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Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zum Wegeunfall

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Greifswald/Halle (kobinet) Das Landssozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle hat in einem Urteil von Dezember 2022 festgestellt, dass kein Unfallversicherungsschutz vorliegt, wenn der Arbeitsweg durch das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe unterbrochen wird und Versicherte dabei einen Unfall erleiden. Über diese Entscheidung berichtet Henry Spradau für die kobinet-nachrichten.

Bericht von Henry Spradau

Das LSG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil von Dezember 2022 festgestellt, dass kein Unfallversicherungsschutz vorliegt, wenn der Arbeitsweg durch das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe unterbrochen wird und Versicherte dabei einen Unfall erleiden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherte hatte an einem Wintertag ihr Auto auf einem Parkplatz wenige hundert Meter von ihrer Arbeitsstelle entfernt abgestellt, um ihren Arbeitsweg zu Fuß fortzusetzen. Vorher brachte sie eine Frostschutz-Matte an der Frontscheide an, ging um das Auto herum, knickte dabei um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse erkannt dies nicht als Arbeitsunfall an. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) kannte den Anspruch hingegen an. Das LSG entschied jedoch, dass das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt diene. Es habe sich auch nicht um eine private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt, da es eine vom Arbeitsweg unabhängige Verrichtung vorgenommen worden sei.

Die als „deutlich“ bezeichnete Unterbrechung des Arbeitsweges aus außerbetrieblichen Gründen falle nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern sei dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Obwohl sich die Versicherte direkt an ihrem Auto aufgehalten hatte, sei ein Arbeitsunfall nicht anzuerkennen. (Grundsätzlich zählen zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.) Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des LSG vom 14.12.2022 -L 6 U 61/20

Vorinstanz: Urteil des SG vom 6.7.2020 -S 21 U 76/17