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Landesgleichstellungsgesetz für Behinderte seit 25 Jahren in Berlin

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Wappen Bundesland Berlin
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Foto: Gemeinfrei, public domain

Berlin (kobinet) Während die Verbände auf Bundesebene derzeit auf die Reformvorschläge der Bundesregierung für das 2002 verabschiedete Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) warten, blickt Berlin schon auf eine längere Geschichte der Gleichstellungsgesetzgebung für behinderte Menschen zurück. Genau gesagt, konnte die Bundshauptstadt vor kurzem das 25jährige Bestehen des ersten Landesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen begehen. Am 29. April 1999 hat das Abgeortnetenhaus von Berlin das Landesgleichberechtigungsgesetz beschlossen. Wie es zu diesem ersten Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetz für behinderte Menschen in Deutschland kam, was dies auf sich und welche Bedeutung es heute hat, darüber führte kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul mit dem Hobby-Historiker der kobinet-nachrichten und Anwalt Dr. Martin Theben und der Landesbehindertenbeauftragten von Berlin Christine Braunert-Rümenapf folgendes Interview.



kobinet-nachrichten: Vor 25 Jahren wurde in Berlin das erste Landesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen verabschiedet. Damit war Berlin ein wichtiger Vorreiter für die Gleichstellungsgesetzgebung in Deutschland. Wie kam es damals dazu?

Dr. Martin Theben: Vieles in Berlin, was damals durchaus positiv zu bewerten war, stand immer unter dem Vorbehalt des finanziell machbaren. Der seit 1979 existierende Sonderfahrdienst „Telebus“ galt als freiwillige Leistung, die jederzeit von den Finanzpolitikern hätte gestrichen werden können; so urteilte damals auch der Berliner Verfassungsgerichtshof. Barrierefreier Nahverkehr und behindertengerechtes Bauen waren in detailreichen, aber rechtlich unverbindlichen Leitlinien, die 1992 anlässlich der Bewerbung Berlins für die Olympiade 2000 verabschiedet wurden, erlassen worden. Die Beteiligungsrechte der Betroffenen bedurften auch einer verbindlicheren Regelung. Spätestens nach der Ergänzung des Grundgesetzes 1994 um ein Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen war klar, es braucht nicht nur Absichtserklärungen, sondern einklagbare Rechte.

kobinet-nachrichten: Welche Rolle hat die Behindertenbewegung damals im Prozess der Verabschiedung des Gesetzes gespielt und wie waren die Akteur*innen mit diesem ersten Landesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen zufrieden?

Dr. Martin Theben: Wie schon bei der Ergänzung des Grundgesetzes vier Jahre zuvor, wäre es ohne die Betroffenen und ihrer Selbstvertretungsorganisationen nicht zu solch einem Gesetz – immerhin damals das bundeweit erste seiner Art – gekommen. Und wie beim Kampf um die Aufnahme des Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen war es wichtig, dass etablierte Verbände wie die damalige LAGH e.V. oder der VdK und Initiativen der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung mit einer Stimme sprachen und sich nicht auseinanderdividieren ließen. Das war nicht selbstverständlich, denn es gab – etwa beim Thema schulische Integration, heute Inklusion – hier durchaus unterschiedliche Meinungen. Aber wir konnten uns gemeinsam auf wesentliche Essentials, die ein solches Gesetz unbedingt beinhalten muss, verständigen. Dazu gehörte zum Beispiel ein effektives und durchsetzbares Benachteiligungsverbot, eine umfassende Definition von Barrierefreiheit oder ein Verbandsklagerecht.

Diese gemeinsam auch nach außen vertretenen Forderungen erwiesen sich dann auch als die größten Konfliktpunkte mit der Politik. Wobei die behindertenpolitischen Sprecher*innen der damals im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien auf unserer Seite waren. Aber deren Kolleg*innen aus dem Finanz- und Wirtschaftsbereich wollten soviel Verbindliches nicht im Gesetz stehen haben. Sie wurden nachweisbar von Wirtschaftsverbänden und der IHK unter Druck gesetzt. So kam es, dass am 29. April 1999 im Parlament das Landesgleichberechtigungsgesetz gegen unseren Willen verabschiedet wurde. Den in der Fassung des Hauptausschusses, zuständig für Finanzen, enthielt es nur noch wachsweiche unverbindliche Zielvorgaben, aber keine einklagbaren Rechte.

Positiv zu bewerten war die gesetzliche Verankerung des Landesbeirats und des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Diese Funktion übte dann einer aus „unseren Reihen“ aus. Martin Marquard, leider kürzlich verstorben, wurde der erste Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage dieses Gesetzes.

kobinet-nachrichten: Im Laufe der Jahre wurde das Gesetz immer wieder novelliert. Welche Verbesserungen konnten damit geschaffen werden?

Dr. Martin Theben: Die gesetzliche Verankerung der Leichten Sprache bei Bescheiden und Vordrucken, wenngleich nur auf Antrag, und der Tatbestand, dass die Verweigerung angemessener Vorkehrungen einen Diskriminierungstatbestand darstellt. Auch das Klagerecht der Verbände wurde etwas verbessert.

kobinet-nachrichten: Die Position der Landesbehindertenbeauftragten ist eng mit dem Gesetz verknüpft. Welche Möglichkeiten bzw. Herausforderungen ergeben sich für Sie als Landesbehindertenbeauftragte aus den Regelungen des Gesetzes?

Christine Braunert-Rümenapf: Grundsätzlich ist es natürlich zu begrüßen, dass das Gesetz die rechtliche Grundlage für eine hauptamtliche Person geschaffen hat und auch den Berufungsprozess und eine klare Aufgabenbeschreibung umfasst. Wichtig ist für mich ebenfalls die Ombudsfunktion des Amtes, weil ich sie komplementär zu meinen politischen Aufgaben sehe. Die eingehenden Anfragen betrachte ich auch als Indikatoren für aktuelle behindertenpolitische Problemlagen. Sie geben mir Hinweise auf grundsätzlich zu bearbeitende, strukturelle Fragen, Regelungslücken oder Rechtsumsetzungsprobleme.

Ein großes Problem ist die unzureichende personelle Ausstattung. Eine weitere Herausforderung sind fehlende Durchsetzungsrechte, die aber der demokratischen Gewaltenteilung geschuldet sind. Hier wären Alternativen vorstellbar, aber auch Regelungen, die die Teilhabe der Zivilgesellschaft weiter stärken, insbesondere den Landesbeirat als das wichtigste Vertretungsgremium der Menschen mit Behinderungen.

kobinet-nachrichten: Was konnte aus Ihrer Sicht mit dem Gesetz erreicht werden?

Christine Braunert-Rümenapf: Das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) hat es ermöglicht, sich auf eine solide rechtliche Grundlage bezüglich der Teilhabe in vielen Lebenslagen zu berufen. Das hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schärfen. Durch diese gesetzliche Verankerung wurde die Wertschätzung und Bedeutung des Themas in der Gesellschaft und bei den Entscheidungstragenden erhöht.

kobinet-nachrichten: Woran fehlt es noch bzw. was müsste im Gesetz noch verbessert werden?

Christine Braunert-Rümenapf: Wie bereits erwähnt: die Stärkung der Umsetzungs- und Durchsetzungsrechte. Es fehlen Sanktionsmöglichkeiten, um Verstöße gegen das LGBG wirksam zu ahnden. Ein Einspruchs- oder Klagerecht wäre daher anzustreben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und die Rechte von Menschen mit Behinderungen effektiv(er) zu schützen.

Gleichzeitig sind auch die Bezirksbeauftragten auf klare Umsetzungs- und Durchsetzungsrechte angewiesen, um ihre Aufgaben auf Bezirksebene erfolgreich erfüllen zu können und eine flächendeckende Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen. Auch sollte der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen durch ein im LGBG geregeltes Anhörungsrecht bei gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen weiter gestärkt werden.

kobinet-nachrichten: Aus heutiger Sicht betrachtet, welche bundesweite Bedeutung hatte die Verabschiedung des ersten Landesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen in Berlin vor 25 Jahren?

Dr. Martin Theben: Das sich trotz Unterschieden im Detail ein einheitliches Auftreten zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen immer lohnt!

kobinet-nachrichten: Vielen Dank Ihnen beiden für das Interview.

Link zu weiteren Infos zum Berliner „Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG)“