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Eckpunkte zur Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe

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Heidelberg (kobinet) Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge gibt Impulse für die aktuelle fachliche Debatte um die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit. In seinen Eckpunkten vom 7. Dezember 2022 richtet er sich insbesondere an Leistungsträger und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, damit ein gemeinsames Verständnis der Begriffe entwickelt werden kann. Durch die Reform zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden erstmals die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im Kontext der Eingliederungshilfe im SGB IX gesetzlich verankert, einerseits im Leistungsrecht (Gesamtplanverfahren), andererseits im neuen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe, heißt es in einem Beitrag des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht.

Ziel ist es, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen passgenau und bedarfsdeckend erbracht werden. Der Deutsche Verein beschreibt die Problematik, dass Wirkung und Wirksamkeit unbestimmte Rechtsbegriffe seien und das Gesetz keine Verfahren, Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit formuliert habe. In Landesrahmenverträgen würden Wirkung (personenbezogen) und Wirksamkeit (institutionell) bzw. personen- und angebotsbezogene Ergebnisqualität voneinander abgegrenzt.

Aus Sicht des Deutschen Vereins ist eine Wirkungskontrolle derzeit im Wesentlichen nur anhand der individuellen Erreichung von Teilhabezielen möglich. Es sei entscheidend, als Leistungsträger im Dialog mit der/dem Leistungsberechtigten zunächst geeignete Teilhabeziele zu formulieren, um im Anschluss die Wirkung der erbrachten Maßnahmen im Einzelfall feststellen zu können. Hierbei könne auch eine Einbeziehung des Leistungs­erbringers sinnvoll sein, heißt es in dem Beitrag.

Link zum Beitrag und zu den Eckpunkten des Deutschen Vereins