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Landessozialgericht Baden-Württemberg zu Einmalzahlung wegen COVID-19-Pandemie

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Greifswald (kobinet) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in einem Urteil von November 2022 entschieden, dass auch Personen, die in stationären Einrichtungen leben und im Mai 2021 einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale erhalten haben, eine COVID-19-Einmalzahlung von € 150 beanspruchen können. Darauf weist Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.

Bericht von Henry Spradau

Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zu Einmalzahlung wegen COVID-19-Pandemie

Das LSG hat in einem Urteil von November 2022 entschieden, dass auch Personen, die in stationären Einrichtungen leben und im Mai 2021 einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale erhalten haben, eine COVID-19-Einmalzahlung von € 150 beanspruchen können.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein älterer Mann lebt in einem Pflegeheim und erhält Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Form der Kosten für das Pflegeheim, eines Barbetrages und eine Bekleidungspauschale (§ 27b SGB XII). Die Zahlung der COVID-Einmalzahlung nach § 144 Satz 1 SGB XII lehnte der Träger der Sozialhilfe ab. Begründet wurde dies damit, dass er lediglich Leistungen der Hilfe zur Pflege erhielte; die Zahlung könnten jedoch nur Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.

Das Sozialgericht Freiburg gab der Klage statt. Das LSG stellte im Berufungsurteil fest, dass auch Bewohner von Einrichtungen Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben können. Der Berechtigte hatte im Mai 2021 Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale und somit die Voraussetzung nach § 144 SGB XII erfüllt.

Das LSG hat die Revision an das Bundessozialgericht (gegen das erst im März 2023 zugestellte Urteil) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil LSG Ba-Wü vom 9.11.2022 -L 2 SO 1183/22

Vorinstanz: Urteil SG Freiburg vom 22.3.2022 -S 9 SO 2322/21