Beschäftigte attraktiv zu gestalten.
7. Das Vertragsgeschehen ist effizienter zu gestalten.
Das Vertragsgeschehen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern muss effizienter gestaltet werden.
a) Wir brauchen Verhandlungen auf Augenhöhe.
Der Abschluss von Landesrahmenverträgen sowie Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen n muss begünstigt und deren ordentliche Kündigung erschwert werden. Tragfähige Vereinbarungen werden getroffen, wenn Verhandlungen auf Augenhöhe stattfinden. Die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen müssen verbessert werden. Die Interessenvertretungen sind rechtlich, finanziell und organisatorisch zu stärken und ihr Mitverhandlungs- und Mitbestimmungsrecht in § 131 Abs. 2 SGB IX neu zu formulieren.
b) Schiedsstellenwesen ist unverzichtbar und muss ausgebaut werden.
Die Schiedsstellenfähigkeit sowohl der Vergütungs- als auch der Leistungsvereinbarungen sind zu erhalten, da beide inhaltlich miteinander verschränkt sind und eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht sachgerecht wäre. Auch trägt die Schiedsstelle zu einem effektiven Rechtsschutz bei und vermeidet entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers komplexe Gerichtsverfahren, was nicht in Frage gestellt werden darf.
– Das Schiedsstellenwesen ist trotz seiner enormen Bedeutung für das Vereinbarungswesen derzeit vielerorts überlastet. Dies führt zu wirtschaftlichen Belastungen bei den Leistungserbringern. Um die Probleme bei der Berufung der Schiedsstellenvorsitzenden zu lösen, sollte geprüft werden, ob diese auch hauptamtlich besetzt und entsprechend ausgestattet werden können.
– Gesetzlich sollte eine konkrete Frist, z. B. drei Monate, festgelegt werden, innerhalb der die Schiedsstelle zu entscheiden hat.
– Schiedsstellen sind bundesgesetzlich zu verpflichten, angemessene Transparenz herzustellen und die Schiedsstellenentscheidungen anonymisiert zu veröffentlichen.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit für ein Vertragsangebot (vgl. § 126 Abs. 1 S. 1 SGB IX) ist um ein digitales Verhandlungs- und Schiedsverfahren bundesgesetzlich zu ergänzen.
Berlin, 13.11.2025

Foto: ht
Berlin (kobinet) Die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiger und fortschreitender Prozess - Einen Rückschritt darf es nicht geben. Dies stellt ein breites Bündnis mittels der Veröffentlichung von gemeinsamen Eckpunkten zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen mit dem Titel "Selbstbestimmung und Teilhabe sicherstellen!" klar. Der Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen damit gemeinsam fest, dass die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger und fortschreitender Prozess ist. Einen Rückschritt dürfe es nicht geben. Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten die Eckpunkte:
Selbstbestimmung und Teilhabe sicherstellen!
Gemeinsame Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Der Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen gemeinsam fest, dass die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleitete Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ein wichtiger und fortschreitender Prozess ist. Einen Rückschritt darf es nicht geben.
Der UN-Auftrag muss umgesetzt werden.
Das obengenannte Verbändebündnis appelliert an die Gesetzgeber von Bund und Ländern sowie die Träger der Eingliederungshilfe, ihrem Auftrag aus der UN-BRK, Segregation möglichst zu beenden und Inklusion in Wohnen, Arbeit und Bildung zu befördern, umzusetzen und hierfür die erforderlichen Schritte weiterzugehen.
1. Das Ziel, Leistungen der Eingliederungshilfe bedarfsgerecht, individuell und personenzentriert zu erbringen, muss weiterverfolgt werden.
Leistungsberechtigten muss eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht. Ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss gefördert werden. Die Eingliederungshilfeleistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX).
Die Möglichkeit, Leistungen zu pauschalieren, ist nach § 116 SGB IX für wenige Leistungen zulässig. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Prüfung weiterer Pauschalierungen lehnen wir ab. Schutz und Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen müssen zentrales Ziel der Weiterentwicklung des SGB IX sein und bleiben.
2. Den individuell festgestellten Bedarfen müssen passgenaue Angebote gegenüberstehen.
Menschen mit Behinderungen haben gegen die Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Bedarfsermittlung und Leistungserbringung. An diesem Prinzip ist festzuhalten. In der Begründung der Leistungsbescheide hat der Leistungsträger nach § 35 SGB X zu erläutern, „welche wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.“
Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX haben die „Träger der Eingliederungshilfe … eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen“. Hierfür muss der Leistungsträger entsprechende Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abschließen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Leistungsberechtigten entsprechend ihrer Ansprüche auch passende bedarfsgerechte Angebote vorfinden.
Überdies müssen Leistungsberechtigte besser informiert werden, welche Angebote zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stehen, damit sie ihre Wahlfreiheit auch ausüben können. Hierfür Sorge zu tragen, ist ebenfalls Auftrag des Leistungsträgers nach § 106 Abs. 2 und 3 SGB IX.
Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget muss sichergestellt und darf nicht geschmälert oder pauschaliert werden.
3. Die selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Wohnort darf nicht eingeschränkt werden.
Nach Art. 19 der UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen das Recht zu entscheiden, wo und wie sie leben möchten – ebenso wie Menschen ohne Behinderungen. Sie haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft.
Äußern Menschen mit Behinderungen den Wunsch, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben, wird ihnen dies von den Trägern der Eingliederungshilfe teilweise mit Hinweis auf den vermeintlich in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelten Mehrkostenvorbehalt verweigert. Der Bundesgesetzgeber wird daher aufgefordert, in § 104 SGB IX klarzustellen, dass nicht nur das Wohnen in der eigenen Wohnung, sondern auch in einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft vom Mehrkostenvorbehalt ausgenommen sind. Eine Abkehr von der Ausnahme vom Mehrkostenvorbehalt vom Wohnen wäre ein gravierender Verstoß gegen die UN-BRK.
Im Bürgergeld und in der Grundsicherung / beim Wohngeld (SGB II und XII) sind inklusionsspezifische Faktoren (z.B. barrierefreier bzw. rollstuhlgerechter Wohnraum) zu berücksichtigen.
4. Der Gleichrang von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe muss erhalten bleiben.
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Der in § 13 Abs. 3 S. 3, 1. HS SGB XI festgeschriebene Gleichrang dieser beiden Leistungen ist unbedingt beizubehalten. Beide Leistungen dienen unterschiedlichen Zielsetzungen und können daher nicht in ein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis zueinander gesetzt werden.
5. Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung sind voranzutreiben.
Die Verfahren müssen einfacher werden.
a) Der Gemeinsame Grundantrag muss zeitnah, digital und verbindlich eingeführt werden.
Der bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entwickelte und bereits erprobte Gemeinsame Grundantrag aller Rehabilitationsträger sollte zeitnah im Gesetz verankert werden und für alle Rehabilitationsträger verbindlich werden.
Der Grundantrag darf nicht ergänzend zu den Anträgen der anderen Rehabilitationsträger sein, sondern muss deren Anträge ersetzen. So kann erreicht werden, das Leistungsberechtigte nur noch einen Antrag ausfüllen müssen, um Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Wichtig ist, dass alle Rehabilitationsträger, auch die Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Grundantrag arbeiten und damit auch eine gemeinsame digitale Infrastruktur erhalten.
b) Die Bedarfsfeststellung muss einheitlich(er) gestaltet werden.
Die Bedarfsermittlung für Teilhabeleistungen muss insgesamt vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die bei den Trägern der Eingliederungshilfe entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumente und ihre Vorgehensweisen bei der Bedarfsermittlung und /-feststellung führen aktuell zu einer sehr unterschiedlichen Umsetzung der Eingliederungshilfe und in vielen Fällen zu einer überbordenden Bürokratie. Das führt dazu, dass die Realisierung der Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen je nach Wohnort unterschiedlich gut gelingt. Bundesweit einheitliche Lebensbedingungen sind nicht gewährleistet. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, die Bedarfsermittlung zu vereinfachen und die Bedarfsermittlungsinstrumente so anzugleichen, dass eine bundesweit einheitliche Bedarfsermittlung als Grundlage für die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung gewährleistet wird. Insbesondere aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen erscheint es dafür notwendig, dass die Bedarfe bundesweit mit einem einheitlichen Instrument ermittelt werden.
c) Eingliederungshilfebedarfe sind in individuell sinnvollen Intervallen zu überprüfen.
Die Vorgabe zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach § 121 Abs. 2 SGB IX ist so anzupassen, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vereinbart werden kann, den Gesamtplan auch mit einem größeren zeitlichen Abstand zu überprüfen und fortzuschreiben. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten muss eine Überprüfung jederzeit durchgeführt werden können.
d) Die Genehmigungsfiktion muss auch für die Eingliederungshilfe gelten.
Die Verfahren bis zur Erteilung der Bescheide sind oft sehr lang. Der Bundesgesetzgeber ist aufgefordert, die in § 18 Abs. 7 SGB IX beschriebene Ausnahme für die Träger der Eingliederungshilfe zu streichen und damit eine Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen auch in der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.
Auch wenn in der Praxis bei unbestimmten und noch zu ermittelnden Bedarfen die Genehmigungsfiktion nicht immer greifen wird, so würde sie zumindest bei beantragten Einzelleistungen (z.B. Hilfsmittel, bestimmte Assistenzleistungen etc.) Anwendung finden können.
e) Leistungsbescheide dürfen nicht regelhaft befristet werden.
Bescheide zur Bewilligung von Leistungen werden entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG 28.1.2021 – Az: B 8 SO 9/19 R) zum Teil noch immer befristet – trotz gleichbleibender Bedarfe. Die dadurch erforderliche Neubeantragung und -bescheidung bedeutet sowohl für Leistungsberechtigte als auch Leistungsträger und Leistungserbringer einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der vermeidbar ist.
f) Gesamtplanverfahren müssen regelhaft durchgeführt werden – die Nichtdurchführung ist zu sanktionieren.
Gesamtplanverfahren und Bedarfsermittlung sind einfach, aber regelhaft flächendeckend durchzuführen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, acht Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung im SGB IX die Nichtdurchführung des Gesamtplanverfahrens zu sanktionieren. Vergleichbar wie in der Sozialen Pflegeversicherung ist eine Sanktionsregelung gesetzlich festzuschreiben, wonach der Träger der Eingliederungshilfe, wenn ein Gesamtplanverfahren nicht innerhalb einer zu definierenden Frist nach der Antragstellung durchgeführt wird, dem Antragstellenden für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 € zu zahlen hat (Analog zur Regelung in § 18c Abs. 5 SGB XI).
g) Pflegerische Bedarfe müssen erfasst und gedeckt werden.
Pflegerischen Bedarfen wird im Gesamtplanverfahren bislang nur unzureichend Rechnung getragen. Damit die pflegerischen Bedarfe, soweit sie Teil der Eingliederungshilfe nach § 103 SGB IX sind, bedarfsgerecht erbracht werden können, sind sie entsprechend im Rahmen einer einheitlichen Bedarfsfeststellung zu erheben und zu planen.
Zudem sollte eine Ergänzung des § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, wonach pflegerische Bedarfe als wesentliches Leistungsmerkmal in der Leistungsvereinbarung aufzunehmen sind, erfolgen.
6. Tarifvertragliche Vergütung darf nicht in Frage gestellt werden.
Der zunehmende Personalmangel ist für Leistungserbringer sowie Leistungsberechtigte, die das Persönliche Budget nutzen, eine große Herausforderung. Für Leistungsberechtigte bedeutet es eine massive Teilhabeeinschränkung, wenn Leistungen aufgrund von Personalmangel nicht mehr erbracht werden können. Dass die Bezahlung nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchenrechtlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann (§ 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX), ist ein unverzichtbarer Baustein, das Arbeitsfeld für Beschäftigte attraktiv zu gestalten.
7. Das Vertragsgeschehen ist effizienter zu gestalten.
Das Vertragsgeschehen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern muss effizienter gestaltet werden.
a) Wir brauchen Verhandlungen auf Augenhöhe.
Der Abschluss von Landesrahmenverträgen sowie Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen n muss begünstigt und deren ordentliche Kündigung erschwert werden. Tragfähige Vereinbarungen werden getroffen, wenn Verhandlungen auf Augenhöhe stattfinden. Die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen müssen verbessert werden. Die Interessenvertretungen sind rechtlich, finanziell und organisatorisch zu stärken und ihr Mitverhandlungs- und Mitbestimmungsrecht in § 131 Abs. 2 SGB IX neu zu formulieren.
b) Schiedsstellenwesen ist unverzichtbar und muss ausgebaut werden.
Die Schiedsstellenfähigkeit sowohl der Vergütungs- als auch der Leistungsvereinbarungen sind zu erhalten, da beide inhaltlich miteinander verschränkt sind und eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht sachgerecht wäre. Auch trägt die Schiedsstelle zu einem effektiven Rechtsschutz bei und vermeidet entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers komplexe Gerichtsverfahren, was nicht in Frage gestellt werden darf.
– Das Schiedsstellenwesen ist trotz seiner enormen Bedeutung für das Vereinbarungswesen derzeit vielerorts überlastet. Dies führt zu wirtschaftlichen Belastungen bei den Leistungserbringern. Um die Probleme bei der Berufung der Schiedsstellenvorsitzenden zu lösen, sollte geprüft werden, ob diese auch hauptamtlich besetzt und entsprechend ausgestattet werden können.
– Gesetzlich sollte eine konkrete Frist, z. B. drei Monate, festgelegt werden, innerhalb der die Schiedsstelle zu entscheiden hat.
– Schiedsstellen sind bundesgesetzlich zu verpflichten, angemessene Transparenz herzustellen und die Schiedsstellenentscheidungen anonymisiert zu veröffentlichen.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit für ein Vertragsangebot (vgl. § 126 Abs. 1 S. 1 SGB IX) ist um ein digitales Verhandlungs- und Schiedsverfahren bundesgesetzlich zu ergänzen.
Berlin, 13.11.2025




