Berlin (kobinet) Ist es einem Schüler aus nachvollziehbaren gesundheitlichen, insbesondere seelischen Gründen nicht zuzumuten, zum Erreichen der Schule Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs oder eines Schulbusses zu nutzen, steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einzelbeförderung zu.
Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss v. 15. Dezember 2023 entschieden.
Dieser Anspruch kann nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (sog. 35a-Hilfe) geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es insbesondere einer Stellungnahme durch einen geeigneten Arzt oder Psychologe bzw. eine sozialpädagogische Fachkraft, der eine seelische oder drohende seelische Behinderung und den daraus sich ergebenden konkreten Hilfebedarf hinreichend begründet bescheinigt. Diese muss sich hierbei auch zu der Frage verhalten, wie die jeweiligen Fachkräfte zu ihrer Einschätzung gekommen sind.
Im Übrigen wird man die die Entscheidung dahingehend verstehen müssen, dass die Eltern eines – minderjährigen – Schülers nicht in der Lage sind, das Kind auf dem Schulweg zu begleiten. Dies müssen die Eltern im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren hinreichend konkret darlegen und glaubhaft machen.
Es reicht dabei nicht aus, wenn die Eltern sich darauf berufen, dass noch weitere schulpflichtige Kinder im Haushalt leben oder eine freiberufliche Tätigkeit der Eltern einer Begleitung entgegensteht. Insoweit muss dargelegt werden, weshalb eine Begleitung trotz der zeitlichen Flexibilität wegen der freiberuflichen Tätigkeit nicht möglich ist (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 3. Oktober 2015 – VG 3 L 397.15).
Der Autor ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Berlin und vertritt Eltern und deren Kinder im Bereich Schulrecht Berlin sowie auf dem Gebiet Studienplatzklage Medizin und Psychologie.
Hinweise zum Ablauf des im Rahmen der Eingliederungshilfe zu beachtenden Verfahrens finden Sie hier.