
Foto: Schlichtungsstelle BGG
Berlin (kobinet) Im Jahresbericht für das Jahr 2023 hat die beim Bundesbehindertenbeauftragten angesiedelte Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auch einige Beispiele genannt, in denen die Schlichtungsstelle aktiv wurde. Auch wenn dabei einige Erfolge erzielt werden konnten, gibt es auch Bereiche, bei denen die Schlichtungsstelle keine Lösung im Sinne der Betroffenen herbeiführen konnte. So zum Beispiel bei der Übernahme der Kosten für die Dolmetschung in Gebärdensprache im Rahmen einer beruflichen Rehamaßnahme.
„Ein gehörloser Antragsteller beantragte eine berufliche Rehabilitation (Umschulungsmaßnahme) mit Gebärdensprachdolmetschung bei einem wohnortnahen Träger. Der Reha-Träger bewilligte diese dem Grunde nach, verwies ihn wegen geringerer Kosten für die Gebärdensprachdolmetschung aber an einen Träger, der rund 1000 km entfernt von seinem Wohnort war. Dies hätte für den Antragsteller die einschneidende Folge, dass er seine langjährige Wohnung, sein gesamtes Umfeld und sein Haustier hätte aufgeben müssen. Hiergegen wandte er sich mit seinem Schlichtungsantrag. Der Rehabilitationsträger (Reha-Träger) war allerdings nicht zu einem Einlenken bereit. Begründung: Die Gebärdensprachdolmetschung während der Umschulung falle nicht unter § 9 BGG, da sie nicht mehr Teil des Verwaltungsverfahrens sei. Der Reha-Träger vertrat zudem die Auffassung, sie falle auch nicht unter § 17 Absatz. 2 SGB I, der einen Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschung ‚bei Ausführung von Sozialleistungen‘ enthält. Es handele sich vielmehr um eine eigene Teilhabeleistung, bei der der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Anwendung komme. Welche Reichweite § 17 Absatz, 2 SGB I hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Es konnte keine gütliche Einigung erreicht werden.“ So heißt es im Bericht der Schlichtungsstelle BGG für das Jahr 2023




