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Kein Schutz bei Diskriminierungen wegen Übergewichts

Vorschau auf Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Vorschau auf Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Foto: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Berlin (kobinet) Dass es keinen Schutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Diskriminierungen wegen Übergewichts gibt, darauf macht die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in ihrem aktuellen Newsletter aufmerksam. "Das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält sehr oft Anfragen von Menschen, die wegen ihres Übergewichts benachteiligt werden. Die Ratsuchenden werden in allen denkbaren Lebensbereichen diskriminiert und beleidigt", heißt es in der Ankündigung eines Berichts der ADS.

„Oft bekommen Übergewichtige erst gar nicht den gewünschten Job, bei bestehenden Arbeitsverhältnissen wird ihnen häufig Faulheit oder langsames Arbeiten vorgeworfen. Bei Alltagsgeschäften erfahren übergewichtige Bürger*innen beispielsweise Beleidigungen oder es wird ihnen der Zutritt zu einer Diskothek verweigert. In Medien werden Menschen, die nicht dem gängigen Schlankheitsideal entsprechen, oft mit negativen Stereotypen dargestellt. Betroffene leiden nicht selten an sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung, was auch psychische Folgen wie Depressionen mit sich bringen kann. Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kommen Diskriminierungen wegen des Gewichts sehr häufig vor. Problematisch ist, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Körperbilder bzw. das äußere Erscheinungsbild nicht schützt“, heißt es im Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Das AGG schütze lediglich das Merkmal der Behinderung. Hierunter kann extremes Übergewicht oder auch Untergewicht fallen. Voraussetzung sei, dass durch die Adipositas bzw. das extreme Untergewicht die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt wird, heißt es vonseiten der ADS. „Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftigt, indem er in einem Urteil, bei dem ein übergewichtiger Mann nicht mehr ausreichend am Berufsleben teilhaben konnte, Adipositas als Behinderung einstufte. Damit wurde vorerst klargestellt, dass nicht das Körpergewicht als solches, sondern die damit verbundene Teilhabebeeinträchtigung maßgeblich für den Behinderungsbegriff ist. Laut Urteil muss die Beeinträchtigung auch in psychischer, geistiger oder körperlicher Hinsicht von langer Dauer sein (siehe: EuGH v.18.12.2014 – C-354/13). Ein breites Bündnis von Antidiskriminierungsorganisationen plädiert daher unter anderem dafür, im Rahmen einer Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch das Körpergewicht in die Schutzkategorien aufzunehmen. Bis dahin können sich Betroffene – je nach Fall – z.B. wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Wehr setzen“, heißt es vonseiten der ADS.

Link zu den Vorschlägen und einer Stellungnahme des Bündnisses AGG-Reform Jetzt