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Keine Entschädigung bei Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

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Hannover (kobinet) Henry Spradau aus Greifswald berichtet über eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen über Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten. Das LAG hat mit Urteil von Februar 2023 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorliegt, wenn eine Stelle ausschließlich für Personen weiblichen Geschlechts ausgeschrieben worden ist.

Bericht von Henry Spradau

Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied über Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

Das LAG hat mit Urteil von Februar 2023 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorliegt, wenn eine Stelle ausschließlich für Personen weiblichen Geschlechts ausgeschrieben worden ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Hochschule hatte die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) ist für derartige Positionen eine Frau vorgesehen. Der Kläger, der sich als keinem Geschlecht zugehörig – nicht-binäre Person – ansieht, bewarb sich. Er wurde für die Stelle nicht berücksichtigt. Die Hochschule sah schon aus formellen Gründen die Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin als nicht möglich an.

Der Kläger machte die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden sei.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Braunschweig abgelehnt. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Das LAG stellte fest, dass der Kläger zwar gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt wurde; seine Ablehnung nach dem NHG sei jedoch wirksam. Die Vorgaben nach dem AGG seien erfüllt, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Denn nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt einer Gleichstellungsbeauftragten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann grundsätzlich auch ein Mann an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. In ihrer Aufgabenstellung berät die Gleichstellungsbeauftragte aber u.a. Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, Belästigung, usw. Sie ist Ansprechpartnerin insbesondere auch bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Daher ist eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit zur glaubhaften Aufgabenwahrnehmung legitim. Dies stellt insoweit keine Diskriminierung dar. Das notwendige Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe könne nur aufgebaut werden, wenn die betreffende Person selbst dieser Gruppe angehört, die beraten und betreut werden soll.

Die Hochschule war daher berechtigt, die Ausschreibung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen zu beschränken. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht.

Eine Revision gegen das Urteil hat das LAG nicht zugelassen

Urteil LAG Niedersachsen vom 24.2.2023 – 16 Sa 671/22