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BODYS-Stellungnahme zu ambulanter Zwangsbehandlung

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Foto: BODYS

Bochum (kobinet) Anlässlich der aktuellen Debatten in Deutschland um die Ausweitung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen erinnert das Bochumer Zentrum für Disability Studies (BODYS) daran, dass vor zehn Jahren der Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen seine erste Allgemeine Bemerkung verabschiedete, in der jede Form von Zwang als Verletzung der UN BRK abgelehnt wurde. Vor diesem Hintergrund äußerst kritisch zu betrachten, seien daher die Debatten über eine Legalisierung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung gem. § 115 d SGB V oder auf landesrechtlicher Psychiatriegesetz-Ebene im Rahmen sogenannter ambulanter Behandlungsweisungen (vgl. Lippert, kobinet 01.09.23), heißt es in der nun veröffentlichten Stellungnahme von BODYS.



Auch die Vorlage des Bundesgerichtshof (BGH) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Unverhältnismäßigkeit des bisherigen Verbots der nicht stationären ambulanten Zwangsbehandlung etwa in Wohneinrichtungen der Alten- bzw. Behindertenarbeit gem. § 1906a Abs.1 S.1 Nr. 7 BGB sei in diese kritische Betrachtung einzureihen, heißt es in der Stellungnahme von BODYS.

Link zur Stellungnahme von BODYS