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Entscheidung zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom Erkrankten

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Statue Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Celle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat eine für einen Betroffenen wichtige Entscheidung zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten getroffen. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam. Demnach hat das LSG in einem Beschluss vom März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen.

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur medizinischen Versorgung von an Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) Erkrankten

Bericht von Henry Spradau

Das LSG hat in einem Beschluss von März 2025 festgestellt, dass die Krankenkasse in dem entschiedenen Einzelfall verpflichtet ist, vorläufig weitere Therapieversuche von sechs Behandlungszyklen zu übernehmen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller machte am 13.12.2024 bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine weitere Versorgung mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution) als „Dauertherapie“ geltend. Ein erster und zweiter Therapieversuch von je 3 Zyklen war bereits durchgeführt und am 9.10.2024 beendet worden. Seither habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Nach einer von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sei der bisherige Verlauf erfolgreich, eine Alternative gebe es nicht und ohne diese seien langfristige weitere Komplikationen vorhersehbar.

Er ist 1967 geboren und leidet seit längerem an Erkrankungen, u.a. Zustand nach Nierentransplantation, Chronic Fatique Syndrom (CFS), Osteoporose, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeitsphasen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist anerkannt, ebenso Merkzeichen aG sowie Pflegegrad 3. Er bezieht Teilerwerbsminderungsrente und ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

CFS ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Trotz fehlender Behandlungsstandards ist jedoch zumindest eine vorläufige Versorgung möglich.

Noch bevor die Krankenkasse eine Entscheidung getroffen hatte, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover, die Krankenkasse in Wege einer Einstweiligen Entscheidung  zur Übernahme der weiten Kosten zu verpflichten. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 3.1.2025 ab.

Das daraufhin angerufene LSG hat am 19.3.2025 einen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Therapieversuch in 6 Zyklen nach § 2 Abs. 1a SGB V zugesprochen, da die erforderliche sog. Mindest-Evidenz nach summarischer Prüfung gegeben sei. Es hat auf Studien aus Norwegen und Deutschland sowie einen Abschlussbericht des Bundesministeriums für Gesundheit verwiesen, die eine hinreichende Wirksamkeit ergaben.

Das  Gericht hat sich auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild CFS noch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Entscheidend sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Ein Anspruch auf eine Dauertherapie wurde vom LSG nach dem Stand der derzeitigen medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch (noch) nicht begründen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.3.2025 – L 4 KR 20/25 B ER

Vorinstanz: SG Hannover vom 3.1.2025 – S 2 KR 923/24 ER

Lesermeinungen

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2 Lesermeinungen
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Max Wagner
02.04.2025 12:55

it’s called Impfschaden

Martin
Antwort auf  Max Wagner
06.04.2025 15:22

Ich glaube nicht dass es bei dem Thema hier um mpfschäden geht.