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Risiken bei der Neuregelung bei Pflegebegutachtung

Geldscheine
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Foto: Irina Tischer

BERLIN (kobinet) Der Landesverband Berlin-Brandenburg des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) zeigt vor allem über die Neuregelung des Begutachtungsverfahrens zur Einstufung Pflegebedürftiger in die fünf dafür vorgesehenen Pflegegrade besorgt. Denn damit sind die von der Pflegeversicherung zu gewährenden Geld- und Sachleistungen verbunden. Diese decken allerdings nur einen Teil der gesamten Pflegekosten ab. Mit den steigenden Kosten für ambulante und stationäre Pflegeleistungen wächst somit das Armutsrisiko für die Pflegebedürftigen, aber auch für ihre Angehörigen.



„Pflegebedürftigkeit darf nicht zum Armutsrisiko werden“, verlangt die Vorsitzende des SoVD-Landesverbandes Berlin-Brandenburg Ursula Engelen-Kefer. „Dafür setzen wir uns für unsere Mitglieder vor den Sozialgerichten ein.“ Dies betrifft besonders Berlin und Brandenburg mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an pflegebedürftigen Menschen.

Die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades wird von bundesweit 15 regionalen Medizinischen Diensten durchgeführt. „Sie sollen sicherstellen, dass dies nach objektiven medizinischen Gesichtspunkten für alle Betroffenen gleichermaßen erfolgt“, so Engelen-Kefer, die den SoVD im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund vertritt. Bis zu den coronabedingten Einschränkungen erfolgten die Begutachtungen in der Regel durch persönliche Besuche im Wohnbereich der Pflegebedürftigen. Während der Pandemie wurden sie vielfach durch telefonische Befragungen ersetzt. Bei Folgebegutachtungen ist dies weiterhin möglich.

Nach dem im Juni dieses Jahres verabschiedeten Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) werden die Richtlinien des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit angepasst. „Dabei haben wir als SoVD wesentliche Bedingungen für die pflegebedürftigen Menschen durchsetzen können“, stellt Engelen-Kefer fest. In erster Linie geht es darum, dass „Wunsch und Wahl“ der Betroffenen zum Verfahren einer Folgebegutachtung (persönlich im Wohnbereich, telefonisch oder digital) Vorrang haben. Dieses Wahlrecht muss den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen verständlich mitgeteilt werden. „Aus Erfahrung wissen wir, dass bei einem Telefongespräch nicht immer wie bei einem persönlichen Besuch der tatsächliche Pflegebedarf deutlich wird“, so Engelen-Kefer.

Da die Angehörigen die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckten Kosten übernehmen hält der SoVD eine Pflegevollversicherung für unverzichtbar.