Celle (kobinet)
Das Landes-sozial-gericht Niedersachsen-Bremen hat eine wichtige Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung ist für Menschen mit einer besonderen Krankheit.
Die Krankheit heißt: Chronisches Fatigue-Syndrom.
Man spricht das so aus: Fa-tieg.
Das schwere Wort dafür ist: CFS.
Bei CFS sind Menschen sehr erschöpft.
Die Menschen haben keine Kraft.
Und die Menschen können nicht normal leben.
Das Gericht hat gesagt:
Die Kranken-kasse muss eine besondere Behandlung bezahlen.
Die Kranken-kasse muss 6 Behandlungen bezahlen.
Aber nur für diesen einen Menschen.
Henry Spradau hat darüber berichtet.
Er schreibt für die kobinet-nachrichten.
So war der Fall:
Ein Mann ist krank.
Er ist im Jahr 1967 geboren.
Er hat mehrere Krankheiten.
Der Mann hat eine neue Niere bekommen.
Der Mann hat CFS.
Der Mann hat Osteoporose.
Das bedeutet: Seine Knochen sind schwach.
Der Mann kann nicht gut gehen.
Manchmal braucht er einen Rollstuhl.
Er hat einen Schwer-behinderten-ausweis.
Auf dem Ausweis steht: Grad der Behinderung 100.
Auf dem Ausweis steht auch: aG.
Das bedeutet: außergewöhnlich gehbehindert.
Der Mann hat Pflege-grad 3.
Und er bekommt eine Rente.
Der Mann hat schon eine besondere Behandlung bekommen.
Die Behandlung heißt: Immun-globuline.
Das sind Stoffe, die dem Körper beim Kämpfen gegen Krankheiten helfen.
Diese Behandlung hat dem Mann geholfen.
Darum hat der Mann am 13.12.2024 bei seiner Kranken-kasse angefragt.
Er möchte weiter diese Behandlung bekommen.
Er hat gesagt: Ohne diese Behandlung geht es mir schlechter.
Die Kranken-kasse hat nicht schnell genug geantwortet.
Darum ist der Mann zum Sozial-gericht Hannover gegangen.
Das Sozial-gericht hat am 3.1.2025 gesagt: Nein.
Dann ist der Mann zum Landes-sozial-gericht gegangen.
Das Landes-sozial-gericht hat am 19.3.2025 gesagt: Die Kranken-kasse muss bezahlen.
Aber nur für 6 weitere Behandlungen.
Nicht für immer.
Das Gericht hat gesagt: CFS ist eine schwere Krankheit.
Ärzte wissen noch nicht genau, wie man CFS behandeln kann.
Aber es gibt Studien aus Norwegen und Deutschland.
Die Studien zeigen: Die Behandlung kann helfen.
Auch die Ärzte von dem Mann haben gesagt: Die Behandlung hat geholfen.
Darum bekommt der Mann weitere 6 Behandlungen.
Niemand kann gegen diese Entscheidung klagen.
Der Beschluss hat eine Nummer.
Die Nummer ist: L 4 KR 20/25 B ER.
Das Sozial-gericht Hannover hat auch eine Nummer.
Die Nummer ist: S 2 KR 923/24 ER.

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Celle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat eine für einen Betroffenen wichtige Entscheidung zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten getroffen. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam. Demnach hat das LSG in einem Beschluss vom März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen.
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten
Bericht von Henry Spradau
Das LSG hat in einem Beschluss von März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller machte am 13.12.2024 bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine weitere Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution) als „Dauertherapie“ geltend. Ein erster und zweiter Therapieversuch von je 3 Zyklen war bereits durchgeführt und am 9.10.2024 beendet worden. Seither habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Nach einer von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sei der bisherige Verlauf erfolgreich, eine Alternative gebe es nicht und ohne diese seien langfristige weitere Komplikationen vorhersehbar.
Er ist 1967 geboren und leidet seit längerem an Erkrankungen, u.a. Zustand nach Nierentransplantation, Chronic Fatique Syndrom (CFS), Osteoporose, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeitsphasen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist anerkannt, ebenso Merkzeichen aG sowie Pflegegrad 3. Er bezieht Teilerwerbsminderungsrente und ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
CFS ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Trotz fehlender Behandlungsstandards ist jedoch zumindest eine vorläufige Versorgung möglich.
Noch bevor die Krankenkasse eine Entscheidung getroffen hatte, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover, die Krankenkasse in Wege einer Einstweiligen Entscheidung zur Übernahme der weiten Kosten zu verpflichten. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 3.1.2025 ab.
Das daraufhin angerufene LSG hat am 19.3.2025 einen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Therapieversuch in 6 Zyklen nach § 2 Abs. 1a SGB V zugesprochen, da die erforderliche sog. Mindest-Evidenz nach summarischer Prüfung gegeben sei. Es hat auf Studien aus Norwegen und Deutschland sowie einen Abschlussbericht des Bundesministeriums für Gesundheit verwiesen, die eine hinreichende Wirksamkeit ergaben.
Das Gericht hat sich auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild CFS noch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Entscheidend sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Ein Anspruch auf eine Dauertherapie wurde vom LSG nach dem Stand der derzeitigen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch (noch) nicht begründen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.3.2025 – L 4 KR 20/25 B ER
Vorinstanz: SG Hannover vom 3.1.2025 – S 2 KR 923/24 ER

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Celle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat eine für einen Betroffenen wichtige Entscheidung zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten getroffen. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam. Demnach hat das LSG in einem Beschluss vom März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen.
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten
Bericht von Henry Spradau
Das LSG hat in einem Beschluss von März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller machte am 13.12.2024 bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine weitere Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution) als „Dauertherapie“ geltend. Ein erster und zweiter Therapieversuch von je 3 Zyklen war bereits durchgeführt und am 9.10.2024 beendet worden. Seither habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Nach einer von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sei der bisherige Verlauf erfolgreich, eine Alternative gebe es nicht und ohne diese seien langfristige weitere Komplikationen vorhersehbar.
Er ist 1967 geboren und leidet seit längerem an Erkrankungen, u.a. Zustand nach Nierentransplantation, Chronic Fatique Syndrom (CFS), Osteoporose, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeitsphasen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist anerkannt, ebenso Merkzeichen aG sowie Pflegegrad 3. Er bezieht Teilerwerbsminderungsrente und ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
CFS ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Trotz fehlender Behandlungsstandards ist jedoch zumindest eine vorläufige Versorgung möglich.
Noch bevor die Krankenkasse eine Entscheidung getroffen hatte, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover, die Krankenkasse in Wege einer Einstweiligen Entscheidung zur Übernahme der weiten Kosten zu verpflichten. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 3.1.2025 ab.
Das daraufhin angerufene LSG hat am 19.3.2025 einen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Therapieversuch in 6 Zyklen nach § 2 Abs. 1a SGB V zugesprochen, da die erforderliche sog. Mindest-Evidenz nach summarischer Prüfung gegeben sei. Es hat auf Studien aus Norwegen und Deutschland sowie einen Abschlussbericht des Bundesministeriums für Gesundheit verwiesen, die eine hinreichende Wirksamkeit ergaben.
Das Gericht hat sich auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild CFS noch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Entscheidend sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Ein Anspruch auf eine Dauertherapie wurde vom LSG nach dem Stand der derzeitigen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch (noch) nicht begründen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.3.2025 – L 4 KR 20/25 B ER
Vorinstanz: SG Hannover vom 3.1.2025 – S 2 KR 923/24 ER





it’s called Impfschaden
Ich glaube nicht dass es bei dem Thema hier um mpfschäden geht.