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Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Münster (kobinet) "Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer 'Golzheimer Siedlung' hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen." Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am 27. November 2024 in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Diese Information des Oberverwaltungsgericht Münster dürfte auch für all diejenigen interessant sein, die sich für Barrierefreiheit einsetzen. Denn hier beißt sich ebenfalls häufig das öffentliche Interesse an einer barrierefreien Nutzung mit dem Denkmalschutz.





Mir scheint, dass ist nur so ein Verdacht, dass der Autor doch wenig Ahnung von dem hat, was im Gesetz steht.
Privilegierte Maßnahmen sind im Gesetz definiert. Eines der Privilegierten Maßnahmen ist der Ausbau zur Barrierefreiheit. Solar wurde erst ganz neu mit aufgenommen.