
Foto: BODYS
Bochum (kobinet) Ein Vorschlag der Europäischen Kommission zum sogenannten grenzüberschreitenden Schutz schutzbedürftiger Erwachsener bereitet derzeit einer Reihe von Behindertenrechtler*innen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union große Sorgen. Das Bochumer Zentrum für Disability Studies (BODYS) hat nun den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener COM (2023) 280 näher angeschaut und eine Stellungnahme dazu veröffentlicht. "Wir sind besorgt, dass mit der Inkraftsetzung dieses Verordnungsentwurfs die UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) verletzt würde", heißt es u.a. in einer Stellungnahme von BODYS.
In der Stellungnahme heißt es u.a.:
„Mit dem Verordnungsvorschlag soll die Konvention über den Internationalen Schutz von Erwachsenen von 2000 der Haager Konferenz über Internationales Privatrecht (HCCH – Konvention) umgesetzt werden. Diese HCCH-Konvention muss im Hinblick auf die sechs Jahre später verabschiedete UN BRK 2006 als veraltet angesehen werden, da sie menschenrechtlich fragwürdige Rechtskonstruktionen, wie etwa Vormundschaft und andere Formen der fremdbestimmten Stellvertretung als gewöhnliche Rechtspraxis ansieht. Ebenso werden Zwangsunterbringung und Institutionalisierung von behinderten Erwachsenen als allgemein anerkannte Rechtspraxis im internationalen Privatrecht kodifiziert. Diese eher prozeduralen Regeln unterminieren den mit der UN BRK gesetzten Menschenrechtsstandard. Artikel 12 UN BRK gewährt allen behinderten Menschen gleiche Rechtssubjektivität und verpflichtet Mitgliedsstaaten, alle Formen der fremdbestimmten Stellvertretung durch Formen der unterstützten Entscheidungsfindung zu ersetzen. Das hat der CRPD [1]-Ausschuss in seiner 2014 verabschiedeten Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 und in zahlreichen Abschließenden Bemerkungen zu Staatenberichtsverfahren klar zum Ausdruck gebracht.[2]
Weitere Menschenrechte aus der UN BRK, die mit der HCCH-Konvention in Frage gestellt werden, sind das Recht auf Freiheit von (Zwangs-)Institutionalisierung (Art.14), das Recht auf Selbstbestimmtes Leben (Art.19) und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung (Art.5). Hierauf haben der UN-Sonderberichterstatter für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Gerard Quinn) und die Unabhängige Expertin für die Wahrnehmung aller Menschenrechte durch ältere Menschen (Claudia Mahler) im Jahre 2021 hingewiesen und eine klarstellende Harmonisierung dieser internationalen Rechtsquellen empfohlen, die den Vorrang der UN BRK bekräftigt.[3] In einer zweiten gemeinsamen Stellungnahme aus dem Jahre 2023[4] haben sie ihre Bedenken verstärkt und eine klarstellende Überarbeitung des Verordnungsvorschlags angemahnt. Insbesondere sollten fremdbestimmte Stellvertretung und Institutionalisierung von Erwachsenen im Haupttext des Verordnungsvorschlags als unvereinbar mit der UN BRK deklariert werden.
BODYS schließt sich dieser rechtlichen Einschätzung an und empfiehlt der Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission entsprechend abzuändern bzw. ganz abzulehnen, sollte eine UN BRK-konforme Änderung des Verordnungsentwurfs nicht vereinbart werden.“




