Greifswald (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Dezember 2023 festgestellt, dass eine Operation wegen grauen Stars im Ausland keine Notfallbehandlung darstellt; die Gesetzliche Krankenversicherung hat die Kosten daher nicht zu erstatten. Auf diese Entscheidung weist Henry Spradau in einem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.
Bericht von Henry Spradau
Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Augen-OP in Privatklinik im Ausland
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Dezember 2023 festgestellt, dass eine Operation wegen grauen Stars im Ausland keine Notfallbehandlung darstellt; die Gesetzliche Krankenversicherung hat die Kosten daher nicht zu erstatten.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine türkischstämmige Frau, bei der 2015 ein beginnender Katarakt (grauer Star) festgestellt wurde, ließ im Jahre 2019 während eines Urlaubs in der Türkei eine Operation an beiden Augen in einer Privatklinik vornehmen. Sie verauslagte die Kosten von rund 1.600 € und verlangte diese von ihrer Krankenkasse zurück. Diese lehnte ab, weil bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nur Notfallbehandlungen übernommen werden können. Ein grauer Star entwickele sich jedoch langsam und stelle keine Notsituation dar.
Die Versicherte machte geltend, dass ihr Augenleiden plötzlich sehr schlimm geworden sei; sie sei gestürzt; ihr sei schwarz vor Augen geworden; sie sei besorgt gewesen, ihr Augenlicht zu verlieren. Daher habe ein Notfall vorgelegen.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Das LSG wies den Anspruch zurück, da bereits kein Leistungsanspruch für Behandlungen als Privatpatientin in einer Privatklinik bestehe. Außerdem sei aus medizinischen Gründen keine sofortige Behandlung erforderlich gewesen. Der dortige Augenarzt habe einen senilen Katarakt – also eine Alterserkrankung – festgestellt und eine unvermittelte Verschlechterung mit dringender Operationsnotwendigkeit ausgeschlossen. Daher sei die Krankenkasse nicht zu einer Erstattung der Kosten verpflichtet.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2023 – L 16 KR 196/23
Vorinstanz: Gerichtsbeschluss SG Hannover vom 31.3.2023 – S 88 KR 1796/19