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ESSEN (kobinet) Wenn ein Sozialhilfeempfänger, der eine Schwerbehinderung hat, aus gesundheitlichen und sprachlichen Gründen keine günstigere und angemessene Wohnung finden, darf die Sozialhilfebehörde die zu übernehmenden Unterkunftskosten nicht einfach kürzen. Der Sozialhilfeträger ist dann verpflichtet, bei der Wohnungssuche zu unterstützen
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: L 9 SO 429/21) entschieden.
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