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Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom September 2023 die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers aufgrund beruflicher Amin-Exposition (Amine=organische Ammoniak-Verbindungen) als Berufskrankheit anerkannt, obwohl dieser langjähriger Raucher gewesen war. Auf diese Entscheidung weist Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.
Bericht von Henry Spradau
Bundessozialgericht (BSG) zu Harnblasenkrebs als Berufskrankheit
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom September 2023 die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers aufgrund beruflicher Amin-Exposition (Amine=organische Ammoniak-Verbindungen) als Berufskrankheit anerkannt, obwohl dieser langjähriger Raucher gewesen war. Der Kläger war während seiner Tätigkeit als Schweißer von 1998 bis 2013 arbeitstäglich krebserregenden aromatischen Aminen ausgesetzt. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert.
Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kausalzusammenhang zwischen der entstandenen Krebserkrankung und den beruflichen Einwirkungen liegt vor, da aromatische Amine geeignet sind, Harnblasenkrebs zu verursachen. Ein Anspruch auf Feststellung als Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung besteht daher.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt. Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Berufung auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgewiesen. Das BSG hat dagegen die Entscheidung des SG zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung können ausgeschlossen werden.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen die beruflichen Belastungen die wahrscheinliche Ursache sein. Diese sind von anderen denkbaren Ursachen, wie hier dem Rauchen, aber auch von sonstigen Erkrankungen abgegrenzt werden.
Das bereits im Jahr 2000 aufgegebene Rauchen kommt „nicht mehr hinreichend wahrscheinlich als eine Ursache der Krebserkrankung“ in Betracht. Das Gericht stellte fest, dass Rauchen nach jahrelangem Verzicht nicht mehr als Hauptursache gelten kann. Die Berufskrankheit ist somit anzuerkennen.
Urteil BSG vom 27.9.2023 -2 U 8/21 R-
Vorinstanzen: Urteil SG Reutlingen vom 14.12.2016 -S 4 U 2792/15-
Urteil LSG Baden-Württemberg vom 29.9.2020 -L 9 U 488/17-
Sollten Sie von einer derartigen (oder sonstigen sozialrechtlichen) Fragestellung betroffen sein, können Sie sich auch gern an die Landesgeschäftsstelle des Sozialverbandes Deutschland, Landesverband Bremen (Breitenweg 10-12, 28195 Bremen,Tel. 0421 1638490, Fax 0421 16384930, Email [email protected]) wenden, damit geklärt werden kann, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen.




