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BGH zu Wünschen betreuter Personen bei Auswahl eines Betreuers

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Foto: Bundesgerichtshof

Karlsruhe (kobinet) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Wünschen von Personen zur Auswahl ihres Betreuers einen Vorrang eingeräumt, und zwar selbst dann, wenn die Fortsetzung einer bestehenden Betreuung objektiv besser erscheint. Darauf weist Henry Spradau mit seinem Bericht für die kobinet-nachrichten über eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshof vom Januar 2024 hin.



Bericht von Henry Spradau

Bundesgerichtshof (BGH) zu Wünschen betreuungsbedürftiger Personen bei der Auswahl eines Betreuers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Wünschen von Personen zur Auswahl ihres Betreuers einen Vorrang eingeräumt, und zwar selbst dann, wenn die Fortsetzung einer bestehenden Betreuung objektiv besser erscheint.

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um eine 1985 geborene Frau mit einer Form von Autismus, dem Asperger-Syndrom. Sie hat seit 2014 eine rechtliche Betreuung unter anderem für Finanz- und Versicherungsfragen. Der bestellte Betreuer hatte im September 2022 vorgeschlagen, seine Aufgaben auf den Bereich Gesundheitssorge auszudehnen. Der Grund bestand darin, dass das Sozialamt die Weitergewährung der Krankenversicherungsbeiträge ablehnte, weil die Frau eine notwendige Mitwirkung verweigerte, indem sie (auf Anraten ihrer Mutter) ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entband.

Die Frau wünschte jedoch ausdrücklich die Übernahme der Betreuung für die Gesundheitssorge durch ihre Mutter. Die Vorinstanzen folgten diesem Ansinnen nicht.

Der BGH hat nun hingegen festgestellt, dass der Wunsch eines erwachsenen Menschen nach einem bestimmten Betreuer und die Ablehnung eines anderen auch dann zu respektieren ist, wenn die Übertragung dieser Aufgaben auf den bisherigen Betreuer bei objektiver Betrachtung vorteilhafter sein könnte. Eine Entscheidung gegen den Willen der betreuten Person ist ausgeschlossen; die Achtung des freien Willens der Betroffenen steht im Vordergrund.

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg hob der BGH auf und verwies die Sache dorthin zurück.

Beschluss BGH vom 10.1.2024 – XII ZB 217/23 –